Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1983

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 19.06.1991 auf 41.190 DM, für den folgenden Zeitraum auf 8.488 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Apothekers für die betriebliche Nutzung eines eigenen Flugzeugs abziehbare Betriebsausgaben (BA) sind.

Der Kläger (Kl.) zu 1. betreibt in D. eine Apotheke, und zwar zunächst als Einzelunternehmer, in dem Zeitraum vom 15.11.1982 bis 02.03.1986 gemeinsam mit der Klägerin (Klin.) zu 2. im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – (wobei die Klin. zu 2. nach außen als Alleininhaberin – „Pächterin– – auftrat) und seither wieder als Einzelunternehmer. Die Gewinne werden durch Bestandsvergleich ermittelt. Seit den 70er Jahren setzt der Kl. zu 1., der als Sportflieger einen entsprechenden Pilotenschein besitzt, jeweils ein eigenes Kleinflugzeug, das er in das Betriebsvermögen (BV) bzw. in sein Sonder-BV einlegte, zur Beschaffung von Medikamenten aus dem Raum O./B. ein. Die Aufwendungen für die Finanzierung, die Anschaffung und den Betrieb des Flugzeuges (Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung – AfA – und Betriebskosten) setzte er in seinen Gewinn- und Verlustrechnungen – unter Berücksichtigung eines Privatanteils – als BA gewinnmindernd ab. Über die Berechtigung dieses Abzugs kam es für die Veranlagungszeiträume 1972 bis 1978 zwischen dem Kl. zu 1. und dem Beklagten (Bekl.) zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Finanzgericht Münster (Az. II 4172/77 E betr. Einkommensteuer – ESt – 1972 bis 1974, II 4320/77 G betr. Gewerbesteuervorauszahlungen – GewSt-VZ – 1977 und 1978 und II 4321/77 E betr. ESt 1975). Der damalige Berichterstatter, der von den Kl. als Zeuge benannte Richter am Finanzgericht P., führte am 09.06.1978 in dem die ESt 1972 bis 1974 betreffenden Verfahren einen Erörterungstermin durch, in dem er für den Zeitraum 1977 bis 1. Halbjahr 1978 die Prüfung anregte, ob der Einsatz des Flugzeuges mit Rücksicht auf den hierdurch erzielten Umsatz einen Verlust erbracht habe (vgl. Niederschrift vom 09.06.1978 in dem Verfahren II 4172/77 E, FG-Akte Bl. 18). Nachdem der Kl. zu 1. für den genannten Zeitraum und für die Jahre 1975 und 1976 Berechnungen vorgelegt hatte, aus denen sich bei Gegenüberstellung der mit Hilfe der Flugtransporte erzielten Rohgewinne und der um einen Privatanteil gekürzten Flugzeugkosten jeweils positive Überschüsse ergaben (Schriftsätze vom 26.06. und 17.07.1978, FG-Akte II 4172/77 E, Bl. 20 bis 23), half der Bekl. durch seinen damaligen Rechtsbehelfsstellenleiter, den von den Kl. als Zeugen benannten Regierungsrat D., nach anfänglichen Einwendungen gegen das Zugrundelegen des Rohüberschusses (vgl. Schriftsatz vom 19.07.1978, FG-Akte II 4172/77 E, Bl. 24) allen Klagebegehren in vollem Umfang ab. Für die Folgejahre bis einschließlich 1981 beanstandete der Bekl. – auch nach einer die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1980 betreffenden Außenprüfung – den Abzug der Flugzeugkosten durch den Kl. zu 1. nicht mehr.

Nach einer die GbR betreffenden Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1986 vertrat der Bekl. mit der Prüferin (Prüfungsbericht vom 10.07.1989, Tz. 14) dagegen wiederum die Auffassung, daß die Flugzeugkosten unangemessen seien, und versagte ihren Abzug als BA insoweit, als sie über geschätzte Versandkosten von jährlich 1.300 DM hinausgingen (vgl. für das Streitjahr den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1983 vom 01.09.1989). Der Einspruch der Kl. gegen diesen Bescheid hatte nur insoweit Erfolg, als der Bekl. für die vorgenommene Gewinnerhöhung von 72.529 DM eine GewSt-Rückstellung in Höhe von 21.100 DM gewinnmindernd berücksichtigte (Einspruchsentscheidung – EE – vom 11.09.1990). Hiergegen haben die Kl. frist- und formgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich zunächst in erster Linie gegen die Annahme einer Mitunternehmerschaft (GbR) und in zweiter Linie gegen die Versagung des BA-Abzugs eines Teils der Flugkosten wandten. In dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 19.06.1991 ließen sie ihre Einwendungen gegen die Annahme einer Mitunternehmerschaft fallen und verfolgen seither mit der Klage nur noch das Ziel, die Flugzeugkosten in voller Höhe als abzugsfähige BA anerkannt zu erhalten. Die Kl. tragen im wesentlichen vor:

a) Entgegen der Auffassung des Bekl. seien die im Streitjahr angefallenen betrieblich veranlaßten Flugzeugkosten von netto 42.951 DM (einschließlich der Finanzierungskosten) nicht unangemessen. Der Einsatz von Flugzeugen für betriebliche Zwecke sei heute nichts Außergewöhnliches mehr. Das Flugzeug sei im Prüfungszeitraum zu mehr als 70 % für betriebliche Zwecke genutzt worden. Für die ausschließlich betriebliche Veranlassung dieser Flüge spreche bereits die hiermit verbundene erhebliche körperliche Belastung des Kl. zu 1. Bei den Flügen handele es sich nicht um Vergnügungsreisen, sondern – be...

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