Entscheidungsstichwort (Thema)
Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Banklehre und ein danach zum nächst möglichen Zeitpunkt aufgenommenes Bachelorstudium im Fachbereich „Business Administration”, das neben der Vollzeitbeschäftigung in der Bank ausgeübt wird, stellen eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung dar.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers für Zeit von Mai 2013 bis Januar 2017 zu Recht abgelehnt hat.
Der am ….01.1992 geborene Sohn A des Klägers absolvierte von August 2010 bis Januar 2013 eine Ausbildung als Bankkaufmann bei der B Bank in C, die als schulisches Anforderungsprofil das Abitur oder die Fachhochschulreife voraussetzte. Nach dem Ausbildungsabschluss als Bankkaufmann beschäftigte die B Bank den Sohn des Klägers im Rahmen einer Vollzeittätigkeit mit 39 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit weiter. Die Beklagte hob daher die Kindergeldfestsetzung für A mit Bescheid vom 16.01.2013 ab Februar 2013 auf.
Seit dem 01.05.2013 ist der Sohn des Klägers an der Steinbeis-Hochschule Berlin immatrikuliert und absolviert bei der dort angegliederten ADG Business School ein Bachelorstudium im Fachbereich „Business Administration” mit dem Schwerpunkt „Management & Finance”. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Projekt-Kompetenz-Studium, einen dualen Studiengang mit praktischen Ausbildungszeiten im Betrieb. Diese führt der Sohn des Klägers in der B Bank durch, bei der er auch weiterhin beschäftigt ist. Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium ist bei Bestehen einer Hochschulzulassungsberechtigung in Form der allgemeinen Hochschulreife – wie im Streitfall – und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung, die durch eine Ausbildung nachgewiesen werden kann. Wegen der Einzelheiten zur Studienordnung, zu den Zulassungsvoraussetzungen und dem Studienverlauf wird auf die Ausdrucke der Internetseiten der Steinbeis-Hochschule (www.steinbeis-hochschule.de) und der ADG Business School (www.adg-business-school.de) Bezug genommen, die zur Gerichtsakte genommen wurden. Hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen wird insbesondere auf die am 25.02.2015 in Kraft getretene Rahmenstudienordnung der Steinbeis-Hochschule verwiesen, die ebenfalls zur Gerichtsakte genommen wurde.
Das vom Sohn des Klägers absolvierte Bachelorstudium dauert in der Regel drei Jahre. A hat die Regelstudienzeit (vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2016) zwar überschritten. Seine Immatrikulation wurde jedoch bis zum 30.10.2018 verlängert. Insoweit wird auf die Immatrikulationsbescheinigung vom 18.04.2017 (betreffend die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 30.10.2018) Bezug genommen.
Im März 2018 schloss A nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2018 das Bachelorstudium erfolgreich ab.
Die B Bank bestätigte mit Schreiben vom 08.01.2018, auf das verwiesen wird, dass die Studieninhalte des Bachelorstudiums mit dem Schwerpunkt „Management & Finance” im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kreditanalyst in der B Bank stünden, dass es sich bei dem Bachelorstudium um eine von der B Bank geförderte Weiterbildungsmaßnahme handele, und dass die erworbenen Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit in der B Bank von Nutzen seien.
Bereits im Dezember 2012 hatte der Sohn des Klägers Unterlagen für eine Studienbewerbung bei der Steinbeis-Hochschule angefordert. Sodann hatte er im März 2013 wegen der geplanten Bewerbung mehrfach Kontakt zur Hochschule aufgenommen. In diesem Zusammenhang hatte ihm die ADG Business School bereits einen Platz am Studienstandort Montabaur reserviert und der Sohn des Klägers hatte die Hochschule darüber informiert, dass er vor der Abgabe seiner schriftlichen Bewerbungsunterlagen noch offene Fragen mit seinem Arbeitgeber, der B Bank, klären müsse. Am 19.04.2013 hatte A sich dann offiziell beworben und am 22.04.2013 eine Zusage für das ab dem 01.05.2013 beginnende Sommersemester erhalten.
Am 21.07.2017 beantragte der Kläger für seinen Sohn A rückwirkend ab Februar 2013 die Bewilligung von Kindergeld, da dieser unmittelbar nach seinem Ausbildungsabschluss ein Bachelorstudium an der Steinbeis-Hochschule in Berlin begonnen habe. Insoweit nahm der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278 Bezug.
Mit Bescheid vom 01.08.2017 lehnte die Beklagte die Kindergeldgewährung für A ab dem Monat Mai 2013 ab. A habe bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und übe neben seiner weiteren Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aus, die den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließe.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte erneut die Festsetzung von Kindergeld für A ab Februar 2013. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 ab dem Monat Mai...