Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für eine energetische Sanierung
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade eines Vermietungsobjekts sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten, sondern anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der Umstand, dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der EnEV 2009 entstanden sind, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen für eine energetische Sanierung eines Vermietungsobjekts als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Streitjahr 2010.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; sowohl der Kläger als auch die Klägerin erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit notariellem Vertrag vom 15.7.2010 (UR-Nr. …/10 des Notars S. E1. in Y.) erwarben die Kläger das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück „V.-Straße 02” in Z. zu einem Kaufpreis von 100.000 EUR je zum hälftigen Eigentum. Der Kaufpreis entfiel nach den Bestimmungen des Kaufvertrags i.H.v. 72.000 EUR auf das Gebäude und i.H.v. 28.000 EUR auf den Grund und Boden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen. Das Objekt diente der Vermietung, wobei die Kläger im Jahr 2010 noch keine Mieteinnahmen erzielten.
In ihrer am 2.3.2012 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend und erklärten einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von insgesamt 37.393 EUR.
Die Absetzungen für Abnutzung – AfA – berechneten Sie auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von insgesamt 126.099,28 EUR. Hiervon entfielen (inklusive Erwerbsnebenkosten) ein Anteil von 77.976,02 EUR auf das mit Vertrag vom 15.7.2010 erworbene Gebäude und ein Anteil von 48.123,26 EUR auf Aufwendungen, die nach der Anschaffung angefallen waren und die sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelten (Erneuerung der Bäder, der Fenster und der Heizungsanlage etc.).
Darüber hinaus erklärten sie einen Betrag von 34.140 EUR als voll abzuziehende Erhaltungsaufwendungen. Diese Aufwendungen resultierten aus der energetischen Sanierung der Putzfassade des Gebäudes.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom 15.6.2012 auf 24.343 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die Vermietungseinkünfte aus dem Objekt „V.-Straße 02” nur in Höhe von insgesamt ./. 3.538 EUR. Zur Erläuterung gab er an, er habe die Kosten für die energetischen Maßnahmen i.H.v. 34.140 EUR den Anschaffungskosten des Objektes hinzugerechnet und die AfA entsprechend erhöht. Wegen der Überschreitung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes – EStG – sei diese Umqualifizierung erforderlich gewesen. Es handle sich bei den energetischen Maßnahmen zwar um Erhaltungsaufwendungen; da diese jedoch nicht alljährlich wiederkehrend seien, sei die vorgenannte Vorschrift in diesem Fall anwendbar.
Den hiergegen am 19.6.2012 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.9.2012 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 28.9.2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Während sie ihre Klage zunächst auch darauf gestützt haben, die Aufwendungen in Höhe von 34.140 EUR seien als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu behandeln, begehren sie nun (nur noch) einen sofortigen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr.
Dies begründen sie damit, sie hätten die Aufwendungen nicht freiwillig, sondern durch gesetzlichen Zwang tragen müssen. Denn derjenige Teil der Putzfassade, der aufgrund von Beschädigungen habe erneuert werden müssen, habe mehr als 10 % betragen. Aufgrund der Vorschriften der Energieeinsparverordnung – EnEV – 2009 habe die Außenfassade wegen dieser mehr als 10 %-igen Beschädigung vollständig saniert werden müssen. Dies habe auch die Dämmung und den Fassadenputz umfasst. Eine Ausbesserung lediglich der defekten Stellen des Fassadenputzes sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Hätten sie – die Kläger – die Fassadensanierung nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt, so hätten sie für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 EUR riskiert.
Daher seien die geltend gemachten Aufwendungen durch einen gesetzlichen bzw. behördlichen Zwang entstanden. Aufwendungen, die durch einen solchen Zwang entstünden, könnten jedoch nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG angesehen werden. Es sei widersprüchlich, wenn energetische Sanierungen einerseits gesetzlich gefördert würden (z.B. durch Vergabe von Kreditprogrammen), steuerlich jedoch ein sofortiger Abzug der Aufwendungen nicht möglich sei.
Darüber hinaus meinen die Kläger, in den Gesetzesmat...