rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 29.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.1997 wird die Einkommensteuer 1993 auf DM 161.310 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschluß:

1. Die Revision wird nicht zugelassen.

2. Der Streitwert wird auf DM 114.236 festgesetzt.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Abfindung teilweise gem. § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und im übrigen gem. §§ 34 Abs. 2 i.V.m. 24 Nr. 1 b EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der am 31.01.1931 geborene Kl. war seit dem 20.07.1981 Geschäftsführer der Firma … und der GmbH bestehenden Rechtsverhältnisse waren im Geschäftsführervertrag vom 20.07.1981 geregelt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 94–99 der Gerichtsakte verwiesen wird. Dieser Vertrag wurde durch den Geschäftsführervertrag vom 28.10.1988 (GV) geändert bzw. ersetzt. Der neue Geschäftsführervertrag begann mit dem 1.1.1989 und wurde auf 5 Jahre fest geschlossen (§ 8 Abs. 1 S. 2 GV). Er sollte sich automatisch um jeweils 1 Jahr verlängern, wenn keine der Vertragsparteien bis 12 Monate vor Auslaufen des Vertrages erklärte, daß sie an einer Fortsetzung nicht interessiert sei (§ 8 Abs. 1 S. 3 GV). Ohne derartige Kündigung sollte der Vertrag mit dem Ablauf des Monats enden, in dem der Kl. das 65. Lebensjahr vollendet habe (§ 8 Abs. 6 GV). § 8 Abs. 4 GV lautete: „Scheidet der Geschäftsführer nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus, ohne daß in seiner Person ein Grund gegeben ist, der eine fristlose Kündigung durch die Gesellschaft rechtfertigen würde, so erhält er für jedes volle Jahr seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine Abfindung i.H. des 1,5 fachen der gem. § 3 zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge”.

Wegen weiterer Einzelheiten des GV wird auf Bl. 39 bis 43 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der GV wurde durch Vereinbarung vom 06.09.1990 (Bl. 85, 86 der Gerichtsakte) dahingehend ergänzt, daß dem Kl. ein spätestens mit Erreichung des 65. Lebensjahres fälliges betriebliches Ruhegeld von DM 8.281 p.m. zustehen sollte, das bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,5 % p.m. zu kürzen war.

Nachdem es zu Differenzen über die Geschäftsführertätigkeit des Kl. gekommen war, wurde der GV mit folgender, u.a. vom Kl. unterschriebener Erklärung vom 07.01.1993 beeendet: „Aus zwingenden Gründen endet das Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer unseres Unternehmens am 30.06.1993”.

Die GmbH zahlte dem Kl. ab dem 01.07.1993 Versorgungsbezüge und außerdem im 2. Halbjahr 1993 (Streitjahr) eine ermäßigt besteuerte Entschädigung von DM 352.710. nach folgender Berechnung: letztes Gehalt DM 19.595 × 12 Dienstjahre × 1,5 = DM 352.710.

Die Kl. machten mit ihrer ESt-Erklärung des Streitjahres die gem. § 34 Abs. 2 EStG ermäßigte Besteuerung des Betrages von DM 352.710 geltend. Der Beklagte (Bekl.) folgte dem und setzte die ESt 1993 mit Bescheid vom 28.11.1994 auf DM 168.770 fest.

Im Anschluß an eine beim ehemaligen Arbeitgeber des Kl. im Jahre 1995 durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Bekl. zu der Auffassung, der Betrag von DM 352.710 sei nicht nach § 34 Abs. 2 EStG ermäßigt zu besteuern, da er in Erfüllung des vertraglichen Anspruches nach § 8 Abs. 4 GV gezahlt worden sei. Deshalb komme auch die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht in Betracht.

Der Bekl. erließ demgemäß nach vorheriger Anhörung unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 29.02.1996, mit dem er die ESt des Streitjahres auf DM 275.546 festsetzte.

Die Kl. legten hiergegen Einspruch ein. Sie trugen vor, der Kl. sei vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1993 für den Arbeitgeber tätig gewesen. Das Dienstverhältnis sei auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden. Dem Kl. stehe deshalb ein Freibetrag von DM 30.000 gem. § 3 Nr. 9 EStG zu. Der verbleibende Abfindungsbetrag sei als Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Dem stehe nicht entgegen, daß die Abfindung bereits in § 8 Abs. 4 GV geregelt gewesen sei. Das ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 08.08.1986 VI R 28/84 (BStBl. II, 87, 106). Wegen weiterer Einzelheiten des Einspruchsvorbringens wird auf Bl. 45 bis 47 der ESt-Akte 1993 verwiesen.

Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 07.05.1997 (EE) als unbegründet zurück. Er führte aus, die Kl. hätten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, daß die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlaßt gewesen sei. Das Schreiben vom 07.01.1993 besage hierzu nichts. Die streitige Abfindung stelle auch keine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 b EStG dar. Gem. § 8 Abs. 4 GV sei die Höhe der Abfindung ausschließlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Kl. als Geschäftsführer abhängig gewesen. Die Abfindung stelle demnach eine Abgeltung von in der Vergangenheit erbrachten Dienstleistungen des Kl. dar. Die Voraussetzungen des hiern...

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