Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Finanzierungskosten bei Anschaffung eines teils selbst genutzten, teils fremdvermieteten Zweifamilienhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Finanzierungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die dem fremdvermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Kosten tatsächlich mit Darlehnsmitteln gezahlt worden sind. Dies kann sich aus dem Finanzierungsplan, der Darlehnshöhe, der gesonderten Darlehnsabrechnung und dem Abschluss eines weiteren Darlehens zu gleichen Konditionen bei demselben Geldinstitut ergeben.

2. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der selbst- bzw. fremdgenutzten Wohn-/Nutzflächen erfolgt hinsichtlich nicht gesondert ausgewiesener, das Gesamtgebäude betreffender Kosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2002; Aktenzeichen IX R 40/01)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1997 und 1998, ob im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Finanzierungskosten direkt der vermieteten Wohnung zugeordnet werden können.

Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 20.08.1996 (wirtschaftlicher Übergang 01.09.1997) ein Zweifamilienhaus in der …straße … in … für 726.668,85 DM (inkl. Anschaffungsnebenkosten). Die Wohnfläche des vermieteten Erdgeschosses beträgt 85,21 qm (42 %). Das Obergeschoß mit 118,63 qm (58 %) nutzen die Kläger selbst. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten nahmen die Kläger folgende Kredite auf:

Darlehen

Zins/Gebühr 1997

Zins/Gebühr 1998

Bausparkasse A

28.000 DM

404,31 DM

683,16 DM

„ B

10.000 DM

453,60 DM

393,00 DM

Sparkasse C

105.000 DM

2.345,42 DM

6.607,66 DM

Nr. 1 …

Sparkasse C

300.000 DM

6.735,52 DM

19.500,00 DM

Nr. 2

443.000 DM

9.938,85 DM

27.183,82 DM

In den Einkommensteuererklärungen machten die Kläger die Zinsen für das Darlehen bei der Sparkasse C Nr. 2 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. In den Einkommensteuerbescheiden für 1997 vom 12.06.1998 und für 1998 vom 09.04.1999 berücksichtigte der Beklagte die Schuldzinsen in 1997 mit 3.667 DM und in 1998 mit 11.418 DM, da er die Gesamtschuldzinsen nach dem Verhältnis der vermieteten zur selbstgenutzten Wohnfläche aufteilte. Für 1997 berücksichtigte er die Schuldzinsen der Bausparkasse B (Gesamtbetrag 453,60 DM) bislang nicht, da die Kläger erst im Klageverfahren eine entsprechende Zinsbescheinigung vorlegten.

Hiergegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit der vorliegenden Klage.

Mit dem Darlehen bei der Sparkasse C Kto.-Nr. 2 über 300.000 DM hätten sie die vermietete Erdgeschoßwohnung finanziert. Der Verkäufer sei zwar nicht bereit gewesen, das Gebäude vor der Veräußerung in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Aus den vorgelegten Finanzierungsunterlagen ergebe sich aber, daß der auf die Erdgeschoßwohnung entfallende Kaufpreisanteil tatsächlich mit diesem Darlehen finanziert worden sei. Dieses Darlehen sei direkt zur Bezahlung des Kaufpreises für die Erdgeschoßwohnung aufgenommen und verwandt worden und werde gesondert abgerechnet.

Die Kläger beantragen,

  • für 1997 vom Schuldzinsen von insgesamt 6.735,52 DM und für 1998 Schuldzinsen von insgesamt 19.500 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen
  • hilfsweise

    im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

  • für 1997 zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 207 DM zu berücksichtigen und im übrigen die Klage abzuweisen
  • hilfsweise

    im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Da die Kläger ein Zweifamilienhaus zu einem einheitlichen Kaufpreis erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd- und teils mit Eigenmitteln beglichen hätten, könnten die Zinszahlungen nur im Verhältnis des vermieteten zum selbstgenutzten Anteil als Werbungskosten abgezogen werden. Die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht nicht auf die BFH-Urteile vom 27.10.1998 IX R 44/95 und 19/96 und 29/96, BStBl. II 1999, 676-680 berufen, da es dort um die Aufteilung von Finanzierungskosten, die durch die Herstellung eines Gebäudes angefallen waren, gegangen sei. Vorliegend sei dagegen für ein einheitliches Gesamtobjekt ein einheitlicher Kaufpreis gezahlt worden.

Die Kläger haben die Einkommensteueränderungsbescheide für 1997 vom 11.10.1999 und für 1998 vom 25.07.2000 zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch die Einkünfteerzielung veranlaßt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften – im vorliegenden Fall von solchen aus Vermietung und Verpachtung – verwendet worden i...

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