Entscheidungsstichwort (Thema)
Überweisung auf das Konto der geschiedenen Ehefrau - Rückforderung einer Steuererstattung
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstattung eines Steuerguthabens auf das in der Steuererklärung angegebene Konto der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau erfolgt mit Rechtsgrund und kann damit nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zurückgefordert werden, wenn bis zur Veranlassung der Erstattung keine andere Bankverbindung mitgeteilt wird und zuvor kein abweichender Wille der Steuerpflichtigen bzgl. des Erstattungsempfängers erkennbar war.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids.
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Herrn N1. C.. Die Ehegatten lebten seit dem 01.08.2007 getrennt und wurden im Juni 2009 geschieden.
In ihren auf Zusammenveranlagung gerichteten Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen der Jahre 2005 und 2006, die von einem Steuerberater erstellt worden sind, hatten die Ehegatten als Bankverbindung das Konto 000001 bei der Sparkasse H. angegeben und das Feld „Kontoinhaber lt. Zeilen 2 u. 3” (=Ehemann) angekreuzt. Die gleichen Angaben befinden sich auch in der ESt-Erklärung 2007, die von den Ehegatten am 04.03.2009 eingereicht worden ist und in der sie auf den Umstand, dass sie seit dem 01.08.2007 getrennt leben, ausdrücklich hinweisen.
Zwei Tage später, am 06.03.2009, gab Herr C. auch seine auf die Durchführung einer Einzelveranlagung gerichtete ESt-Erklärung für das Streitjahr 2008 ab. Die Erklärung wurde wiederum durch einen Steuerberater gefertigt und benennt erneut das Konto 000001 bei der Sparkasse H. als Bankverbindung. Zudem ist wiederum das Feld angekreuzt, wonach der oben angegebene Steuerpflichtige/Ehemann der Kontoinhaber sei.
Der Beklagte setzte die ESt 2008 mit Bescheid vom 02.06.2009 auf xx.xxx EUR fest. Da der Sachbearbeiter zeitnah erkannt hatte, dass Unterhaltsleistungen unberücksichtigt geblieben waren, erging bereits am Folgetag (03.06.2009) ein Änderungsbescheid, mit dem die ESt nur noch auf xx.xxx EUR festgesetzt wurde. Beide Bescheide wiesen im Abrechnungsteil Guthaben aus. Sie enthielten zudem die Mitteilung, dass die Guthaben nach etwaiger Verrechnung mit Gegenansprüchen auf das Konto 000001 bei der Sparkasse H. erstattet werden würden.
Am 03.06.2009 rief Herr C. beim Beklagten an und teilte mit, dass es sich bei dem angegebenen Konto um das Konto seiner Ehefrau handele und er seine neue Bankverbindung schriftlich mitteilen werde. Er tat dies, indem er auf dem ESt-Bescheid 2008 vom 02.06.2009 die dort genannte Kontoverbindung durchstrich, handschriftlich eine Kontonummer bei der …-Bank H. ergänzte und dem Beklagten am 03.06.2009 eine Abschrift zufaxte. Am 04.06.2009 ging zudem eine Abschrift des ESt-Bescheids 2008 vom 03.06.2009 per Fax beim Beklagten ein, auf der Herr C. ebenfalls handschriftlich die Kontoverbindung korrigiert hatte.
Die Erstattungsbeträge aus den beiden ESt-Bescheiden von insgesamt x.xxx,xx EUR, deren Auszahlung maschinell gesteuert durchgeführt wurde, wurden dem in der ESt-Erklärung angegebenen Konto bei der Sparkasse H. am 04.06.2009 gutgeschrieben.
Der Beklagte nahm die Vorgänge zum Anlass, am 13.07.2009 gegenüber der Klägerin den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid zu erlassen, mit dem diese gem. § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung der o.g. auf ihrem Konto eingegangenen x.xxx,xx EUR aufgefordert wurde.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass der Auszahlung an sie eine wirksame Zahlungsanweisung ihres geschiedenen Ehemanns zu Grunde gelegen habe und die Auszahlung auf ihr Konto daher mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Zahlungsanweisung liege darin, dass Herr C. in seiner ESt-Erklärung 2008 ihr Konto als Bankverbindung angegeben habe. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine bewusste Überweisung seitens ihres geschiedenen Ehemanns gehandelt habe, da dieser in vergleichbarer Höhe mit den gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen säumig gewesen sei.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass in den Eintragungen auf dem Mantelbogen der ESt-Erklärung keine wirksame Zahlungsanweisung des Herrn C. zu sehen sei. Eine Zahlungsanweisung sei eine Willenserklärung, bei deren Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen sei. Im Streitfall seien die Angaben des Erstattungsberechtigten nicht eindeutig gewesen. Bei der auf dem Mantelbogen eingetragenen Bankverbindung handele es sich unstreitig um ein Konto der Klägerin, jedoch habe der Erstattungsberechtigte als Kontoinhaber sich selbst angegeben. Die Kontoverbindung sei offensichtlich aus der Vorjahreserklärung, die noch als Zusammenveranlagung abgegeben worden sei, abgeschrieben worden. Dabei habe der Erstattungsberechtigte zu keinem Zeitpunkt gewollt, dass die zu erwartende Steuererstattung auf das Konto der Klägerin gezahlt werde. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er sich noch am ...