Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlungen einer Krankenversicherung (Sofortbonus, Vorsorgebonus). Finanz- und Abgaberecht
Leitsatz (redaktionell)
1) Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern den Sonderausgabenabzug nur dann nicht, wenn sie vom Steuerpflichtigen getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstatten und damit als Versicherungsleistungen anzusehen sind.
2) Bonuszahlungen einer Krankenversicherung (Sofortbonus und Vorsorgebonus) mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Bonuszahlungen einer Krankenkasse den Sonderausgabenabzug mindern.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind beide Mitglieder der Krankenkasse KK (im Folgenden KK). Von der KK erhielten sie im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus dem Bonusprogramm 2015 in Höhe von jeweils 150 €. Die einzelnen Bonuszahlungen setzen sich zusammen aus einem Sofortbonus (50 €) und einem Vorsorgebonus (100 €). Nach dem Bonusprogramm für 2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gewährte die KK den Sofortbonus für zwei Maßnahmen aus den Bereichen Nichtraucher, vollständiger Impfschutz und professionelle Zahnreinigung. Der Vorsorgebonus wurde gewährt für vier Maßnahmen aus den Bereichen Gesundheits-Check-Up, Krebsfrüherkennung, Zahnvorsorge, Hautscreening, Darmkrebsvorsorge, Mammografie-Screening und Gesundheitskurs oder KK-Aktivurlaub. Daneben kam ein sog. Sportbonus in Höhe von 75 € für drei Maßnahmen aus den Bereichen Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Mitgliedschaft im Sportverein oder Sportabzeichen, Betriebs-/Hochschulsport, BMI im Normalbereich und Gemeinschaftssport oder Sportveranstaltung in Betracht.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 machten die Kläger Beiträge an die KK als Sonderausgaben geltend, ohne hiervon die Bonuszahlungen abzuziehen. Der Beklagte minderte den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid um insgesamt 300 €, weil es sich bei den Bonuszahlungen um Beitragsrückerstattungen handele.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs trugen die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) vor, dass die Bonuszahlungen keine Beitragsrückerstattungen, sondern Leistungen der Krankenversicherung seien. Die Kläger hätten Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen, wobei es sich um Gesundheitsmaßnahmen handele. Hierzu reichten sie Zahlungsnachweise ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nur die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen sei als sonderausgabenneutral zu behandeln; ein Fitnessstudio sei von der BFH-Rechtsprechung nicht umfasst. Darüber hinaus sei der Zusammenhang zwischen den Kosten für das Fitnessstudio und den Bonuszahlungen nicht durch die erforderliche Bescheinigung nachgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und tragen ergänzend zur Begründung vor, dass das zitierte BFH-Urteil auch die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio umfasse. Die Bonuszahlungen seien unabhängig davon erfolgt, dass der KK zuvor Aufwendungen nachgewiesen wurden. Eine Bescheinigung sei daher nicht zu erhalten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 17.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2017 dahingehend zu ändern, dass ein um 300 € höherer Sonderausgabenabzug als bisher gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass laut telefonischer Auskunft der KK keine nachgewiesenen Kosten erstattet, sondern pauschale Geldprämien gezahlt worden seien.
In der Sache hat am 25.5.2018 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, in dem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 17.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Sonderausgabenabzug der Kläger zu Recht um 300 € gemindert.
Die Krankenversicherungsbeiträge der Kläger stellen unstreitig Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Diese Beiträge sind jedoch um die im Streitjahr 2015 zugeflossenen Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt 300 € zu mindern. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Bela...