Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Erzielung von Wettflugpreisen und Züchterprämien nehmen einer Taubenzucht nicht den Charakter der Liebhaberei. Der Ansatz von pauschalierten „Jahres-Verpflegungsmehraufwendungen” ist auch für einen Tierarzt nicht zulässig
Leitsatz (amtlich)
1. In entsprechender Anwendung der BFH-Rechtsprechung für Vollblutpferdezuchten (Urteil v. 17.3.1960, BStBl. 1960 III S. 324) begründet auch bei der Taubenzucht die Erzielung von Einnahmen aus Wettflugpreisen, Züchterprämien und dem Verkauf von Zuchtpaaren und Jungtieren jedenfalls kann keine Gewinnerzielungsabsicht, wenn der Zuchtbetrieb mit weniger als 100 Tauben bereits nach Größe und Zuschnitt objektiv nicht geeignet ist, in Form eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes geführt zu werden. Die gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die mit seiner Taubenzucht zusammenhängenden Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hat, da im Umsatzsteuerrecht insoweit eine vom Ertragsteuerrecht abweichende Betrachtungsweise gilt.
2. Der Ansatz von pauschalierten Verpflegungsmehraufwendungen ohne Einzelnachweis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen kann, dass ihm überhaupt Kosten für Verpflegung außerhalb seines Hauses entstanden sind und dass er – in entsprechender Anwendung von Abschnitt 121 EStR 1951 – Datum, Zeit und Dauer der auswärtigen dienstlichen Reise angibt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 171, 204-205; EStR 1951 Abschn. 121
Tenor
Unter Änderung der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 7.6.1951 wird die Einkommensteuer 1951 von 4.065,– DM auf 3.120,– DM und die Abgabe „Notopfer Berlin” von 300,– DM auf 237,– DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufer zu 1/4 und die Finanzverwaltung zu 3/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.215,– DM festgestellt.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Streitwert der Rechtsbeschwerde 200,– DM übersteigt (§ 286 der Reichsabgabenordnung).
Die Rechtsbeschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll innerhalb eines Monats, gerechnet vom Ende des Tages ab, an dem Ihnen die Entscheidung bekanntgegeben wird, eingelegt werden.
Als Tag der Bekanntgabe gilt bei förmlicher Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde der Tag der Zustellung dieser Entscheidung. Bei Zustellung dieser Entscheidung durch eingeschriebenen Brief oder bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zugegangen ist. Ist die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Ende des Tages zu laufen, an dem die Entscheidung zugegangen ist
Die Rechtsbeschwerde ist bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Münster, Warendorfer Str. 70, anzubringen. Die Anbringung beim Bundesfinanzhof in München 27, Ismaninger Str. 109, oder bei der für eine frühere Rechtsstufe zuständigen Behörde genügt. Es wird gebeten, die Rechtsbeschwerdeschrift in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 249, 288/90 der Reichsabgabenordnung hingewiesen.
Gründe
Streitig ist, ob das Halten und die Zucht von Brieftauben eine Liebhaberei darstellt und Einkünfte daraus infolgedessen einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen sind, ferner ob bei dem Berufer (Bf) als Tierarzt wegen Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß von auswärtigen Geschäftsreisen ohne Nachweis ein Unkostenbetrag von 600,– DM jährlich berücksichtigt werden kann.
Der Bf betreibt seit 1945 eine tierärztliche Praxis in Borgeln (Krs. Soest). Im September 1957 fand bei ihm eine Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1951 bis 1955 statt. Hierbei stellte der Betriebsprüfer fest, daß der Bf nur geringe Entnahmen für die Führung seines Haushaltes, der aus 6 Personen bestand, aufgezeichnet hatte; so waren für das Streitjahr 1951 nur für 1.865,– DM „freie Entnahmen”, in denen nicht die Ausgaben für Milch, Licht, Gas, Heizung und Hausgehilfin enthalten waren, aufgezeichnet. Auf Vorschlag des Betriebsprüfers erhöhte das Finanzamt (FA) diese freien Entnahmen um 1.735,– DM auf 3.600,– DM und behandelte den Mehrbetrag als zusätzliche Betriebseinnahmen. Der Bf wandte dagegen ein, daß ihm aus seiner Brieftaubenzucht, die er aus Liebhaberei betreibe, im Streitjahr ein Ertrag von 2.100,– DM zugeflossen sei. Dieser Ertrag sei für die Führung seines Haushaltes verwendet worden. Der in den Aufzeichnungen angesetzte Betrag für Haushaltsentnahmen sei aus diesem Grunde nicht zu niedrig.
Der Betriebsprüfer stellte weiter fest, daß in den Aufzeichnungen des Bfs am Schluß des Streitjahres ein Betrag von 600,– DM als „Spesen” oder Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer Geschäftsreise ohne Nachweis über Ziel und Dauer der Reise eingetragen war. Auf Vorschlag des Betriebsprüfers lehnte es das FA ab, diesen Betrag als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Der gegen die Berichtigungsveranlagung eingelegte Einspruch führte zu einer Erhöhung der Steuer, da der S...