Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen aufgrund Haftungsinanspruchnahme bei Geschäftsführer keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Steuerpflichtiger aufgrund geleisteter Beihilfe zur Steuerhinterziehung für Steuerschulden Dritter in Haftung genommen, stellen die aufgrund des Haftungsbescheides erbrachten Zahlungen selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn der Steuerpflichtige als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Beihilfehandlung erbrachte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 71; EStG § 9 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Zu entscheiden ist, ob Zahlungen des Klägers (Kl.), die er aufgrund gegen ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 71 Abgabenordnung (AO) ergangene Haftungsbescheide geleistet hat, als Werbungskosten (Wk) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; (nsA) steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Der Kl. erzielt als Geschäftsführer der … (GmbH), deren Alleingesellschafter er ist, Einkünfte aus nsA.
Mit Urteil des Landgerichts … vom 21.12.1992 – 12 KLs 35 Js 239/89 – wurde er wegen Beihilfe zur Steuerhinterzienung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Kl. den Kunden der GmbH auf deren Wunsch hin die Ausstellung von „Barverkaufsrechnungen” ermöglicht, die entgegen der Regelung des § 144 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht die Firma und die Anschrift des Abnehmers auswiesen, und ihnen dadurch bewußt und gewollt die Möglichkeit verschafft, sogenannte „schwarze” Erlöse zu erzielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die sich bei den Steuerakten befindliche Ablichtung dieses Urteils verwiesen.
Aufgrund dieses Urteils und den Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … ist der Kl. mit verschiedenen Haftungsbescheiden für die Steuerschulden fremder Dritter in Haftung genommen worden. Auf diese Haftungsbescheide hat der Kl. im Streitjahr 1992 569 508,15 DM gezahlt.
In ihrer gemeinsamen Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kl. neben pauschalen Kosten für Kontoführungsgebühren i. H. v. 30,00 DM die im Streitjahr aufgrund der ergangenen Haftungsbescheide geleisteten Zahlungen als Wk des Kl. bei dessen Einkünften aus nsA geltend.
Der Beklagte (Bekl.) folgte dem nicht. Er ließ die aufgrund der ergangenen Haftungsbescheide geleisteten Zahlungen nicht zum Wk-Abzug bei den Einkünften des Kl. aus nsA zu und berücksichtigte lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag.
Hiergegen richtet sich die von den Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Die Kl. sind der Auffassung, daß die aufgrund der ergangenen Haftungsbescheide geleisteten Zahlungen als Wk bei den Einkünften des Kl. aus nsA zu berücksichtigen seien.
Die geleisteten Zahlungen seien beruflich veranlaßt, da zwischen der Tätigkeit des Kl. als Geschäftsführer und der von ihm begangenen Verletzung seiner beruflichen Pflichten aus §§ 34, 144 AO und 43 Abs. 1 Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) ein objektiver Zusammenhang bestanden habe.
Dieser objektive Zusammenhang sei im Streitfall auch nicht ausnahmsweise gem. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verneinen. Der Kl. habe sich weder zu Unrecht bereichert noch seinen Arbeitgeber bewußt geschädigt noch habe er Familienangehörigen pflichtwidrig auf Kosten seines Arbeitgebers Vorteile verschafft.
Der danach anzunehmenden beruflichen Veranlassung der geleisteten Zahlungen stehe auch nicht der Umstand entgegen, daß der Kl. nicht – obwohl dieser Haftungstatbestand ebenfalls verwirklicht worden sei – nach den §§ 34, 69 AO, sondern lediglich nach § 71 AO in Anspruch genommen worden sei. Für die steuerliche Einordnung von getätigten Aufwendungen könne nicht entscheidend sein, ob eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO oder nach den §§ 34, 69 AO erfolge. Denn da die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers nach den §§ 34, 69 AO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur zu berücksichtigungsfähigen Wk bei dessen Einkünften aus nsA führe und da oftmals – wie auch im Streitfall – beide Haftungstatbestände verwirklicht seien, würde ein Abstellen auf die bei der Haftungsinanspruchnahme angewendeten Normen zu Zufallsergebnissen führen.
Auch die steuerliche Würdigung eines von der Rechtsordnung mißbilligten Verhaltens habe vielmehr allein anhand des EStG zu erfolgen. Danach sei ein Abzug beruflicher oder betrieblich veranlaßter Aufwendungen jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die – im Streitfall nicht gegebenen – Voraussetzungen einer Ausschlußnorm vorlägen wie z. B. der §§ 4 Aus. 5 Nr. 8 oder 12 Nr. 1, 3 und 4 EStG.
Aus diesem Grund könne die Versagung des Wk-Abzugs auch nicht darauf gestützt werden, daß durch eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO ein von dem Steuerhinterzieher verursachter Schaden wiedergutgemacht werden solle, was jed...