Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine inländische Betriebsstätte durch Darlehensgewährung. - siehe Aktenzeichen des BFH: I B 142/13
Leitsatz (redaktionell)
Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gewährt; § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Normenkette
EStG § 52d Abs. 10 S. 1; DBA Frankreich Art. 4, 10; EStG § 15
Tatbestand
Streitig ist, ob Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Streitjahre 2003 und 2004 zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma B GmbH & Co. KG (im Folgenden: „B KG”). Gegenstand des Unternehmens der B KG war die Herstellung von Zulieferteilen für die Automobilindustrie.
Unmittelbare Gesellschafter der B KG waren im Streitzeitraum die A GmbH – die Klägerin – als Komplementärin ohne Kapitalanteil und die D Holding GmbH & Co. KG als alleinige Kommanditistin (im Folgenden: D Holding KG”). An der Kommanditistin waren wiederum verschiedene Personen bzw. Gesellschaften beteiligt, u.a. auch die in Frankreich ansässige C S.A. – die Beigeladene – mit einem Anteil am Kommanditkapital von 88 %. Die Klägerin wurde im Jahr 2005 durch Austritt der D Holding KG Gesamtrechtsnachfolgerin der B KG im Wege der Anwachsung.
Nach Abgabe von Steuererklärungen stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der B KG zunächst erklärungsgemäß mit 1.993.641,52 EUR für 2003 (Bescheid vom 08.12.2004) und mit ./. 206.215,– EUR für 2004 (Bescheid vom 23.08.2006) fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –. Die Beigeladene war bei diesen Bescheiden nicht Feststellungsbeteiligte. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X führte im Jahr 2009 bei der B KG eine Betriebsprüfung – BP – für die Jahre 2003 und 2004 durch. In seinem BP-Bericht vom 30.09.2009 stellte der Prüfer unter Tz. 2.3 fest, die Beigeladene habe der B KG am 11.08.2003 ein Darlehen über 2.600.000, EUR zur Verfügung gestellt. Für dieses Darlehen habe die B KG Zinsen gezahlt, und zwar 38.729,17 EUR im Jahr 2003 und 36.020,83 EUR im Jahr 2004. Da die Beigeladene durch ihre 88 %-ige Beteiligung an der D Holding KG zugleich mittelbare Gesellschafterin der B KG sei, seien ihr die Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Dies wirke sich gewinnerhöhend bei der B KG aus. Das Besteuerungsrecht für diese Zinsen stehe nämlich nach dem zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen – DBA Frankreich – nur Deutschland zu, da für die Darlehensgeberin insoweit eine deutsche Betriebsstätte anzunehmen sei (Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 24.12.1999, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1999, 1076, Tz. 1.2.3 und 1.2.4). Weitere Änderungen durch die Zurechnung dieser Sonderbetriebseinnahmen ergäben sich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, etwa bei den Steuerrückstellungen, sondern lediglich bei der Gewerbesteuer durch einen Abzug von Zinsen für Dauerschulden (vgl. Anlage 1 und 4 des BP-Berichts vom 30.09.2009). Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht verwiesen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ am 21.05.2010 für die Streitjahre Änderungsbescheide gem. § 164 Abs. 2 AO, mit denen er den Gewinn der B KG aus Gewerbebetrieb mit 1.926.130,69 EUR (2003) und 76.302,95 EUR (2004) feststellte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Hierbei stellte er auch erstmals eine Gewinnbeteiligung der Beigeladenen fest, und zwar in Höhe der erhaltenen Zinsen.
Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide am 18.06.2010 Einspruch ein. Sie führte aus, bezüglich der Zinsen bestehe kein deutsches Besteuerungsrecht, da die Forderung der Beigeladenen nicht zu ihrer inländischen Betriebsstätte gehöre. Dies ergebe sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – (BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74/09, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 231, 84).
Aufgrund verschiedener anderer – nunmehr unstreitiger – Einwendungen im Rahmen des Einspruchsverfahrens bezüglich des Jahres 2004 erstellte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X am 22.07.2011 einen geänderten Prüfungsbericht, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Tz. 2.3 des BP-Berichts blieb im Ergebnis unverändert, wobei sich der Prüfer hinsichtlich der Entstehung einer deutschen Betriebsstätte nunmehr auf das BMF-Schreiben vom 16.04.2010 (BStBl I 2010, 354) bezog und weiter darauf hinwies, dass das BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74/09 (BFHE 231, 84), in dem der BFH zu einer anderen Auffassung gelangt sei, im BStBl nicht veröffentlicht worden und somit nicht anzuwenden sei.
Auf der Grundlage des geänderten BP-Berichts erließ der Beklagte am 09.03.2012 einen weiteren Änderungsbescheid für 2004, mit dem er die Einkünfte aus ...