Entscheidungsstichwort (Thema)
Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) § 15b EStG i.V. mit § 20b EStG 2008 ist verfassungsgemäß.
2) Die Anwendung der §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG auf einen Rentenfonds, der ein inländisches Sondervermögen i.S. der §§ 2 Abs. 2, 30 f. InvG darstellt, ist ungeachtet dessen zulässig, dass das InvG eine Verweisung auf diese Vorschriften nicht enthält.
3) Die Tatsache, dass bei Erwerb der Anteile veröffentlichte BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen die Anwendung der §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG ausschlossen, soweit der Erwerb der Anteile mit Eigenmitteln finanziert wurde, begründet weder Vertrauensschutz für die Anleger, noch besteht insoweit eine Bindungswirkung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung.
4) Ob ein Rentenfonds ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG darstellt, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände zu ermitteln.
5) Der Erwerb von Anteilen im Rahmen eines offenen Publikumsfonds in Gestalt eines gemischten Sondervermögens i.S. von §§ 83 ff. InvG ist vom sachlichen Anwendungsbereich des § 15b i.V. mit § 20 Abs. 2b EStG 2008 im Rahmen der Fallgruppe "Einzelinvestition" umfasst. Eine "Einzelinvestition" setzt nicht voraus, dass dem Anleger ein Bündel von Haupt- und Nebenleistungen angeboten wird, aus deren modellhaftem Zusammenspiel sich eine Steuerstundung ergibt.
6) Ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG 2008 ist auch für Erwerbe von Rentenfondsanteilen in 2008 anzunehmen, wenn die positiven Einkünfte aus dem thesaurierenden Rentenfonds konzeptbedingt erst in 2009 zuflossen und nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungssteuer unterlagen.
7) Ein Steuerstundungsmodell zeichnet sich im Kern dadurch aus, dass das vorgefertigte Konzept die Möglichkeit bietet, zumindest in der Anfangsphase Verluste zu erzielen; der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts muss auf die steuerlichen Vorteile aufbauen. Maßgeblich sind nicht die tatsächlich erzielten, sondern die nach dem Konzept geplanten negativen Einkünfte.
8) Der Anwendung des § 15b i.V. mit § 20 Abs. 2b EStG 2008 steht nicht entgegen, dass die Erzielung negativer Einkünfte nicht im Vordergrund steht; ebensowenig ist erforderlich, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den Steuervorteilen positiv wirbt.
9) Auf einen als offenen Publikumsfonds in Gestalt eines gemischten Sondervermögens gemäß §§ 83 ff. InvG gegründeten Rentenfonds können die Vorschriften als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG i.V. mit § 20 Abs. 2b EStG 2008 Anwendung finden, wenn elementarer Bestandteil die Anlagestrategie ein Bonds-Stripping ist, wodurch einerseits ein besonders hoher Ertrag auf Fondsebene anfällt und andererseits bei sämtlichen Anlegern ein vergleichsweiser hoher negativer Zwischengewinn.
Normenkette
EStG 2008 § 20 Abs. 2b; AO § 176; GG Art. 3 Abs. 1; InvG §§ 2, 30, 83; EStG § 15b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob negative Einkünfte aus Investmentanteilen (Zwischengewinne) im Entstehungsjahr ausgleichs- und abzugsfähig sind oder als Verluste aus einem Steuerstundungsmodell nur mit späteren positiven Einkünften aus demselben Steuerstundungsmodell ausgeglichen werden können.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In 2010 verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz von F. (Kreis J.) in die Schweiz. Nach der Wohnsitzverlegung in die Schweiz verfügte der Kläger über Grundvermögen im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamtes als wertvollstem Teil seines inländischen Vermögens.
Der Kläger erwarb am 19. Dezember 2008 über die Y.-AG 10.950 Anteile des von der X.-Gesellschaft mbH (X. mbH) als Kapitalanlagegesellschaft im Oktober 2008 aufgelegten und verwalteten Renten-Fonds (WKN …; ISIN …) –nachfolgend „Rentenfonds” genannt– zu einem Kurswert von 109.450.725 €. Im Kurswert war ein sog. negativer Zwischengewinn in Höhe von 38.973.652,57 € enthalten. Am 29. Dezember 2008 erwarb der Kläger weitere 60 Anteile zum Kurswert von 601.253,40 € mit einem darin enthaltenen negativen Zwischengewinn von 213.834,17 €.
Am 30. Dezember 2009 gab der Kläger die insgesamt 11.010 Fondsanteile zurück und erhielt dafür insgesamt 105.790.355,70 €; mit der Rückgabe wurde dem Kläger ein Zwischengewinn i. H. v. 594.529,28 € zugewiesen. Während der Besitzzeit wurden dem Kläger ausschüttungsgleiche Erträge i. H. v. 40.885.185,05 € zugewiesen; hierfür wurde für den Kläger Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt.
Der Rentenfonds war am 17. Oktober 2008 von der X. mbH als offener Publikumsfonds in Gestalt eines gemischten Sondervermögens i. S. v. §§ 83 ff Investmentgesetz (InvG) auf unbestimmte Dauer aufgelegt worden. Das Geschäftsjahr des Rentenfonds lief vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres. Der Rentenfonds wurde zunächst als ausschüttender Fonds und ab dem 30.12.2008 als thesaurierender Fonds geführt. Der Rentenfonds führte ein...