Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von beiden Ehegatten für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wird
Leitsatz (redaktionell)
1) Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (nur) beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu.
2) Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen; die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt.
3) Nutzt ein Stpfl. ein häusliches Arbeitszimmer jeweils sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit als auch für eine gewerbliche Tätigkeit, ist der abzugsfähige Anteil auf beide Tätigkeiten aufzuteilen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Kläger Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können.
Die Kläger sind seit dem Jahr 2008 verheiratet und werden für die Streitjahre 2008 bis 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit bei der Y. Gesellschaft mbH einen Bruttoarbeitslohn von … EUR im Jahr 2008, … EUR im Jahr 2009 und … EUR im Jahr 2010. Beide Kläger erzielen außerdem – was zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig geworden ist – jeweils in der Rechtsform eines Einzelunternehmens als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Bis April 2009 bewohnten die Eheleute das gemeinsam angemietete Haus A.-Weg 01, C.. Im April 2009 zogen sie um in das allein vom Kläger erworbene Hausgrundstück B.Weg 02, C..
In dem Haus „A.-Weg” nutzen die Kläger einen 67 qm großen und als Büro ausgestatteten Raum gemeinsam als Arbeitszimmer. Die gesamte von den Klägern bewohnte Fläche dieses Hauses betrug 280 qm.
In dem Haus „B.-Weg” befand sich ein 11 qm großer Raum im Erdgeschoss, den der Kläger für seine nichtselbständige Tätigkeit nutzte; weiterhin befand sich im Dachgeschoss dieses Hauses ein 35 qm großer Raum, der von beiden Klägern für Zwecke ihrer jeweiligen gewerblichen Tätigkeit genutzt wurde.
In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger Aufwendungen für beruflich bzw. betrieblich genutzte Räume in folgender Höhe geltend:
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2008 |
2009 |
2010 |
Einkunftsart |
§ 15 |
§ 19 |
§ 15 |
§ 19 |
§ 15 |
§ 19 |
Klägerin |
4.376,15 € |
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1.458,72 € |
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Kläger |
4.376,15 € |
1.250,00 € |
4.890,27 € |
1.250,00 € |
3.580,91 € |
1.250,00 € |
Am 1.10.2012 erließ der Beklagte nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 sowie einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2010. In diesen Bescheiden wich der Beklagte insoweit von den Einkommensteuererklärungen der Kläger ab, als er bei den Einkünften der Kläger aus Gewerbebetrieb die geltend gemachten Ausgaben für die Arbeitszimmer nicht anerkannte. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit erkannte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der erklärten Höhe von 1.250,00 EUR an.
Die Kläger legten gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 24.10.2012 jeweils fristgerecht Einspruch ein.
In der Einspruchsentscheidung vom 10.7.2013 berücksichtigte der Beklagte die betrieblichen Aufwendungen der Klägerin und des Klägers für das Arbeitszimmer mit jeweils 625 EUR pro Veranlagungszeitraum.
Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit strich der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer für den Veranlagungszeitraum 2008 vollständig, da in der Immobilie „A.-Weg” nur ein Arbeitszimmer vorhanden gewesen sei und die diesbezüglichen Aufwendungen bereits mit dem Höchstbetrag von 1.250,00 EUR bei den betrieblichen Einkünften der Kläger berücksichtigt worden seien. Für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 erkannte der Beklagte neben der Berücksichtigung eines anteiligen Höchstbetrags bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb weiterhin zusätzliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des Höchstbetrages von 1.250,00 EUR an.
Zur Begründung der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass die betrieblichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei beiden Klägern jeweils nur in Höhe des hälftigen Höchstbetrages von 1.250,00 EUR anzuerkennen seien. Eine weitergehende Anerkennung der Aufwendungen scheide aus, weil es sich bei dem Arbeitszimmer nicht um den Mittelpunkt der jeweiligen gesamten betrieblichen Tätigkeit handele. Der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bestimme sich nach qualitativen und quantitativen Kriterien. Maßgebend sei, wo der Kernbereich oder Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werde bzw. wo der Steuerpflichtige nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolgt wesentlichen Leistungen erbringt. Daher sei z.B. in der Rechtsprechung bei Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern, Gebietsverkaufsleitern oder bei der nichtselbständig tätigen Regionaldirekto...