Entscheidungsstichwort (Thema)
Restnutzungsdauer; Abschreibung: Gebäude. Körperschaftsteuer 2000 und Gewerbesteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verwaltungsauffassung, wonach für eine "dauernde Wertminderung" auf die hälftige Nutzungsdauer abzustellen ist, darf nicht schematisch angewandt werden.
2. Beträgt bei Gebäuden die Restnutzungsdauer länger als 5 Jahre, ist eine sachlich begründete Prognose über die Wertermittlung nicht möglich.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) berechtigt war, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Teilwertabschreibung auf ein Gebäude vorzunehmen.
Die Klin. hat die Betriebsverpachtung und die Erbringung von Dienstleistungen zum Unternehmensgegenstand. Sie ist Organträgerin im Verhältnis zur Fa. F… GmbH.
Im Jahre 1990 errichtete die Klin. auf dem Grundstück X-Straße in A-Stadt ein Gebäude. In den Jahren 1996 und 1998 erweiterte sie dieses Gebäude.
In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 nahm die Klin. auf das Gebäude X-Straße in A-Stadt eine Teilwertabschreibung i.H.v. 151.660,64 DM vor. Die Teilwertabschreibung ermittelte sie ausgehend von einem Teilwert für den Grund und Boden, die Außenanlagen und die Gebäude von insgesamt 750.000,00 DM.
Das Finanzamt für Groß-Betriebsprüfung in B-Stadt führte bei der Klin. für die Jahre 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung (Bp) durch – Prüfungsbericht vom 19.07.2002 –.
Die Bp vertrat die Auffassung, nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25.02.2000 (BStBl I 2000, 372) liege die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG notwendige dauernde Wertminderung nur dann vor, wenn der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes liege. Die Nutzungsdauer für Gebäude bemesse sich nach § 7 Abs. 5 EStG (d.h. 25 Jahre). Im Streitfall habe die Restnutzungsdauer Ende 2000 noch 14 Jahre und die halbe Restnutzungsdauer 7 Jahre betragen. Nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag 31.12.2000 ergebe sich ein Buchwert am Ende der halben Restnutzungsdauer zum 31.12.2007 i.H.v. 697.831,00 DM, der sich zusammensetze aus dem Grund und Boden mit 61.831,00 DM, den Außenanlagen mit 143,00 DM und dem Gebäudewert mit 636.405,00 DM. Der Gebäudewert von 636.405,00 DM ergebe sich aus dem Buchwert zum 31.12.2000 i.H.v. 856.471,00 DM abzüglich der AfA in der Gesamthöhe von 220.066,00 DM für die Jahre 2001 bis 2007. Der Teilwert des Wirtschaftsgutes i.H.v. 750.000,00 DM liege damit für die halbe Restnutzungsdauer nicht unter den planmäßigen Restbuchwerten. Daher sei eine Teilwertabschreibung nicht zulässig.
Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung der Groß-Bp, der sich der Beklagte (Bekl.) anschloss, erließ er den gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid 2000 und den geänderten Gewerbesteuer(GewSt)-Messbescheid 2000 vom 30.10.2002.
Den von der Klin. dagegen erhobenen Einspruch wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.02.2003 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Klin. vor, die Teilwertabschreibung sei daraus begründet, dass die Immobilie im Jahre 2000 betrieblich nicht mehr benötigt worden sei und sich als unverkäuflich erwiesen habe. Der von ihr ermittelte Teilwert lasse sich durch ein Sachverständigengutachten nachweisen.
Im Streitfall liege eine dauernde Wertminderung vor. Nach herrschender Meinung liege eine dauernde Wertminderung vor, wenn der Teilwert während der nächsten 5 Jahre unter dem Buchwert liege (Dietrich DStR 2000, 1629; Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung § 253 HGB Rz. 154). Im Streitfall liege der Buchwert in den nächsten 5 Jahren über dem ermittelten Teilwert. Der Zeitraum von 5 Jahren stelle die äußerste Grenze für eine notwendige Prognoseentscheidung über die dauernde Wertminderung dar. Die Hälfte der Restnutzungsdauer, die diesen Zeitraum überschreite, könne als Prognosezeitraum nicht zu Grunde gelegt werden, da über einen solchen langen Zeitraum eine substantiierte Prognose nicht möglich sei.
Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung eine Wertminderung im Zweifel als dauernd anzusehen (BFH, BStBl II 1975, 294; BFH/NV 1987, 442).
Am 14.01.2005 sei die Immobilie für 350.000,00 EUR veräußert worden.
Die Klin. beantragt,
den KSt-Bescheid 2000 vom 20.03.2003 und den GewSt-Messbescheid 2000 vom 30.10.2002 in der Fassung der EE vom 20.02.2003 dahin zu ändern, dass die Teilwertabschreibung von 151.660,64 DM berücksichtigt wird;
hilfsweise,
für den Fall des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Bekl. auf seine Ausführungen in der EE vom 20.02.2003 und das Schreiben des BMF vom 25.02.2000, BStBl I 2000, 372.
Während des Klageverfahrens hat der Bekl. den gemäß § 10 d EStG geänderten KSt-Bescheid 2000 vom 20.03.2003 erlassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die von der Klin. zum Bilanzstichtag 31.12.2000 vorgenommene Teilwertabsch...