Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung, Nießbrauch, Berechtigung auch den anderen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung eines Grundstücks gegen Zurückbehaltung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers und seiner Ehefrau stellt keine Zuwendung zugunsten der Ehefrau dar, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen eine Alleinberechtigung des Ehemannes dadurch ergibt, dass die Mieterlöse auf ein nur diesem zustehendes Konto fließen, dieser mit den Mitteln eigenes Vermögen anspart und keine Zahlungsbewegungen zugunsten der Ehefrau erkennbar sind.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin eine Schenkung seitens ihres Ehemannes im Wege der Einräumung eines Nießbrauchs erhalten hat.
Der Ehemann der Klägerin übertrug mit ihrer Zustimmung den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz A-Straße 1 in M durch notariellen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 zu je ½ auf die beiden gemeinsamen Söhne. Gemäß § 6 des Übertragungsvertrages behielt sich der Ehemann der Klägerin zu seinen und der Klägerin Gunsten den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor, wobei die Nießbraucher insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehnsverbindlichkeiten zu tragen hatten. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Übertragungsvertrag in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
Den Grundbesitz hatte der Ehemann der Klägerin von seinen Eltern in den 90er Jahren im Wege der Schenkung erhalten. Um die Hausverwaltung kümmerte sich die Klägerin, wobei der Zahlungsverkehr für den Grundbesitz über ein für diese Zwecke eingerichtetes, auf den Namen des Ehemannes der Klägerin lautendes Konto abgewickelt wurde und wird, für das die Klägerin Bankvollmacht hat.
Der Beklagte ging davon aus, dass die Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Klägerin gemäß § 6 des Übertragungsvertrages seitens ihres Ehemanns unentgeltlich im Wege der Schenkung erfolgte, und setzte durch Bescheid vom 28.08.2015 die Schenkungsteuer ausgehend von einem Wert des Erwerbs in Höhe von X Euro unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Höhe von 500.000 Euro nach einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von x Euro auf X Euro fest.
Den Wert des Erwerbs ermittelte der Beklagte dabei gemäß § 14 Bewertungsgesetz (BewG) ausgehend von den Angaben zu den aus dem Grundbesitz erzielten Mieten in Höhe von X Euro jährlich und den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sowie unter Berücksichtigung der Begrenzung des Jahreswerts gemäß § 16 BewG auf das 1/18, 6 fache des festgestellten Grundbesitzwertes in Höhe von X Euro mit X Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vom 15.09.2015 vertrat die Klägerin die Auffassung, der ihr eingeräumte anteilige Nießbrauch stelle keine Schenkung dar, und verwies dazu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007 II R 33/06 (BStBl. II 2008, 28). Danach sei nur dann von einer freigebigen Zuwendung auszugehen, wenn der Zuwendungsempfänger über das Empfangene im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen könne. Das treffe auf ihren Fall jedoch nicht zu, da die Mieten aus dem Grundbesitz weiterhin auf dem allein auf ihren Ehemann lautenden Mietkonto vereinnahmt würden, von dem auch alle mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Ausgaben inklusive Schuldendienst bestritten würden. Die Nießbrauchseinräumung sei allein zu ihrer Absicherung beim etwaigen Tod ihres Ehemanns erfolgt. Im Fall einer Trennung oder Scheidung sei das Nießbrauchsrecht zurück zu übertragen.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 als unbegründet zurück. Der Fall der Einräumung eines Nießbrauchsrechts sei mit dem dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007 II R 33/06 zugrunde liegenden Fall nicht vergleichbar, da anders als bei einer Rente die Zuwendung des Nießbrauchs auch mit der Übernahme von Verpflichtungen wie der Tragung öffentlicher und privater Lasten verbunden sei. Für die beabsichtigte Absicherung der Klägerin für den Todesfall ihres Ehemannes hätte ein aufschiebend bedingter Nießbrauch vereinbart werden können. Dies sei in dem für die Besteuerung maßgeblichen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 aber gerade nicht geschehen.
Mit ihrer Klage vom 06.07.2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung weiter. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie legt Auszüge des Mietkontos für den Zeitraum 2014 bis 2016 vor. Daraus ergibt sich, dass monatlich Zahlungen des Ehemanns der Klägerin in Investmentfonds und für andere Zwecke erfolgten und zudem Zahlungen für bzw. an den gemeinsamen Sohn zur Finanzierung seines Aufenthalts in den USA geleistet wurden (zu den Einzelheiten vergleiche Zusammenstellung im Schriftsatz d...