rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Einkommensteuer 1991 wird unter Änderung des Änderungsbescheides vom 04.04.1996 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.01.1994 auf 49.712 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 19.108 DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist die Einbeziehung von ausländischen außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in die Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes für inländische außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Die Kläger (Kl.) waren für die I. GmbH in W. nichtselbständig tätig. Im Streitjahr wurden beide Arbeitsverhältnisse einvernehmlich aufgehoben. Als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG wurden an den Kl. 316.340 DM und an die Klägerin 30.000 DM ausgezahlt, die nach Abzug von jeweils 24.000 DM (§ 3 Nr. 9 EStG) auch dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden.

Außerdem war der Kl. seit April 1988 in London als Vorstandsmitglied nichtselbständig für die Firma I. International PLC. tätig. Anstelle einer Gehaltszahlung wurde der Kl. für diese Tätigkeit für die ersten drei Jahre durch Aktienoptionen auf Aktien dieser Firma entlohnt. Am 30.04.1991 übte der Kl. bei gleichzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand dieser Firma diese Aktienoptionen aus und erzielte daraus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Großbritannien in Höhe von 1.420.302 DM.

Im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21.06.1993 ermittelte der Beklagte (Bekl.) für das gesamte zu versteuernde Einkommen einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 25,15 % gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, indem er bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes die in Großbritannien erzielten Einkünfte in Höhe von 1.420.302 DM mit einbezog.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch tragen die Kl. im wesentlichen vor:

Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Großbritannien unterlägen nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie als außerordentliche ausländische Einkünfte gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nicht einzubeziehen seien. Die Erläuterung in Abschnitt 185 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz EStR, wonach nur außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG oder § 34 b EStG bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts ausscheiden, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dort seien nur außerordentliche Einkünfte aufgeführt, wozu auch Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG gehörten. Außerdem seien nach Abschnitt 198 Satz 2 EStR außerordentliche Einkünfte nur, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen seien, in die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen. Die Formulierung „zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte” in § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG schließe die Einbeziehung der außerordentlichen ausländischen Einkünfte deshalb aus, weil sie nach § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht dem Progressionsvorbehalts unterlägen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.01.1994 wird Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Klage machen die Kl. im wesentlichen geltend: Durch das Steuerreformgesetz 1990 sei bei § 34 Abs. 1 EStG eine materielle Änderung eingetreten. Während die bis einschließlich 1989 geltende Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG noch lautete: „… Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zzgl. der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer freigestellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre” laute § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 nunmehr: „Dieser beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, …, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre.” Damit werde ab 1990 nicht mehr auf die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, sondern auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte abgestellt. Um welche Einkünfte es sich dabei handele, sei in § 32 b EStG abschließend geregelt. Gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG seien aber die außerordentlichen ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nicht zu berücksichtigen.

Die Kl. haben den anderweitig geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 04.04.1996 gem. § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt ...

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