Entscheidungsstichwort (Thema)
Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1) Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games führen in den ersten Jahren nach Aufnahme der Spieltätigkeit, in denen der Steuerpflichtige noch nicht als geübter Pokerspieler angesehen werden kann, noch nicht zu gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG.
2) Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist aber zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem Steuerpflichtige über eine umfangreiche Turniererfahrung sowie über erhebliche Kenntnisse und geschulte Fähigkeiten verfügt und seiner Spielertätigkeit intensiv und erfolgreich nachgeht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Teilnahme des Klägers zu 1. an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und sogenannten Cash-Games als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und die von ihm dabei erzielten Einnahmen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Die Kläger sind seit dem 00.00.2004 verheiratet und wurden von dem Beklagten für die Streitjahre 2004 bis 2007 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Während die Klägerin zu 2. im Streitzeitraum durchgehend nichtselbständig tätig war, war der Kläger zu 1. lediglich bis zum 31.07.2005 nichtselbständig tätig. Zwar bestand sein Arbeitsverhältnis auch nach dem 31.07.2005 entsprechend einer von ihm am 06.06.2005 mit seiner damaligen Arbeitgeberin geschlossenen Vereinbarung über die Gewährung unbezahlten Urlaubs vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2007 zunächst noch fort. Nach dem Ende dieses Urlaubs nahm der Kläger zu 1. seine nichtselbständige Tätigkeit jedoch nicht wieder auf.
Am 29.12.2006 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 beim Beklagten ein und gaben darin an, in diesem Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben. Mit Bescheid vom 07.03.2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für dieses Streitjahr auf X Euro fest. Entsprechend den Angaben in der von ihnen eingereichten Einkommensteuererklärung legte der Beklagte seiner Festsetzung ausschließlich Einkünfte der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde.
Ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005, in der sie wiederum angaben, in diesem Jahr ebenfalls ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben, reichten die Kläger am 28.12.2007 beim Beklagten ein. Eine Veranlagung der Kläger auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Erklärung führte der Beklagte dieses Mal jedoch nicht durch, da ihm zuvor aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 26.11.2007 bekannt geworden war, dass der Kläger zu 1. in den Jahren 2004 bis 2007 an mehreren nationalen und internationalen Pokerturnieren teilgenommen und dabei Gewinne erzielt hatte. Mit Bescheid vom 11.01.2008 ordnete er vielmehr die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Kläger zu 1. betreffend die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Streitjahre 2004 bis 2006 an.
Noch vor Abschluss dieser Prüfung reichten die Kläger am 23.12.2008 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie neben Einkünften der Klägerin zu 2. aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte sowohl des Klägers zu 1. als auch der Klägerin zu 2. aus Kapitalvermögen. Weitere Einkünfte des Klägers zu 1. erklärten sie nicht. Allerdings hatten sie ihrer Erklärung eine Anlage beigefügt, in der es wie folgt heißt:
„Neben den in der Steuererklärung genannten Einkünften haben wir, wie Ihnen bereits bekannt, auch in 2006 Glückspielgewinne in den Spielen Poker, Roulette und Black Jack erzielt, die nach unserer Überzeugung nicht steuerpflichtig sind.
Da Ihnen eine Übersicht über die erzielten Glückspielgewinne bereits vorliegt, haben wir hier auf eine erneute Auflistung verzichtet.”
Der von den Klägern in ihrer Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 vertretenen Auffassung, dass die Spielgewinne, die der Kläger zu 1. im Prüfungszeitraum erzielt hatte, nicht steuerpflichtig seien, schloss sich der mit der Durchführung der von dem Beklagten angeordneten Außenprüfung beauftrage Prüfer nicht an. Nach Auswertung einer Reihe von Veröffentlichungen im Internet, aus denen sich z. B. ergab, dass der Kläger zu 1. einen „Poker Vertrag” bekommen hatte und in denen er auch immer wieder als „Poker 1” bzw. „Poker 2” bezeichnet sowie seine „Poker-Karriere” beschrieben wird, gelangte er vielmehr zu der Auffassung, dass der Kläger zu 1. „Berufspokerspieler” sei und aus seiner Tätigkeit als „Berufspokerspieler” gewerbliche Einkünfte erzielt habe, die er im Schätzungswege auf insgesamt X Euro (2004), X Euro (2005) und X Euro (2006) bezifferte, wobei er die Einkünfte des Klägers zu 1. aus seiner Teilnahme an Pokerturnieren allerdings für 2004 (2 Turniere) nur mit insgesamt - X Euro (+ X € - X Eu...