Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Geburtstagsfreier keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei der Beurteilung, ob Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Geburtstagsfeier als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind oder nicht, ist eine Gesamtwürdigung der Feier vorzunehmen.
2) Dabei ist entscheidend, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 5
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier des Klägers als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Die Kläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der am …1947 geborene Kläger trat am …1972 eine Stelle als Betriebstechniker bei der Ingenieurgruppe B an. Diese wurde 1974 in die B Ingenieurgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und 1989 in die B C GmbH umfirmiert. Der Kläger ist in diesem Unternehmen inzwischen als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig. Seine Vergütung als Geschäftsführer ist nicht erfolgsabhängig ausgestaltet.
Neben dem Kläger sind die Herren L, U, V und X als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der B C GmbH tätig.
Mit auf Briefbogen der B C GmbH ausgestelltem Schreiben vom 30.05.2007 an die Geschäftsführung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B C GmbH (Büro E und alle Außenstellen), dem allerdings ein „H in” vorangestellt wurde, sprach der Kläger folgende Einladung aus:
„Liebe Kollegen,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wird Mann wird Frau bald 60 Jahre
es gilt für alle Jubilare:
den „Runden” feiert man ganz groß,
denn Kneifen ist charakterlos.
Und dazu ist es angeraten,
recht viele Gäste einzuladen.
So ist es gute alte Sitte,
der schöne Ruf sonst etwas litte.
Am … 2007 werden [sic!] ich 60!
Ich lade Sie daher ganz herzlich am … 2007 auf die Burg W ein und würde mich freuen, wenn Sie mich bei diesem schweren Schritt unterstützen würden.
Für eine kurze Rückmeldung bedanke ich mich.”
Ferner legte er am …2007 im Unternehmen eine Liste aus, in der er seine Mitarbeiter bat, sich einzutragen. Überschrieben ist die Liste mit „H”. Handschriftlich hat jedoch jemand hinzugesetzt „+ 50. von Herrn G”. Der Kläger bat seine Mitarbeiter nochmals ausdrücklich, ihn bei dem schweren Schritt, seinem 60. Geburtstag, zu unterstützen. Daher lade er am …2007 um 19.00 Uhr auf Burg W ein. Wer Lust und Laune habe, solle sich bis zum …2007 auf der Liste eintragen. Über ihr Kommen werde er sich sehr freuen.
Den Text der Einladung sprach der Kläger nicht zuvor mit den anderen Geschäftsführern des Unternehmens ab. Ebenso wenig verständigte er sich mit ihnen über den Inhalt der Gästeliste.
In einem „Nachtrag zur Geburtstagsfeier” wurde erläutert, G werde 50, während sich der Kläger auf die 60 freue. Dies seien zwei gute Gründe zu feiern. Beide freuten sich sehr auf das Kommen der Gäste. Auf den dem Senat vorgelegten Nachtrag wird verwiesen.
Zu der Feier entwarfen die Mitarbeiter der Fa. B C GmbH ein Heftchen mit dem Titel „B news”, in dem sie Anekdoten aus dem beruflichen und privaten Leben des Klägers darstellten. Auf den Inhalt des Hefts wird Bezug genommen.
Nach der von dem Kläger vorgelegten Gästeliste erschienen zu der Feier auf Burg W insgesamt 117 Personen. Mit dem Kläger feierten hiernach außer den Mitarbeitern noch 18 Geschäftspartner und sechs Verwandte des Klägers (vier Mitglieder der Familie C und die Eheleute D).
Nach der dem Senat vorliegenden Rechnung stellte das Burghotel W dem Kläger insgesamt 6.251,40 EUR in Rechnung, die der Kläger am 18.07.2007 überwies.
In seiner Anlage N machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt 6.616 EUR geltend; darin waren auch die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier enthalten.
In dem Einkommensteuerbescheid setzte der Beklagte jedoch nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR an.
Der deshalb eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit der daraufhin erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier stellten Werbungskosten dar. Die Geburtstagsfeier sei nicht aus privaten Gründen veranstaltet worden. Neben den Mitarbeitern seien auch Kunden zu der Feier eingeladen gewesen. Zu den eingeladenen Mitarbeitern hätten sowohl Auszubildende als auch Reinigungskräfte gehört. Als Führungskraft der Gesellschaft habe er alle Mitarbeiter eingeladen, um ein besseres Betriebsklima und hierdurch einen höheren Umsatz bzw. einen höheren Gewinn zu erzielen. Die Geschäftspartner seien eingeladen worden, um neue Aufträge zu erhalten. Aus privaten Gründen seien lediglich d...