Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag nach Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Eine GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, steht der für Personengesellschaften geltenden Freibetrag von 24.500 € für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu.
Normenkette
GewStG § 11; EStG § 15; GewStG § 5
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Klägerin, eine GmbH, im Veranlagungszeitraum 2015 einen Anspruch auf die Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ….2008 gegründet und betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist ….
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gesellschafter der Klägerin sind Frau B J mit einer Kapitalbeteiligung von 2.500 € (10 %) und Herr U J mit einer Beteiligung von 22.500 € (90 %). Letzterer ist zugleich Geschäftsführer der Klägerin.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 01.12.2015 stimmten die beiden Gesellschafter der Klägerin der Aufnahme eines stillen Gesellschafters zu, der ab dem 18.12.2015 mit einer Kapitalbeteiligung von 1.000 € am Ergebnis sowie am Vermögen und dem Geschäftswert der Klägerin beteiligt werden sollte. Stiller Gesellschafter sollte Herr X J werden.
Zugleich schlossen die Klägerin und der aufzunehmende stille Gesellschafter, Herr X J, am 01.12.2015 einen Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 01.12.2015 sowie den Vertrag über die atypische stille Gesellschaft Bezug genommen.
Das Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft, d. h. einer Mitunternehmerschaft, ab dem 18.12.2015 ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Am 08.06.2016 beantragte die Klägerin für Vorauszahlungszwecke die Erteilung von Gewerbesteuermessbescheiden für die Kalenderjahre 2015 und 2016. Hierbei ermittelte sie unter Annahme eines gewerblichen Gewinns in Höhe von 34.873,94 € im Jahr 2015 einen Gewerbeertrag in Höhe von 34.800 € und unter Annahme eines Gewinns aus Gewerbetrieb in Höhe von 29.608 € im Jahr 2016 einen Gewerbeertrag in Höhe von 29.600 €. Die Klägerin wies ferner darauf hin, der Gewerbeertrag sei um den Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu kürzen.
Der Beklagte setzte daraufhin den Gewerbesteuermessbetrag 2016 für Zwecke der Vorauszahlungen auf 0 € fest.
Den Gewerbesteuermessbetrag 2015 setzte der Beklagte mit Vorauszahlungsbescheid vom 20.07.2016 für die Klägerin unter der Steuernummer xxxxx für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 17.12.2015 auf 1.172 € fest. Als gewerblichen Gewinn berücksichtigte er 351/365tel des von der Klägerin angenommenen Gewinns in Höhe von 34.873,94 €, d. h. 33.536 €. Abgerundet ergab sich demnach ein Gewerbeertrag von 33.500 €. Einen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gewährte der Beklagte nicht.
Für die atypisch stille Gesellschaft erließ der Beklagte ebenfalls einen Vorauszahlungsbescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag. Die Festsetzung erfolgte unter der Steuernummer yyyyyy und betraf die Zeit ab dem 18.12.2015. Insoweit legte der Beklagte einen zeitanteiligen Gewinn in Höhe 14/365tel des angenommenen Gewinns der Klägerin in Höhe von 34.873,94 € zugrunde. Dies führte unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu einer Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke in Höhe von 0 €.
Gegen den unter der Steuernummer xxxxx erlassenen Vorauszahlungsbescheid vom 20.07.2016 legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und bat um die Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrages gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i. H. v. 24.500 €. Zudem beantragte die Klägerin den von ihr ermittelten aktuellen vorläufigen handelsrechtlichen Gewinn für das Jahr 2015 in Höhe von 34.282,94 € um einen bislang nicht berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 8.426,42 € zu kürzen, so dass sich ein Gewerbeertrag in Höhe von 26.400 € ergäbe, von dem der Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Abzug zu bringen sei.
Der Beklagte änderte daraufhin den Vorauszahlungsbescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke auf 889 € fest. Hierbei akzeptierte er die Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag, versagte jedoch weiterhin die Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrages. Insoweit wird auf die Berechnung im Schreiben des Beklagten vom 03.08.2016 verwiesen.
Im Anschluss wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen den Vorauszahlungsbescheid 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie habe im Streitjahr 2015 einen Anspruch auf die Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
GewStG, da sich eine natürliche Person...