Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Umsätze der Stpfl. aus der Erbringung von Supervisionsleistungen sind nicht bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S.d. § 19 Abs. 3 UStG zu berücksichtigen, weil diese nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei zu behandeln sind. In Bezug auf Lehrsupervisionen kann sich die Steuerfreiheit daher bereits daraus ergeben, dass ein Stpfl. andere darin unterrichtet, Supervisionen auszuführen. Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten.
2. Da die Stpfl. sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL unmittelbar berufen kann, ist es aus Sicht des erkennenden Senats unschädlich, dass die Supervisionsleistungen der Stpfl. nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht von der USt befreit sind, da die Stpfl. nicht über eine hinreichende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst bb, § 19; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j; UStG § 4 Nr. 14
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin in 2014 erbrachten sog. Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin erbrachte in 2014 als Supervisorin sog. Supervisionsleistungen für den Kreis …, für Träger der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, für die … und für ähnliche Einrichtungen. Zudem leitete sie Lehrveranstaltungen an der … Hochschule in Q.
Vor Durchführung der Supervisionssitzungen legte die Klägerin mit ihren Auftraggebern den Umfang der durchgeführten Supervisionssitzungen für die Arbeitnehmer der Auftraggeber schriftlich und mündlich fest. Niederschriften über die erbrachten Supervisionsleistungen wurden dem Auftraggeber nicht übergeben, um zu gewährleisten, dass die jeweiligen Sitzungen innerhalb eines geschützten Rahmens ohne zu befürchtende Sanktionen des Auftraggebers stattfanden. Die Klägerin protokollierte die durchgeführten Sitzungen mit ihren wesentlichen Inhalten. Auf den Inhalt der klägerseits durch Schriftsatz vom 11.4.2018 übersandten Sitzungsprotokolle, Supervisionsvereinbarungen sowie Evaluierungsschreiben über erbrachte Supervisionsleistungen (Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.4.2018, als Sonderhefter zur Gerichtsakte genommen) wird insoweit Bezug genommen.
Die Umsätze aus der Tätigkeit als Supervisorin behandelte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 2014 – wie auch in den Vorjahren – in voller Höhe als nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 5.8.2016 wurde bei der Klägerin durch den Beklagten eine steuerliche Außenprüfung u.a. auch für die Jahre 2013 und 2014 durchgeführt.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung erzielte die Klägerin in 2012, 2013 und 2014 aus der Erbringung der o.a. Supervisionsleistungen Gesamtumsätze in folgender Höhe:
Jahr |
(Brutto-)Gesamtumsätze aus Supervisionsleistungen |
2012 |
14.117,80 EUR |
2013 |
26.170,30 EUR |
2014 |
26.208,40 EUR |
Überdies bezog die Klägerin nach den Feststellungen der Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht vom 19.10.2016, auf den insoweit Bezug genommen wird, aus ihrer Lehrtätigkeit an der … Hochschule in Q in 2012, 2013 und 2014 die folgenden Entgelte:
Jahr |
(Brutto-)Gesamtentgelt für Lehrtätigkeiten |
2012 |
2.540,00 EUR |
2013 |
2.928,00 EUR |
2014 |
4.920,00 EUR |
Für das Jahr 2013 ging der Beklagte im Betriebsprüfungsbericht angesichts der in 2013 (s.o.) und 2012 erzielten Umsätze der Klägerin davon aus, dass keine USt bei der Klägerin zu erheben sei, da die Grenzen der Kleinunternehmerschaft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in 2012 und 2013 nicht überschritten worden seien (Seite 6 des Betriebsprüfungsberichts vom 19.10.2016, Bl. 6 der Betriebsprüfungsakte, zur GA genommen). Für 2014 vertrat der Beklagte demgegenüber die Auffassung, dass für die streitgegenständlichen steuerbaren Umsätze i.H.v. 26.208,40 EUR brutto (22.024,00 EUR netto) der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Supervisorin weder eine Steuerbefreiung nach nationalen, noch nach unionsrechtlichen Vorschriften in Betracht komme und wegen Überschreitens der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung geltenden Grenzbeträge für 2014 die Umsatzsteuer festzusetzen sei.
Gegen die entsprechende Festsetzung der USt 2014 i.H.v. 4.184,37 EUR sowie Zinsen zur USt i.H.v. 145,00 EUR durch Bescheid des Beklagten vom 16.11.2016 hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus: Zu Unrecht habe der Beklagte ihre streitgegenständlichen Umsätze aus den Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer unterworfen, da di...