Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen eines an einer Bauträgergesellschaft beteiligten Architekten an diese - umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegen Entgelt oder durch Gewinnbeteiligung abgegoltener Gesellschafterbeitrag?
Leitsatz (redaktionell)
1. Erbringt ein als Kommanditist an einer Bauträgergesellschaft (KG) beteiligter Architekt Leistungen an diese und werden die ihm dabei entstandenen Betriebsausgaben von der KG in der Weise übernommen, dass sie diese Betriebsausgaben in ihre eigene Buchführung einstellt und zum Ausgleich eine entsprechende Gutschrift auf ihrem gegen den Architekten (Kommanditisten) gerichteten Forderungskonto vornimmt, liegt bezüglich der Architektenleistungen ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegen (Sonder-) Entgelt vor.
2. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass die Betriebsausgaben, die dem Architekt (Kommanditist) im Zusammenhang mit seinen gegenüber der KG erbrachten Architektenleistungen entstanden sind, ertragsteuerrechtlich dessen Sonderbetriebsausgaben als Kommanditist der KG zuzuordnen sind.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Leistungen eines Gesellschafters als Architekt an als Bauträger tätige Gesellschaft umsatzsteuerbare Leistungen darstellen.
Der Kläger ist selbständiger Architekt. In den Streitjahren (1987 bis 1990) war er als Kommanditist zu 50 % an einer Bauträgergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG) und gleichzeitig mit 80 % als Gesellschafter an deren Komplementär-GmbH beteiligt und zudem deren Geschäftsführer.
Der Kläger erbrachte seit Gründung der KG in 1973 Architektenleistungen an diese. Aufgrund einer bei der KG in 1978 durchgeführten Betriebsprüfung wurden die beim Kläger für die Erbringung der Architektenleistungen entstandenen Betriebsausgaben von der KG in der Weise übernommen, dass sie diese Betriebsausgaben in ihre Buchführung als eigene Ausgaben übernahm und zum Ausgleich eine entsprechend hohe Gutschrift auf ihrem gegen den Kläger gerichteten Forderungskonto vornahm.
So wurde auch in den Streitjahren verfahren, wobei die Höhe der zu übernehmenden Betriebsausgaben auf die Hälfte der im Architekturunternehmen des Klägers insgesamt angefallenen Betriebsausgaben geschätzt wurde.
Neben dem entsprechend seinem Kommanditanteil zu verteilenden Gewinn erhielt der Kläger vorab eine Kapitalverzinsung und für seine Geschäftsführertätigkeit ferner eine monatliche Vergütung i.H. von 12.000,– DM.
Mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 27. Dezember 1993 unterwarf der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die vom Kläger an die KG erbrachten Architekturleistungen der Umsatzsteuer, wobei es die von der KG übernommenen Betriebsausgaben als Entgelt hierfür ansah. Den Vorsteuerabzug des Klägers gewährte es gleichzeitig im vollen Umfang.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Aufgrund beim Kläger und bei der KG durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen setzte das FA die Umsatzsteuer für die Streitjahre mit Änderungsbescheiden vom 9. Juni 1995 herab, da es die von der KG übernommenen Betriebsausgaben nunmehr als Bruttoentgelt für die Architektenleistungen des Klägers ansah und nicht mehr als Nettoentgelt. Es hielt jedoch grundsätzlich an seiner umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen fest und wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist im wesentlichen der Ansicht, bei dem streitigen Sachverhalt handele es sich eindeutig um einen Gesellschafterbeitrag des Klägers als Kommanditist, welcher durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werde. Es fehle an konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft, die auf den Austausch der Gesellschafterleistungen gegen Entgelt gerichtet seien. Eine Vereinbarung über ein Sonderentgelt sei nicht getroffen worden. Es seien weder Vereinbarungen auf gesellschaftsvertraglicher Ebene noch schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen worden. Die rein kausale Verknüpfung von Leistungen reiche für die Annahme eines Leistungsaustausches nicht aus, weil die innere Verknüpfung fehle, dass die Leistung um einer Gegenleistung willen erbracht werde. Im Streitfall sei lediglich eine Gewinnverteilungsabrede getroffen worden, wonach die Aufwendungen, die im Sonderbetriebsbereich des Klägers angefallen seien, jedoch sachlich der KG zuzurechnen gewesen seien, als Kostenentlastung dem Einzelunternehmen und als Kostenbelastung der KG zugerechnet worden seien. Es fehle schon an der Möglichkeit eines Leistungsaustausches, da der Kläger die Leistungen in seinem Sonderbetriebsbereich erbracht habe. Sein Gesellschafterbeitrag könne nicht als steuerbarer Umsatz beurteilt werden, da er ein Entgelt nicht anstrebe. Zudem erachte die höchstrichterliche Rechtsprechung Auslagenersatz nicht als Leistungsaustausch.
Aufgrund einer bei der KG für die Jahre 1973 bis 1975 durchgeführten Betriebsprüfung seien ...