Entscheidungsstichwort (Thema)
Option; wirksame Ausübung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 und 2 UStG dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt.
2. Die Verwendung des Wortes „oder” lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen.
Normenkette
UStG § 9 Abs. 2, § 15a Abs. 1, § 9 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich ihrer in den Streitjahren an die LD GmbH & Co. KG (LD KG) ausgeführten Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optieren konnte.
Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist und Anteilseigner ist Herr B L. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermögensverwaltung und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Sie vermietet seit dem 01.01.2014 ihr Anlagevermögen an die LD KG. Deren alleiniger Kommanditist und Anteilseigner ist ebenfalls Herr B L. Das überlassene Anlagevermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Hierzu gehört u.a. das GrundstückS-Straße in S. Die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen wurde von der Klägerin in 2014 abgeschlossen. Später (außerhalb der Streitjahre) errichtete sie noch ein Bürogebäude auf dem Grundstück. Die LD KG hat auf dem Grundstück S-Straße in S ihren Betriebssitz. Die Klägerin vereinbarte mit der LD KG ein monatliches Nettoentgelt i.H.v. 2.450 €, welches ab dem Jahr 2016 auf 2.600 € erhöht wurde (vgl. Pachtverträge und Ergänzungen, Bl. 11 ff. der Vertragsakte). In dem Pachtvertrag vom 01.07.2014 erklärte die Klägerin ferner, dass sie hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiere (Bl. 12 der Vertragsakte).
Die LD KG beauftragte am 23.10.2015 einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils sechs Wohneinheiten auf einem Grundstück an der C-Straße in S. Sie beabsichtigte, die Häuser selbst zu errichten und anschließend an Privatpersonen zu Wohnzwecken zu veräußern. Das betreffende Grundstück erwarb die LD KG mit Kaufvertrag vom 02.12.2015. In 2016 wurde das Grundstück vermessen und die Baugenehmigung beantragt sowie erteilt. Für die Architektenleistung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück machte sie den Vorsteuerabzug nicht geltend. Mit der Errichtung der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser begann die LD KG in 2017. Sämtliche Wohnungen wurden in der Folgezeit von der LD KG umsatzsteuerfrei veräußert. In den Streitjahren 2015 und 2016 führte die LD KG hingegen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus (vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin, Bl. 20 f. der Gerichtsakte).
Der Beklagte führte sowohl bei der Klägerin als auch bei der LD KG für die Jahre 2014 bis 2016 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Vermietungsumsätze an die LD KG nicht wirksam zur Umsatzsteuerpflicht optiert habe. Zwar habe die LD KG in den Jahren 2014 bis 2016 ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt und die angemieteten Gegenstände sowie das Gebäude auch ausschließlich zur Ausführung dieser Umsätze verwendet. Es habe aber bereits seit 2015 die Absicht bestanden, in den Folgejahren mit der Veräußerung der Wohnungen der noch zu errichtenden Mehrfamilienhäuser steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Vor diesem Hintergrund seien die Vermietungsumsätze grundsätzlich steuerfrei, die Klägerin schulde die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ferner sei der von der Klägerin aus der Errichtung der an die LD KG vermieteten Halle bisher in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach § 15a UStG (2015: 145,78 €; 2016: 4.630,56 €; vgl. Tz. 2.6 des Betriebsprüfungsberichts) zu berichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht zum Betrieb der Klägerin vom 29.06.2018 (Betriebsprüfungsakte Bl. 6 ff.) Bezug genommen.
Der Beklagte folgte diesen Feststellungen des Prüfers und erließ für die Jahre 2015 bis 2016 am 19.09.2018 geänderte Umsatzsteuerbescheide und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin im Ergebnis die Änderung der nach § 15a UStG vorgenommenen Vorsteuerberichtigung begehrte, wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 26.09.2019 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 30.10.2019 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie trägt vor, dass sie die Option zur Umsatzsteuer wirksam ausgeübt habe. Denn in den Streitjahren habe die LD KG das gemietete Gebäude ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Erst ab 2017 habe diese mit der...