rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1991, in welchem Umfang Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich anzuerkennen sind.

Die Kläger (Kl.) wohnen in A. erzielen beide als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und werden zusammen zur ESt veranlagt.

Die Kl. sind seit 1983 zu je ½ Eigentümer eines Ferienhauses in B. (Nordsee) das als Einfamilienhaus bewertet ist.

Im Streitjahr (1991) wurde das Ferienhaus an insgesamt 166 Tagen an Feriengäste vermietet.

Das Ferienhaus der Kl. war im Streitjahr im Gastgeberverzeichnis der Fremdenverkehrs-GmbH B. unter der Adresse und der Telefonnummer der Kl. in A. zur Vermietung angeboten. Ausweislich einer Bescheinigung der Fremdenverkehrs-GmbH B. wurde es auch vom Verkehrsbüro dieser GmbH an Feriengäste vermittelt.

Mit ihrer ESt-Erklärung 1991 machten die Kl. aus der Vermietung ihres Ferienhauses einen Verlust in Höhe von 30.169 DM (Einnahmen 8.385 DM ./. Werbungskosten –WK– 38.554 DM) geltend. Auf die zu den Wk vorgelegte Aufstellung wird verwiesen.

Im ESt-Bescheid 1991 vom 22.7.1992 erkannte der Beklagte (Bekl.) lediglich einen Verlust von 9.519 DM an. Von den geltend gemachten Wk in Höhe von 38.554 DM wurden die Kosten für die Eintragung ins Gastgeberverzeichnis in Höhe von 679 DM in voller Höhe anerkannt. Von den danach verbleibenden Wk in Höhe von 37.875 DM wurden jedoch nur noch 166/365 = 17.225 DM anerkannt, weil das Ferienhaus nur an 166 Tagen an Feriengäste vermietet war und eine Selbstnutzung durch die Kl. in der übrigen Zeit nach Ansicht des Bekl. möglich gewesen wäre und damit eine für die Anerkennung des geltend gemachten Verlustes in vollem Umfang erforderliche ständige Vermietungsbereitschaft nicht vorgelegen habe.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch trugen die Kl. vor: Ihr Ferienhaus sei im Streitjahr ausschließlich zur Vermietung bereitgehalten worden. Eine Selbstnutzung sei 1991 nicht erfolgt und auch in Zukunft nicht geplant.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung –EE– vom 18.3.1993, auf die verwiesen wird).

Mit ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kl. ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor: 1992 sei das Ferienhaus durchgehend vermietet worden. Sofern die Zeiten des Leerstehens der Ferienwohnung in 1991 wie eine Selbstnutzung bewertet würden, werde vorsorglich beantragt, in 1991 einen Nutzungswert von ca. 5 Wochen = 35 Tagen anzusetzen (eigene Urlaubszeit), denn sie, die Kl., hätten von der Möglichkweit, den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung unwiderruflich zu beantragen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Die restliche Zeit des Leerstehens sei darauf zurückzuführen, daß einmal keine Saison mehr gewesen sei und zum anderen die Vermietung durch die Lage im Binnenland wesentlich schlechter geworden sei. Der Nutzungswert könne aus der im Durchschnitt erzielten monatlichen Miete von 1.200 DM abgeleitet werden. Daraus würde sich für 1991 ein Verlust in Höhe von insgesamt 28.769 DM errechnen. Mit einer Erledigung der Klage in diesem Sinne seien sie einverstanden.

Die Kl. beantragen,

den ESt-Bescheid 1991 zu ändern und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 30.169 DM, hilfsweise in Höhe von 28.769 DM anzuerkennen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er im wesentlichen die Ausführungen in der EE.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene ESt-Bescheid 1991 ist rechtmäßig. Der Bekl. hat die Anerkennung der streitigen Wk zu Recht abgelehnt.

Wk bei den Einkünften aus VuV können ab Veranlagungszeiträume 1987, wenn wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung nach 1986 kein Nutzungswert zu erfassen ist, nur noch insoweit abgezogen werden, als sie mit der Vermietung des Ferienhauses an Feriengäste zusammenhängen. Sind die Aufwendungen sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlaßt, sind sie regelmäßig zeitanteilig aufzuteilen (vgl. Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 30.7.1991 – IX R 49/90 –, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 1992, 27). Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem das Haus nicht genutzt wird, aber dem Steuerpflichtigen zur Nutzung zur Verfügung steht. Das ist dann der Fall, wenn dieser jeweils darüber entscheiden kann, ob er die Ferienwohnung vermietet oder selbst nutzt (vgl. BFH, Urteil vom 25.6.1991 – IX R 7/85 –, BStBl. II 1992, 24).

Nach diesen Grundsätzen können die streitigen Wk nicht anerkannt werden, weil sie auf Zeiträume entfallen, die als Selbstnutzung der Ferienwohnung durch die Kl. zu bewerten sind. Die Kl. hatten während der Zeiten des Leerstandes der Ferienwohnung die Möglichkeit, sie selbst zu nutzen, weil sie die Vermietung selbst vornahmen und damit allein entscheiden konnten, ob, wann und an wen die Ferienwohnung vermietet wurde, oder ob sie, die Kl., sie selbst nutzten. Daß die Kl. ...

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