rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Behinderungsgerechter Umbau
Leitsatz (redaktionell)
Der Umbau zu einem behindertengerechten Badezimmer ist keine außergewöhnliche Belastung, da der Steuerpflichtige hierfür eine Gegenleistung erhält.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers in einer Mietwohnung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1990 geborene Sohn der Kläger ist geh- und stehbehindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100 v.H.
Im Streitjahr 2000 bauten die Kläger das –bereits im Jahre 1988 auf eigene Kosten (Aufwand rund 4.350 DM) teilrenovierte (Elektroboiler und Armaturen, Badewanne, Waschbecken, Toilette, Ersetzung Fliesen im notwendigen Umfang)– Badezimmer ihrer 1983 angemieteten Wohnung mit Zustimmung ihres Vermieters auf eigene Kosten behindertengerecht um. Hierbei ersetzten sie u.a. die bisherige Badewanne durch eine ebenerdige, mit einem Rollstuhl befahrbare Dusche, tauschten das vorhandene WC durch eine neue, durch Wandaufhängung an die Sitzhöhe des Sohnes angepasste Toilette sowie das vorhandene Waschbecken durch einen neuen Waschtisch aus, den der Sohn „ohne Kraftanstrengung und Kurvenakrobatik” mit dem Rollstuhl erreichen konnte. Um den notwendigen Platz für die behindertengerechte Dusche zu schaffen, verlegten sie außerdem – unter Anschaffung einer neuen Waschmaschine und eines neuen Wäschetrockners – den Wasch- und Trockenturm in ein vor dem Badezimmer gelegenes Zimmer. Im Zuge dieser Maßnahme wurden auch neue Elektroanschlüsse verlegt und das gesamte Bad neu verfließt.
Die Aufwendungen der Kläger beliefen sich nach dem vorliegenden Rechnungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auf insgesamt 33.154,20 DM, von denen 3.662,93 DM (Netto 3.323,90 DM abzüglich 5% Nachlass zuzüglich Umsatzsteuer) auf die Waschmaschine und den Wäschetrockner entfielen. Die Techniker Krankenkasse bezuschusste den Umbau des Bades mit 5.000 DM.
Nach einer Bescheinigung des Vermieters vom 02.04.2006 hatte der Umbau keinen Einfluss auf die Miete (keine Mietminderung, kein Verzicht auf künftige Mieterhöhungen). Es bestehe keine Verpflichtung seitens der Mieter, den alten Zustand des Badezimmers wiederherzustellen. Auch die Renovierung im Jahre 1988 habe keinen Einfluss auf die Miete gehabt.
Der Beklagte ließ die Aufwendungen mit der Begründung nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, die Kläger hätten einen Gegenwert erhalten. Bei den behindertengerecht installierten Sanitäranlagen handele es sich um gängige Markenartikel, die mitunter auch Gesunden zur Steigerung ihres Lebenskomforts dienten.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, sämtliche Aufwendungen seien allein durch die Behinderung ihres Sohnes veranlasst. Es handele sich nicht um eine „Modernisierungs-”, sondern um eine Anpassungsmaßnahme, die den individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten ihres behinderten Sohnes entsprechend geplant und nach Erkenntnissen und mit Hilfe der Pflegequalitätsberatung und durch die Reha-Beratung der Techniker Krankenkasse für notwendig erachtet worden sei.
Die medizinische Notwendigkeit der Armaturen, des Waschbeckens, der Dusche und der Toilette ergebe sich eindeutig durch die übersandten Fotos und ihre ausführliche Darstellung im Schreiben vom 26.03.2002, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Allein wegen dieser medizinische Notwendigkeit habe die Krankenkasse den Zuschuss gewährt.
Die Gegenwerttheorie finde im Streitfall keine Anwendung, da bereits vorher ein für sie (die Kläger) weitaus komfortableres Badezimmer mit Badewanne existiert habe.
Die Kläger beantragen noch,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 05.12.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2003 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 24.897,52 DM herabzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er ist weiterhin der Auffassung, die Aufwendungen für den Umbau des Bades seien nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da die Kläger hierfür einen Gegenwert erhalten hätten. Hierbei sei es unmaßgeblich, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Aufwendungen für Wohneigentum, sondern für eine Mietwohnung gehandelt habe.
Da das Bad unter Verwendung gängiger Markenartikel in einen zeitgemäßen, mittlerweile durchaus üblichen Zustand (wandhängendes WC, barrierefreie Dusche, Duschthermostate, etc.) versetzt worden sei, habe der Umbau nicht nur für den behinderten Sohn, sondern auch für nichtbehinderte Menschen einen länger dauernden Wert und Nutzen. Ein etwaiger Nachmieter würde nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Bades verlan...