Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Nach Auffassung des Senats hat der Stpfl. mit den gegenüber Krankenhäusern und Alten-/Pflegeheimen erbrachten Leistungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbracht. Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG.
2. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die gegenüber Krankenhäusern und Alten/Pflegeheimen erbrachten Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.
Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Er war zunächst als Hygienefachkraft in einem Krankenhaus unselbständig tätig. Seit dem 01.01.1995 ist er als Hygienefachkraft selbständig tätig. Der Kläger führt insbesondere für Krankenhäuser und Altenheime u.a. folgende Tätigkeiten aus: Erarbeitung von Hygienekonzepten, Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene, Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen, allgemeine und bereichsspezifische Beratung, Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal, Hausbegehungen, Telefonische Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen (Mängelliste), Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten.
Mit Schreiben vom 1.10.1996 bestätigte der Beklagte dem Kläger, dass dieser als selbständig tätiger Hygienefachpfleger eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG ausübe.
Im Jahr 2006 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung (Sp) durch, wegen deren Einzelheiten auf den Bericht vom 12.06.2006 verwiesen wird. Unter Tz. 16 führte die Prüferin u.a. Folgendes aus:
„Aufgrund der vorgelegten Ausgangsrechnungen und der Verträge mit Krankenhäusern übt der Kläger keine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. Er führt mikrobiologische Untersuchungen (Sterilität) in Piercingstudios oder Küchen durch, bietet Altenheimen seine Leistungen an, in dem er Hygienepläne erstellt, Arbeitsabläufe analysiert, Schulungen für das Personal durchführt. Aufgrund vorgelegter Verträge ist ersichtlich, dass der Kläger für Krankenhäuser die Betreuung bezüglich der Krankenhaushygiene übernimmt. Hierzu gehört u.a. die beobachtende, beratende und analysierende Tätigkeit im Krankenhaus, die Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene, Unterrichtung der Ärzte und des Pflegepersonals über Verdachtsfälle, Erstellung von Studien sowie die Schulung und Fortbildung des Personals. Bei einer Gesamtbetrachtung der beschriebenen Aufgaben ergibt sich, das der Kläger keine Behandlungen oder Versorgungen von Patienten vornimmt, sondern dass im Wesentlichen eine beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeit gegenüber dem Träger einer Krankeneinrichtung oder anderen Unternehmern geschuldet und erbracht wird. Eine Steuerbefreiung scheidet deshalb nach Abschnitt 91 a der Umsatzsteuerrichtlinien aus.”
Unter Tz. 17 widerrief der Beklagte zum 01.07.2006 die Auskunft vom 01.10.1996.
Am 30.03.2008 gab der Kläger die USt-Voranmeldung für März 2008 ab. Darin erklärte er Umsätze i.H.v. 18.499,04 EUR, die sämtlich gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen erbrachte Leistungen betrafen, als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG. Hierfür hatte der Kläger keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt erteilt. Des weiteren erklärte er steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 7.710,93 EUR zuzüglich 1.465,08 EUR USt.
Mit Bescheid über die USt-Vorauszahlung für den Monat März 2008 vom 30.05.2008 unterwarf der Beklagte die vom Kläger als steuerfreie Umsätze erklärten Umsätze der USt, wobei er allerdings von Umsätzen i.H.v. 18.499,04 EUR zuzüglich 3.514,81 EUR ausging.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 12.06.2008. Zur Begründung führte er aus, dass er als Hygienefachkraft selbständig tätig sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 06.08.2006 XI R 64/05 entschieden, dass die Tätigkeiten einer Hygienefachkraft und die Tätigkeit eines Krankengymnasten einander ähnlich seien. In diesem Urteil sei es um die rechtliche Einordnung eines Hygiene-Fachkrankenpflegers gegangen. Der BFH habe hierzu festgesellt, dass ein Hygiene-Fachkran...