Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen; Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Grundstück ist nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb des Steuerpflichtigen bestimmt und rechnet damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es aufgrund der eindeutig entgegenstehenden Regelungen im Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplan nicht betrieblich genutzt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Planänderung erkennbar sind.

2) Ein Grundstück, das zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde und damit die Wirtschaftskraft des Unternehmens nicht stärken kann, kann auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden.

3) Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem Abfallgesetz ist als eigenbetrieblicher Aufwand nicht rückstellungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2012; Aktenzeichen III B 23/11)

BFH (Beschluss vom 25.04.2012; Aktenzeichen III B 23/11)

 

Tatbestand

Streitig sind bei einem Einzelhandel mit Kraftfahrzeugteilen und Zubehör noch der Betriebsausgabenabzug für eine Teilwertabschreibung für Grundstücke, die Zuordnung von Zinsaufwendungen für die Grundstücke und eine Rückstellung für Entsorgungskosten.

Der Kläger (Kl.) ist ledig und erzielt aus dem Einzelhandel mit Kraftfahrzeugteilen und Zubehör Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wurde in den Streitjahren zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer wurde jeweils erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 08.10.2001 wegen Einkommensteuer 1999 auf … DM und vom 31.07.2002 wegen Einkommensteuer 2002 auf … EUR festgesetzt.

Am 03.06.2003 begann eine Betriebsprüfung beim Kl., die mit Bericht vom 24.10.2003 u. a. zu folgenden Feststellungen kam:

1. Teilwertabschreibung

Der Kl. hat mit Vertrag vom 21.12.1998 das Grundstück Gemarkung L., T., Flur … Nr. 001 zu einer Größe von 5384 qm und aus dem Grundstück Gemarkung L., T., Flur … Nr. 002 eine Teilfläche mit einer Größe von 4500 qm zu einem Preis von 280.000,00 DM von dem Landwirt I. C. und seiner Ehefrau K. C. erworben. Die Grundflächen werden vom Kl. gegen Entgelt seither zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen. Die Grundstücke liegen im Randbereich der Stadt T., außerhalb eines Gewerbe- oder Industriegebietes im Landschaftsschutzgebiet. Zum Zeitpunkt des Kaufs befand sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem Grundstück eine ebenfalls im Bereich der Metallverwertung tätigen Unternehmen (Fa. T1.) tätige Firma. Der Grundstückskauf ist durch die Vermittlung der Volksbank T. zustande gekommen. Die Anschaffungskosten incl. aller Nebenkosten betragen 300.562,50 DM.

Zum Bilanzstichtag 31.12.1999 wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von 116.028,00 DM vorgenommen. Die Berechnung ergibt sich aus Tz. 2.2. des Betriebsprüfungsberichtes vom 24.10.2003. Nach Auffassung der Betriebsprüfung ist die Teilwertabschreibung nicht zulässig. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hatte die den Grundstücken benachbarte Firma T1. 1996 Kontakt mit der Stadt T. aufgenommen, mit dem Ziel eine begrenzte Erweiterungsmöglichkeit auf die benachbarte Fläche genehmigt zu bekommen. Nach schwierigen Verhandlungen war man nach den Angaben des Kl. Ende 1998 zu dem Ergebnis gekommen, einer begrenzten Erweiterung der Firma T1. auf die benachbarten Flächen positiv gegenüber zu stehen. Die Firma T1. stand zu diesem Zeitpunkt in Verhandlungen mit Herrn C.. Der Kl. hat dann die Grundstücke zum Preis von ca. 28,00 DM pro qm von den Eheleuten C. gekauft. Der übliche Wert für begünstigtes Ackerland lag seinerzeit bei ca. 18,00 DM pro qm. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass der hohe Preis gezahlt worden sei, um dem angrenzenden Betrieb die Erweiterungsmöglichkeit zu nehmen und dass allein der gezahlte Überpreis zu einer Teilwertabschreibung nicht berechtige.

2. Rückstellungen

Die Betriebsprüfung hat die Bildung folgender Rückstellungen festgestellt:

Rückstellung für Abfallentsorgung

1999

DM

Summe

Reifen

…Stück

… DM

Altöl

…Liter

… DM

Sonstige

…DM

1999

Summe

17.000 DM

2000

ohne Aufteilung und gesonderter Ermittlung

19.000 DM

Nach Auffassung der Betriebsprüfung handelt es sich um Aufwandsrückstellungen, deren Bildung einem handelsrechtlichen Wahlrecht unterliege, steuerlich liege jedoch ein Passivierungsverbot vor. Nach Meinung des Kl. handele es sich dagegen nicht um eine Aufwandsrückstellung, sondern um eine Drittverbindlichkeit. Der Kl. übernehme die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altfahrzeugen. Diese Verpflichtung ergäbe sich aus dem Altfahrzeuggesetz. Nach Auffassung der Betriebsprüfung binde das Altfahrzeuggesetz zum einen die Autohersteller und Importeure, zum anderen entfalte dieses Gesetz erst im Veranlagungszeitraum 2002 seine Wirkung, da es erst am 29.06.2002 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten sei. Die mit Wirkung vom 18.09.2000 in Kraft getretene Altauto-Richtlinie der EU berechtige ...

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