Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig sind die vom Beklagten aufgrund eines wöchentlichen Zeitreihenvergleichs vorgenommenen Umsatz- und Gewinnerhöhungen.
Der Kläger betreibt in A. seit Ende 1988 eine Imbißgaststätte. Nach den Feststellungen einer für die Jahre 1993 bis 1995 (Streitjahre) durchgeführten Außenprüfung hatte der Kläger weder die Bareinnahmen zeitnah aufgezeichnet noch konnten Tagesendsummenbons vorgelegt werden, obgleich eine Registrierkasse vorhanden war. Auch waren Wareneinkäufe teilweise nicht verbucht. Der Betriebsprüfer sah daraufhin die Buchführung nicht mehr als ordnungsgemäß an und verprobte den Umsatz mit Hilfe eines wöchentlichen Zeitreihenvergleichs.
Bei dieser Verprobungsmethode ermittelte der Prüfer für jede Kalenderwoche des Jahres aus den gebuchten Betriebseinnahmen und den Wareneinkäufen die tatsächlich erzielten Rohgewinnaufschläge. Die gebuchten Wareneinkäufe wurden dabei auf den Zeitraum bis zum nächsten Einkaufstermin verteilt, um eine realistische wochenweise Zuordnung der Wareneingänge zu erreichen. Soweit sich größere Schwankungen innerhalb der wöchentlichen Rohgewinnaufschläge ergaben, legte der Prüfer den höchsten ermittelte Rohgewinnaufschlag als den zutreffenden Aufschlagsatz der Kalkulation zugrunde. Dieser betrug in den Streitjahren 1993 und 1995 unter Zugrundelegen eines Zeitblocks von sieben Wochen (1. bis 7. Woche in 1995) 274,36%. Für 1994 setzte er einen Rohgewinnaufschlagsatz von 316,47% an. Daneben führte der Beklagte für das Jahr 1995 eine weitere Aufschlagkalkulation unter Berücksichtigung der während der Prüfung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen durch. Nach dieser Kalkulation belief sich der Jahresgesamtaufschlag auf 260,35%.
Aufgrund von Warenverprobungen zur Überprüfung des gebuchten Wareneinkaufs auf seine Vollständigkeit (Pizza, Pommes Frites, Getränke und bestimmte andere Warengruppen) stellte der Betriebsprüfer weiter fest, daß der Kläger den Wareneinkauf überwiegend unvollständig verbucht hatte. Im einzelnen wird hierzu auf den Prüfungsbericht vom 21.11.1997 (Tz 24 – 35) verwiesen. Der Einwand des Klägers, die Warenbestände seien bei der Inventur nicht in zutreffender Höhe aufgenommen und auch nicht zum 31.12. des jeweiligen Jahres ermittelt worden, wertete der Prüfer wegen fehlenden Nachweises als Schutzbehauptung. Unter Berücksichtigung aller Verprobungen erhöhte er deshalb den gebuchten Wareneinkauf um 30% jährlich. Unter Zugrundelegen des in 1995 ermittelten Rohgewinnaufschlagsatzes von 274,36% in den Streitjahren 1993 und 1995 sowie eines Aufschlagsatzes von 316,47% in 1994 und unter Kürzung der so ermittelten Kalkulationsdifferenzen um 10% zum Ausgleich aller bisher noch nicht berücksichtigten Umstände ergaben sich Umsatzdifferenzen brutto von noch 262.565,12 DM in 1993, von 190.196,23 DM in 1994 und von 211.385,63 DM 1995. Die Gewinne errechnete der Prüfer mit 265.993,59 DM (1993), 213.202,20 DM (1994) und 205.058,57 DM (1995).
Der Beklagte erließ am 26.01.1998 bzw. am 02.02.1998 gemäß den §§ 164 Abs. 2, 173 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) bzw. gemäß § 35 b Gewerbesteuergesetz (GewStG) geänderte Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- sowie Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1993 bis 1995. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.02.1998 unter Hinweis auf die von ihm durchgeführte Einzelkalkulation mit einem durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz von 177,56 % Einspruch. Der Einspruch blieb erfolglos.
Der Kläger meint, der Beklagte gehe bei der Überprüfung des gebuchten Wareneinkaufs zu Unrecht davon aus, daß keine Warenbestandsveränderungen vorlägen. Daß Warenbestandsschwankungen vorkämen, zeige eine in 1997 an vier Stichtagen durchgeführte Inventur.
Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, daß innerhalb eines Jahres keine unterschiedlichen Aufschlagsätze vorhanden sein könnten. Innerhalb eines Jahres werde – bezogen auf Warengruppen – unterschiedlich stark eingekauft. Einige Gerichte würden zu einer bestimmten Jahreszeit besser verkauft als im übrigen Jahr. Dies sei durch eine entsprechende Einzelkalkulation für die Monate Januar, Juni/Juli und September 1993 bis 1995 nachgewiesen.
Der Ansatz des höchsten Rohgewinnaufschlagsatzes berücksichtige nicht, daß Wareneinkäufe auch in diesen Wochen durch Warenbestandsänderungen oder durch fehlende Verbuchung nicht vollständig erfaßt sein könnten.
Im übrigen seien ihm – dem Kläger – Waren zugerechnet worden, die er in seinem Restaurant überhaupt nicht geführt habe. Auch habe die Prüfung Rechnungen doppelt erfaßt oder Rechnungen ihm zugeschrieben, obgleich Rechnungsunterlagen bei der Lieferfirma nicht mehr vorlagen. Zudem sei bei der Einzelkalkulation der Beklagte bei Pommes Frites, Gyros und Pizza von abweichenden Berechnungen ausgegangen. So habe dieser angenommen, daß aus einer Kiste Pommes Frites 62,5 Portionen verkauft werden könnten. Tatsächlich betrage die Ausbeute aber nur 38 Portionen, da beim Fritieren ein erheblicher Gewichtsverl...