Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Kindern bei Beendigung der Ausbil-dung im Laufe eines Monats
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen des § 34 f EStG ist die Frage, welche Einkommensteile des Kindes bei der Beendigung einer Ausbildung innerhalb eines Veranlagungszeitraumes anzurechnen sind, wenn das Ausbildungsende nicht mit dem Monatsende zusammenfällt, wie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag zu entscheiden. Einkommen des Kindes, das nach Abschluss der Berufsausbildung erzielt wird, ist hiernach nicht in die Berechnung einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 34 f Abs. 3, § 32 Abs. 4, 4 Sätze 1, 1 Nr. 2a, Sätze 2, 5-6, Abs. 6
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Sohn der Kläger (Kl.) steuerlich als Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 – 5 bzw. Abs. 6 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen ist und ob deshalb den Kl. eine Steuerbegünstigung nach § 34 f EStG und der Kinderfreibetrag zusteht.
Die Kl., die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben im Jahre 1991 eine seit diesem Zeitpunkt selbst genutzte Wohnung erworben. Hierfür erhalten sie – auch für das Streitjahr 1997 – die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG (Sonderausgabenabzug) für selbst genutztes Wohnungseigentum.
Der am 21.04.1976 geborene Sohn der Kl., S, der die Wohnung – jedenfalls im Streitjahr 1997 – mit den Eltern bewohnt hat, befand sich bis zum 10.01.1997 in einer Berufsausbildung. An diesem Tage hat er seine Prüfung zum Elektroinstallateur abgelegt. Dementsprechend endete das Ausbildungsverhältnis mit seinem damaligen Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt. Für die Zeit vom 13.01. 1997 bis 31.03.1997 und vom 20.05.1997 bis 31.10.1997 wurde der Sohn von seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb als Elektroinstallateur übernommen.
Der Sohn erhielt für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1997 einen Arbeitslohn in Höhe von brutto 9.190,67 DM und für die Zeit vom 20.05.1997 bis 31.10.1997 einen solchen in Höhe von 19.074,37 DM. In dem erst genannten Betrag ist auch die Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.01. bis 10.01.1997 enthalten. Ausgehend vom Monatsbetrag der Ausbildungsvergütung, der 1.070,00 DM ausmacht, erhielt der Sohn lt. der im Einspruchsverfahren eingereichten Abrechnung für die Zeit bis 10.01.1997 – das sind 7 von insgesamt 22 Arbeitstagen – einen Bruttobetrag in Höhe von 342,40 DM. Der Restbetrag für Januar 1997 von (2.590,14 DM ./. 342,40 DM =) 2.247,74 DM entfällt auf den Arbeitslohn ab 13.01.1997. Kindergeld haben die Kl. für das Jahr 1997 ebenfalls nicht erhalten.
Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte in der Einkommensteuerfestsetzung für 1997 vom 16.06.1998 weder einen (anteiligen) Kinderfreibetrag noch das Baukindergeld nach § 34 f EStG. Im Rahmen des sich an die Veranlagung anschließenden Einspruchsverfahrens erfolgte eine Änderung der Steuerfestsetzung aus anderen, hier nicht streitigen Gründen. Mit Bescheid vom 09.10.1998 wurde die Einkommensteuer niedriger festgesetzt. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.1998 als unbegründet zurückgewiesen, da der Bekl. von einem anzurechnenden Einkommen des Sohnes für Januar 1997 in Höhe von brutto 2.590,00 DM ausging und somit den zulässigen Einkunftsbetrag des Sohnes für Januar 1997 (1.000,00 DM) als überschritten ansah.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen im wesentlichen vor, der Sohn müsse bei der Einkommensteuerveranlagung als Kind berücksichtigt werden. § 34 f EStG verweise für die Bewilligung von Baukindergeld auf den Kindbegriff des § 32 EStG. Diese Voraussetzungen seien bei Anschaffung des Wohnobjektes in jedem Fall erfüllt gewesen, denn bis 1995 sei die Gewährung eines Kinderfreibetrages nicht von der Höhe der Einkünfte des Kindes abhängig gewesen. Wenn man schon die Gewährung des Kinderfreibetrages von einer Einkommensgrenze des Kindes abhängig mache, dürfe jedenfalls für ein sog. Altobjekt, wie bei den Kl., nicht auch die Steuervergünstigung über das Baukindergeld nach § 34 f EStG von dieser Einkommensgrenze abhängig gemacht werden. Die Kl. hätten ihre Investitionsentscheidung unter Berücksichtigung des Baukindergeldes getroffen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse hieran festgehalten werden. Im übrigen müsse die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofes zum Kindergeld Berücksichtigung finden. Danach dürfe als Einkommen des Kindes nur der Teil des Einkommens berücksichtigt werden, der auf die Zeit bis zum Ende der Ausbildung entfällt, wenn die Ausbildung im Laufe eines Jahres bzw. eines Monates ende. Bei dieser Betrachtungsweise liege das Einkommen der Kl. unter dem zulässigen (anteiligen) Freibetrag von 1.000,00 DM.
Die Kl. beantragen,
die Einspruchsentscheidung vom 18.11.1998 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom 16.06.1998 in der Fassung des Bescheides vom 09.10.1998 die Einkommensteuer für 1997 in der Weise herabzusetzen, daß das Baukindergeld nach § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 1.000,00 DM für ein Kind berücksichtigt wird und ein Kinderfreibetrag für einen Mona...