Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Pflegekindern, für die der Stpfl. von dritter Seite ein Entgelt erhält

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Unterhaltsbeitrag auf Kosten des Steuerpflichtigen für ein Pflegekind liegt dann nicht vor, wenn die Pflegeeltern von dritter Seite ein erheblich über den eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes liegendes Entgelt erhalten.

2. Für Pflegekinder bezogene Erziehungsbeiträge sind bei der Ermittlung der eigenen Kostenbelastung der Pflegefamilie zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2

 

Beteiligte

Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, Der Präsident

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen VIII R 78/00)

BFH (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen VIII R 78/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) Kindergeld für ein Pflegekind zusteht.

Der Kl. hat zusammen mit seiner Ehefrau seit dem 08.12.1998 das am 02.11.1996 geborene Kind A… K… auf unbestimmte Dauer als Pflegekind in seinen Haushalt aufgenommen. Das Kind wird dort ganztägig und durchgehend versorgt; die Aufnahme erfolgte nicht aus Erwerbsgründen. Das Jugendamt hat eine Pflegeerlaubnis erteilt und die Pflegepersonen sind berechtigt, die sorgeberechtigten Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge gemäß § 38 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) zu vertreten. Im Laufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, daß das Jugendamt S… einen täglichen Kostensatz von 80,26 DM an die evangelische Jugendhilfe Münsterland GmbH zahlt. Von dieser erhält der Kl. monatliche Leistungen in Höhe von 741 DM als Unterhaltsbeitrag, sowie 769 DM als Anerkennungspauschale für erzieherische Leistungen. Die Leistungen an die Pflegeeltern umfassen nach dieser Vereinbarung alle laufenden Kosten für den Unterhalt des Minderjährigen. Haftpflichtverischerungsschutz für Schäden im Haushalt der Pflegestelle wird durch das Jugendamt gewährleistet, während ein Haftpflichtverischerungsschutz für Schäden des Minderjährigen gegenüber Dritten durch die Pflegeperson sicher zu stellen ist. Die Einkommensverhältnisse des Klägers ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 1998, auf den Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 07.01.1999 stellte der Kl. einen Antrag auf Kindergeld für dieses Kind. Nachdem dem Beklagten (Bekl.) auf Anfrage vom Jugendamt S… mitgeteilt worden war, daß die evangelische Jugendhilfe Münsterland einen täglichen Pflegesatz von vorläufig 81,63 DM zahlte, lehnte er mit Bescheid vom 09.06.1999 den Antrag ab. Der dagegen vom Kl. erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Bekl. in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.08.1999 aus, das Kind A… K… nicht als Kind im Sinne der §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen, da es nur zu einem unwesentlichen Teil vom Einspruchsführer unterhalten werde. Die Kosten für den Lebensunterhalt würden im wesentlichen durch Leistungen der Jugendhilfe bestritten.

Dagegen richtet sich die Klage.

Zur Begründung trägt der Kl. vor, das Kind werde zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhalten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 1991 werde ein Satz von 20 % der Gesamtunterhaltskosten als nicht unwesentlich angesehen. Ein Unterhaltsbetrag in dieser Höhe werde stets erbracht, wenn das Kind im Haushalt der Plfegeeltern lebe und von diesen betreut werde. Der Bekl. sei bislang davon ausgegangen, daß das Unterhaltserfordernis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG im allgemeinen als erfüllt angesehen werden könne, wenn ein Pflegeelternteil für das Kind Pflegegeld vom Jugendamt erhalte, wobei es auf die Höhe des Pflegegeldes nicht ankomme. Auch nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster blieben z.B. Erziehungsbeiträge des Jugendamtes oder entsprechende Leistungen der Eltern als eigene Mittel der Pflegeeltern außer Betracht. Im übrigen ergebe sich ein erheblicher Unterhaltsbeitrag des Kl. bereits daraus, daß das am 02.11.1996 Kind A… K… auf Grund verschiedener Krankheiten besonderer Hilfe und Betreuung bedürfe, wie z.B. bei Fahrten zu Ärzten etc.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid des Bekl. vom 09.06.1999 in der Form der EE vom 03.08.1999 aufzuheben und den Bekl. zu verurteilen, Kindergeld für das Pflegekind zu gewähren.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den Kindergeldanspruch nicht für begründet und trägt dazu vor:

Er gehe davon aus, daß das gesetzliche Unterhaltserfordernis nur gegeben sei, wenn der Pflegeperson nach Anrechnung von Drittmitteln noch eine Restunterhaltsbelastung von mindestens ca. 250 DM im Monatsdurchschnitt verbleibe. Dabei werde unterstellt, daß allein der Bezug von normalem Pflegegeld unschädlich sei. Die Dienstanweisung DA-Fam EStG 63.2.2.5 (BStBl. I 1998, 386), nach der das Unterhaltserfordernis bei Bezug von Pflegegeld als erfüllt angesehen werde, gelte nur für die regulären Pflegegeldsätze, die von der zuständigen Landesbehörde nach § 39 SBG VIII als Empfehlung für die Jugendämter festgesetzt würden. Der Kl. erhalte für das Kind v...

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