Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei steuerfreiem Forschungsstipendium und Reisekostenpauschale
Leitsatz (redaktionell)
Die mit einem Forschungsaufenthalt in den USA im Zusammenhang stehenden vorweggenommenen Werbungskosten sind gemäß § 3c Abs. 1 EStG um Bezüge aus einem gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Forschungsstipendium sowie um eine gewährte Reisepauschale zu kürzen.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, 5, § 3 Nr. 44
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch eine Tätigkeit in den USA entstanden sind, im Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung 2014 als Kosten der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen und um steuerfreie Stipendienleistungen zu kürzen sind.
Die Klägerin wohnt in C. und war im Veranlagungszeitraum 2014 als promovierte Historikerin nichtselbstständig tätig.
Sie war zunächst bis zum … 2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte an der C.-Universität D. beschäftigt und führte ihre Forschungstätigkeit ab dem 2014 im Rahmen eines Stipendiums des zur Max Weber Stiftung gehörenden Deutschen Historischen Instituts (DHI) in Washington D.C. in den USA fort.
Vom Deutschen Historischen Institut Washington D.C. wurde der Klägerin ein Forschungsstipendium für sechs Monate beginnend ab dem … 2014 über … € monatlich bewilligt. Ferner gewährte das Deutsche Historische Institut eine einmalige Reisepauschale in Höhe von … €. Die Reisepauschale diente der Abdeckung des Transatlantikflugs, der Visagebühren sowie der weiteren Nebenkosten zur Vorbereitung des Auslandsaufenthalts. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bewilligungsschreiben des Deutschen Historischen Instituts Washington D.C vom … 2014 verwiesen. Für das Forschungsstipendium galten – ausweislich des vorgenannten Bewilligungsschreibens – die allgemeinen Stipendienbedingungen des Deutschen Historischen Instituts. Die allgemeinen Stipendienbedingungen enthalten unter anderem die folgenden Regelungen:
Ziff. 3 Zweck des Stipendiums ist die Durchführung des in der Stipendienzusage genannten Forschungsvorhabens. Der in den Bewerbungsunterlagen vorgelegte detaillierte Arbeitsplan ist verbindlich. Änderungen sind schriftlich zu begründen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des DHI.
(…)
Ziff.8 Die Arbeitskraft des Stipendiaten bzw. der Stipendiatin ist während der Laufzeit des Stipendiums auf das im Stipendiumantrag angegebene Forschungsprojekt zu konzentrieren. Eine bezahlte oder unbezahlte Nebentätigkeit während der Laufzeit der Stipendienzusage, die die Arbeitskraft des Stipendiaten/der Stipendiatin ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, darf im Regelfall nicht ausgeführt werden.
(…)
Ziff.9 Mit der Gewährung des Stipendiums verbinden wir die Erwartung, dass Sie während seiner Laufzeit Ihre Forschungen im Research oder Doctoral Seminar des Instituts vorstellen und hierfür rechtzeitig ein Arbeitspapier vorlegen.
(…)
Ziff. 10 (…)
Das DHI ist berechtigt, den Stipendienvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) die Voraussetzungen für das Stipendium entfallen sind,
(…)
e) oder Tatsachen erkennen lassen, dass die Stipendiatin/der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Stipendiengewährung bemüht.
(…)
In sonstigen Fällen der Kündigung sind die unberechtigt bezogenen Leistungen zurückzuzahlen und entsprechend zu verzinsen.
Auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 01.08.2019 übermittelten „Allgemeinen Bedingungen und Hinweise für langzeit Stipendiantinnen/Stipendianten des DHI Washington”, Stand 2016 sowie die Bewerbungsunterlagen der Klägerin wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Das Forschungsstipendium erfüllte nach der Bescheinigung des Finanzamts Bonn-Außenstadt vom … 2015 die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und wurde in zwei Raten à … € im … 2014 sowie im … 2014 an die Klägerin ausgezahlt. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 15.09.2019 Bezug genommen.
Ausweislich der Bestätigung vom 29.03.2015, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, mietete die Klägerin für die Zeit vom … 2014 bis zum … 2015 eine Wohnung in Washington D.C. an. Die monatlichen Mietkosten beliefen sich auf … $.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2014 erklärte die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der C.-Universität D. einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von … € sowie steuerfreie Einnahmen aufgrund des Stipendiums des Deutschen Historischen Instituts Washington D.C. in Höhe von … €. Als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit machte die Klägerin – neben weiteren, zwischen den Beteiligten nicht streitigen Aufwendungen – im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in den USA vom … 2014 bis zum … 2014 Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt … € sowie Aufwendungen für Fahrten...