Entscheidungsstichwort (Thema)
Überhöhte Pachtzahlung an Schwestergesellschaft, Fremdvergleichsmiete, vergleichbare Objekte
Leitsatz (redaktionell)
1) Ist die Ermittlung einer Fremdvergleichsmiete für ein Grundstück nicht möglich, weil für dieses keine vergleichbaren Objekte am Immobilienmarkt existieren, ist die Höhe einer angemessenen Pacht nach dem sog. hypothetischen Fremdvergleich zu schätzen. Hiernach ist die angemessene Pacht anhand der regulären AfA, einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie eines angemessenen Gewinnaufschlags zu ermitteln.
2) Die Verzinsung der Investition kann mit 10 % angesetzt werden, wenn Risikokapital überlassen wurde und damit ein Risikoaufschlag auf den Zinssatz zu berechnen ist.
3) Dem Gewinnaufschlag kann nicht eine umsatzabhängige Pacht zugrunde gelegt werden. Der Gewinnaufschlag ist in Bezug auf die Kosten zu bestimmen.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von vermeintlich zu hohen Pachtzahlungen zwischen Schwestergesellschaften in den Streitjahren 2009 bis 2012.
Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 25.4.1990 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB 0001 eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand … ist. Geschäftsführer waren in den Streitjahren M N O. und P Q. Gesellschafter waren M N O. zu 49 %, R O. zu 3 % sowie S T und U O. zu je 24 %. Die Klägerin betreibt ihr Geschäft nicht nur in Deutschland, sondern international, u.a. in den USA.
Eine Schwestergesellschaft der Klägerin ist die mit Vertrag vom 1.7.1980 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB 0002 eingetragene Y GmbH (im Folgenden: „Y-GmbH”), die lt. Handelsregister einen identischen Unternehmensgegenstand hat wie die Klägerin. Alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren war M N O.. Gesellschafter waren M N O. zu 78 %, R O. zu 2 % sowie S T und U O. zu je 10 %.
Mit Ausnahme der Anteile der R O. werden die Anteile an beiden Gesellschaften im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen der Erfindergesellschaft Z GbR gehalten.
Ursprünglich betrieb die Y-GmbH die Maschinenproduktion. Mit Vertrag vom 28.12.1990 verpachtete sie ihr gesamtes Anlagevermögen sowie alle immateriellen Wirtschaftsgüter an die Klägerin (§ 1 des Vertrags). Zu dem Anlagevermögen gehörten u.a. Gebäude, Außenanlagen, technische Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Fahrzeuge. Hintergrund dieses Vertrags war, wie in dessen Präambel ausgeführt, die Erschließung des US-amerikanischen Marktes, welche mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sei. Daher sollte die Klägerin ab dem 1.1.1991 anstelle der Y-GmbH die Maschinen herstellen und vertreiben. Die Höhe des Pachtzinses bemaß sich nach § 4 Nr. 1 des Vertrags an den jährlichen betriebswirtschaftlichen Abschreibungsbeträgen, wobei für Gebäude von einer normierten Nutzungsdauer von 50 Jahren auszugehen war. Weiterhin zahlte die Pächterin nach § 4 Nr. 2 des Vertrags eine Pacht, die sich jeweils nach dem in das Sachanlagevermögen investierten Kapital richtete, und zwar i.H.v. 10 % einer Bemessungsgrundlage, in die u.a. die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden in voller Höhe einzurechnen waren. Darüber hinaus war nach § 4 Nr. 3 des Vertrags für die übrigen Wirtschaftsgüter, insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter, als Pacht ein Betrag von 2,5 % des Gesamtumsatzes der Klägerin ohne Hilfsgeschäfte zu entrichten.
Zum 1.1.2008 veräußerte die Y-GmbH Teile ihres Betriebsvermögens, nämlich die technische Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Fahrzeuge an die Klägerin. Bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert) waren nicht mehr vorhanden. Als verpachtetes Wirtschaftsgut verblieb lediglich der Grundbesitz. Dazu schlossen die Parteien am 31.12.2007 einen neuen Pachtvertrag, der u.a. Folgendes regelte:
„§ 1 Pachtgegenstand
Die Verpächterin verpachtet der Pächterin ihr gesamtes Anlagevermögen so wie es in der Bilanz und in der Anlagenkartei erfasst ist. Alle oben aufgeführten Gegenstände befinden sich aufgrund des bisher bestehenden Pachtverhältnisses bereits im Besitz der Pächterin. […]
§ 2 Pflichten der Vertragsparteien
[…] Große, die Substanz des Pachtgutes betreffende Aufwendungen wie z.B. Dacherneuerungen, Beseitigung von Schäden an der Gebäudestatik, Fundamentsanierungen und ähnliche Großreparaturen hat die Verpächterin zu tragen. Sie ist ferner verpflichtet, die Substanz des Pachtgutes betreffende laufende Aufwendungen, insbesondere Grundsteuer und Gebäudeversicherungen zu übernehmen.
Im Übrigen hat die Pächterin die Pachtgegenstände auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen, gebrauchsfähigen Zustand unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung zu erhalten. Dazu gehört auch die Übernahme aller laufenden Aufwendungen mit Ausnahme der o.a. von der Verpächterin zu tragenden Kosten. […]
§ 4 Pachtzins
Die Pächterin zahlt vorbehaltlich der Regelung im § 5 dieses Vertrags für die Nutzung des Pachtobjektes einen Jahresp...