rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Prognosezeitraum für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht bei Grundstücksvermietung unter Angehörigen. Einkommensteuer 1990 –1993
Leitsatz (amtlich)
1. Mietverträge unter nahen Angehörigen sind auch bei ansonsten fremdüblicher Gestaltung und Durchführung steuerlich nicht anzuerkennen, wenn angesichts der deutlich unter dem ortsüblichen liegenden Miete ein Einnahmeüberschuß dauerhaft nicht zu erwarten ist.
2. Für die im Rahmen der Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Liebhaberei zu erstellenden Überschußprognose ist ein Zeitraum von 50 Jahren zugrunde zu legen. Eine über die steuerliche Nutzungsdauer hinausgehende längere Lebensdauer des Gebäudes (hier: 100 Jahre) kann nicht angenommen werden, da nach einer Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einem Instandhaltungsbedarf gerechnet werden muss, der nach der Lebenserfahrung zumindest in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen jährlichen AfA-Beträge anfällt.
Normenkette
EStG 1990 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 51.600 festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Mutter und Sohn.
Die Klägerin (Klin.) ist Eigentümerin des Grundstückes … auf dem sich ein Wohnhaus sowie ein Schweine- und Kuhstall befanden. Der Schweine- und Kuhstall wurde in den Jahren 1989 und 1990 zu Herstellungskosten (HK) von insgesamt DM 598.792 zu einer ca. 180 qm großen abgeschlossenen Wohnung um- und ausgebaut. Mit Vertrag vom 10.01.1991 (MV) vermietete die Klin. die Wohnung ab dem 01.01.1991 an ihren Sohn und dessen Ehefrau zu einem Mietzins von DM 600 p.m. mit der Maßgabe, daß der Mieter die Nebenkosten zu tragen habe (§ 3 MV). Die Miete sollte monatlich im voraus zu zahlen sein (§ 4 MV). Wegen weiterer Einzelheiten des MV wird auf Bl. 8 bis 11 der Vertragsakte verwiesen. Ebenfalls am 10.01.1991 trafen die Mietvertragsparteien unter Bezugnahme auf den MV eine privatschriftliche Nebenkostenvereinbarung (NV). Danach sollte die Grundsteuer hälftig aufzuteilen sein, sobald die endgültige Grundsteuerberechnung auch für den Neubau vorliege. Kosten der Entwässerung (Grubenentleerung) sollten nach Anzahl der zu den Haushalten gehörenden Personen aufgeteilt werden. Jede Partei sollte die Aufwendungen für ein Müllgefäß tragen. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude sollten hälftig aufgeteilt werden. Die Nebenkosten sollten jeweils nach Ablauf des Jahres in einer Summe zu entrichten sein, und zwar erstmals nach vorliegen der endgültigen Grundsteuerfestsetzung. Wegen weiterer Einzelheiten der NV wird auf Bl. 5 der Stockakte ESt 1992 verwiesen.
Die Klin. machte mit ihrer ESt-Erklärung 1990 einen Vermietungsverlust in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) von DM 29.940 (5 % von DM 598.792) geltend. Mit ihren ESt-Erklärungen 1991 bis 1993 legte die Klin. dem Beklagten (Bekl.) folgende Überschußrechnungen vor:
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1991 |
1992 |
1993 |
Miete |
7.200,00 DM |
7.200,00 DM |
7.200,00 DM |
Umlagen 1991/1992 |
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2.882,00 DM |
AfA |
29.940,00 DM |
29.940,00 DM |
29.940,00 DM |
Sturm- und Gebäudeversicherung (je 1/2 von DM 1.453,60) |
727,00 DM |
727,00 DM |
727,00 DM |
Grundsteuer (incl. Nachzahlung für 1991) |
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1.524,80 DM |
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Grundsteuer und Nebenabgaben (1/2 von DM 2.155,15) |
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1.077,00 DM |
Grubenentsorgung (gesamt DM 164,50) |
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65,80 DM |
Verlust |
23.467,00 DM |
24.991,80 DM |
21.728,00 DM |
Die Klin. trug in den ESt-Veranlagungsverfahren 1990 bis 1993 (Streitjahre) vor, der MV sei vereinbarungsgemäß durchgeführt worden.
Der Bekl, setzte die ESt der Streitjahre ohne Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Wohnung fest, und wies die dagegen gerichteten Einsprüche der Klin. mit Entscheidung vom 24.10.1995 (ES) als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der EE wird auf Bl. 6 bis 8 der Stockakte ESt 1993 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klin. trägt vor, der MV sei tatsächlich durchgeführt worden und halte einem Fremdvergleich stand. Das Mietverhältnis mit dem Sohn sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei steuerlich unbeachtlich. Für die Bestimmung der Totalperiode, innerhalb deren ein Vermietungsüberschuß erzielt werden müsse, sei die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 100 Jahren maßgebend. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß nach Ablauf der Vermietung an den Sohn eine Vermietung an Fremde zu einem höheren Mietzins erfolgen werde. Wegen weiterer Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 11.01.1996 nebst Anlagen verwiesen.
Die Klin. beantragt,
die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung (V + V) der Wohnung entsprechend den Angaben in den abgegebenen Erklärungen anzuerkennen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf seine EE und trägt ergänzend vor, die Klin, habe trotz Aufforderung keine Belege über die tatsächlich erhaltenen Mietzahlungen eingereicht. Die geltend ge...