Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Gewinnen aus dem Tausch von Grundstücken eines LuF-Betriebs nach §§ 6c, 6b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei einem verpachteten LuF-Betrieb setzt die Annahme notwendigen Betriebsvermögens wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen.

2) Daneben muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs ein einem überschaubaren Zeitraum möglich sein.

3) Grundstücke, die weder geeignet noch dazu bestimmt sind, eigenen landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen, können mangels sachlicher Beziehung zu einem LuF-Betrieb auch nicht gewillkürtes BV werden.

 

Normenkette

EStG §§ 6c, 13, 6b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter gem. § 6c Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren 2012 und 2013.

Die Klägerin ist eine aus Herrn A. X., Frau B. X., Frau C. X. und Herrn D. X. bestehende Erbengemeinschaft. In den Streitjahren bestand die Erbengemeinschaft aus Herrn E. X. und Herrn A. X..

Herr E. X. und Herr A. X. sind zu je einem halben Anteil die Erben nach dem am xx.x.2010 verstorbenen Herrn F. Y., ihres Onkels. Herr E. X. verstarb am xx.x.2015 und wurde von Frau B. X., seiner Ehefrau, zu einem halben Anteil sowie den gemeinsamen Kindern C. X. und D. X. zu je einem viertel Anteil beerbt.

In den Streitjahren erzielte die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Sie war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sie im Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hielt. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestand aus einem Verpachtungsbetrieb, den Herr F. Y. über mehrere Jahrzehnte bis zu seinem Versterben geführt hatte. Die dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugehörigen Flächen hatten eine Größe von zusammen 373.305 m².

Mit notariellem Vertrag vom xx.x.2013 (UR-Nr. …/2013 der Notarin G. in H.) übertrugen die Herren E. und A. X. an die Gemeinde J. im Wege des Tauschvertrages folgende drei in ihrem Eigentum als Erbengemeinschaft stehende Grundstücke der Gemarkung J., wobei sich die Angaben zum ersten Grundstück erst nach einer Parzellierung ergaben:

Blatt

Flur

Flurstück

Größe in m²

001

9

101

89

001

99

102

760

1001

99

103

660

1.509

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die drei genannten Grundstücke zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin gehörten. Das Flurstück 103 war bebaut. Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass sich die hingegebenen Grundstücke bereits seit mehreren Generationen im Familienbesitz der Mitglieder der Klägerin befanden.

Als Gegenleistung erwarb die Klägerin im Tauschwege von der Gemeinde J. die folgenden vier Grundstücke der Gemarkung J. („Y.'s …”), wobei sich die Angaben zum zweiten bis vierten Grundstück erst nach einer Parzellierung ergaben:

Blatt

Flur

Flurstück

Größe in m²

2002

9

104

223

2002

9

105

7

2002

9

106

243

2002

9

107

465

938

Die vier Grundstücke waren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbebaut. Ein Kaufpreis als Wertausgleich war nach § 4 der notariellen Urkunde nicht zu zahlen. Die Tauschgrundstücke waren gleichwertig. Im Nachgang der Parzellierung wurde die Auflassung mit notarieller Urkunde vom xx.x.2014 (UR-Nr. …/2014 der Notarin G.) erneut erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden verwiesen.

An den Flurstücken 104 und 107 bestellte die Klägerin ebenso wie an zwei ihr bereits zuvor gehörenden Grundstücken (Flurstücke 108 und 109 der Flur 9 der Gemarkung J.) mit notariellem Vertrag vom xx.x.2013 (UR-Nr. …/2013 des Notars K. in L.) ein Erbbaurecht zugunsten der Firma M. KG, N. (im Folgenden: „M. KG”). Der Vertrag sollte die Errichtung eines Seniorenzentrums „Z.” in Zusammenhang mit dem Altenheimbetreiber „O.” im Rahmen eines Leasingmodells ermöglichen. Die Flurstücke 108, 104, 109 und 107 bildeten ein zusammenhängendes Areal. Mit notariellem Vertrag vom xx.x.2014 (UR-Nr. …/2014 des Notars K.) erneuerten die Vertragsparteien den Erbbaurechtsvertrag, nachdem das Flurstück 107 vermessen worden war. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die zusammen ca. 3.458 m² großen Flurstücke 108 und 109 zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin gehörten. In der Folgezeit bebaute die M. KG die Erbbaugrundstücke mit einem Seniorenzentrum.

Die Flurstücke 105 und 106 waren im Bebauungsplan der Gemeinde J. als Parkflächen ausgewiesen.

Die Klägerin gab Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung ab und erklärte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. xx.xxx € (2012) und xx.xxx € (2013) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. … € (2012) und...

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