Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage interner PC-Tabellen anläßlich von Betriebsprüfungen bei Banken
Leitsatz (redaktionell)
Bezieht sich ein Vorlageersuchen i.S.v. § 200 Abs. 1 S. 2 AO auf Unterlagen, hier interne PC-Tabellen, die neben steuererheblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen auch Umstände Dritter i.S.v. § 194 Abs. 3 AO enthalten und drängt sich die Relevanz der Vorlage für die Verhältnisse der Steuerpflichtigen nicht auf, so hat die Finanzbehörde ihr Vorlagebegehren zu begründen. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Vorlageersuchens sind nur solche Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens vortragen wurden.
Normenkette
AO § 200 Abs. 1 Sätze 1-2, § 194 Abs. 3
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung bestimmte PC-Tabellen vorlegen muss.
Die Klägerin, die bis zum 15.02.2002 unter den Namen Y. GmbH (Y.) operierte, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Sparkasse Z. (Spk.) und organschaftlich mit dieser verbunden. Zwischen der Klägerin und der Spk. wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Klägerin ist die Vermögensberatung und Vermögensplanung zur Förderung des Absatzes aller Produkte, die auch von der Spk. angeboten werden können. Die Klägerin wird hierbei ausschließlich vermittelnd für die Spk. tätig. Sie berät die Kunden der Spk. in allen Vermögensanlagefragen und übermittelt etwaige Wertpapierkauf- bzw. Verkaufsaufträge an die Spk., welche anschließend das Wertpapiergeschäft als Kommissionsgeschäft (eigener Name, fremde Rechnung) ausführt und auf dem Depot der Kunden abbildet.
Für die an die Sparkassenkunden vermittelten Einlagen, Kredite und Wertpapiere erhält die Klägerin von der Spk. eine Provision in Höhe von 90 % der Gebührennettoerträge. Die Zahlung der Provision erfolgt in monatlichen Abschlagszahlungen sowie aufgrund einer Jahresprovisionsabrechnung, in der bezüglich des Postens „Ergebnis Wertpapierumsätze” ausdrücklich „von Y. ermittelt” vermerkt ist.
Die Klägerin verbuchte die Provisionseinnahmen bis 1999 ausschließlich auf dem Konto „8000 Provisionen SSK”. Ab 2000 wurden die Provisionseinnahmen auf dem Konto 8000 und dem Konto „8001 Provisionen aus Wertpapiergeschäften” gebucht, wobei die Summe beider Ertragskonten der abgerechneten Jahresprovision entspricht. Die einzelnen von der Klägerin an die Spk. vermittelten Geschäfte werden durch diese Konten nicht abgebildet. Gebucht werden vielmehr lediglich die monatlichen Abschlagszahlungen sowie die Jahresabschlusszahlung der Spk.
Ab 1998 hat die Klägerin PC-Tabellen erstellt, in denen alle von ihr getätigten bzw. vermittelten Geschäfte erfasst sind und die insbesondere zur Kontrolle der Jahresprovisionsabrechnungen dienen (Provisionscontrolling). In den Tabellen ist insbesondere aufgeführt, für welchen Kunden (Angabe des Namens) und in welcher Höhe zu Gunsten/Lasten eines bestimmten Depots (Angabe der Depotnummer) bestimmte Wertpapiere ge- bzw. verkauft wurden. Der in den PC-Tabellen ausgewiesene Jahresnettoertrag ist – soweit anhand der vorliegenden Unterlagen ersichtlich – mit dem Betrag, den die Spk. in den Jahresrechnungen unter „Ergebnis Wertpapierumsätze, von Y. ermittelt” ausweist, identisch.
Mit Prüfungsanordnung vom 02.12.2002 ordnete der Beklagte eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1997 bis 2001 bei der Klägerin an. Mit Schreiben vom 24.03.2003 bat der Betriebsprüfer unter Hinweis auf § 200 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) zwecks Überprüfung der Provisionseinnahmen aus Wertpapiergeschäften um Vorlage der „Abrechnung mit der Stadtsparkasse Z. über vermittelte Wertpapiergeschäfte für die Jahre 1997 bis 2001 (PC-Tabellen / Provisionscontrolling)”, da diese geeignet seien, „um bestimmte steuerliche Fragestellungen zutreffend beantworten zu können, z.B. zum Beweis einer zutreffenden steuerlichen Abgrenzung von Aufwendungen zwischen verbundenen Unternehmen”. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, in geeigneten Fällen nach § 194 Abs. 3 AO Kontrollmaterial zu fertigen.
Der von der Klägerin gegen das Vorlagebegehren eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Insbesondere ging der Beklagte nicht auf den Vorschlag der Klägerin ein, die PC-Tabellen in anonymisierter Form, d.h. ohne Angabe des Kundennamens und der Depotnummer, vorzulegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Einzelaufzeichnungen zu Geschäftsvorfällen nicht nur die Gegenleistung, sondern auch den Inhalt des Geschäfts und den Namen des Vertragspartners enthalten müssten. Bei einem Wertpapieran- bzw. Wertpapierverkaufsgeschäft werde diesem Erfordernis nur dann in ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn die Auftragserteilung und die Nennung des Kunden mit Adresse dokumentiert würden. Nur dann seien Entstehung und Abwicklung des Geschäftsvorfalls durch einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar.
Im Klageverfahren hat die Kläger...