Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung eines Denkmals durch eine Körperschaft an ihre beherrschende Gesellschafterin
Leitsatz (redaktionell)
1) Überwiegen die Ziele einer Zuwendung zur Förderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Zwecke, so liegen keine unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben vor, sondern nur Spenden im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn ein betrieblicher Nebenanlass für die Zuwendung bestand.
2) Die den abziehbaren Betrag übersteigenden Aufwendungen können verdeckte Gewinnausschüttungen und andere Ausschüttungen i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. sein, wenn der Gegenstand der Spende an einen beherrschenden Gesellschafter übertragen wird, und zwar in dem die Höhe von Fremdspenden übersteigenden Betrag.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zuwendung eines Denkmals durch die Klägerin (Klin.) an ihre beherrschende Gesellschafterin im Streitjahr 1999 als Betriebsausgabe, als
(Sach-)Spende oder (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und als andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG a. F. zu beurteilen ist.
Die Klin., eine am 19.08.1948 gegründete GmbH, betreibt ein Wohnungsunternehmen (Bau und Betreuung von Wohnungen, ab 1998 auch die Veräußerung errichteter Wohnungen und Häuser). Das Stammkapital i. H. v. 4 Mio. DM hielten die nachfolgenden Gesellschafter (Beträge in DM):
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31.12.1997/1998 |
31.12.1999 |
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Stadt D |
2.040.000 (51,00 %) |
2.052.000 (51,30 %) |
SBH Immobilien AG/XSS GmbH |
1.000.000 (25,00 %) |
– |
Sparkasse D |
920.000 (23,00 %) |
920.000 (25,00 %) |
Kath. Kirchengem. St. M |
28.000 (0,70 %) |
28.000 (0,70 %) |
BI |
12.000 (0,30 %) |
– |
eigene Anteile der Klin. |
– |
1.000.000 (25,00 %) |
Aus Anlass des 50jährigen Geschäftsjubiläums der Klin. beschloss der Aufsichtsrat der Klin., „ein Kunstwerk der Stadt D allen Bürgern und Bürgerinnen zur Verfügung zu stellen” (so die Darstellung in der Vorlage zur Aufsichtsratssitzung vom 21.09.1998). Mit der Erstellung eines Vorschlags wurde der Bildhauer HH beauftragt. Entsprechend dessen Ausarbeitungen ließ die Klin. auf dem F-Platz eine Windplastik aus Edelstahl und Acrylglas errichten.
Am 21.12.1999 traf die Klin. mit der Stadt D auszugsweise folgende Vereinbarung:
„§ 1
Die GmbH hat anlässlich ihres 50jährigen Bestehens im ehemaligen Wasserbecken auf dem F-Platz eine Windplastik mit Denkmalcharakter zu kulturellen Zwecken aufstellen lassen. Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt. Die Stadt hat der GmbH die unentgeltliche Nutzung des für die Aufstellung erforderlichen Grundstücks auf unbestimmte Zeit gewährt.
§ 2
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Windplastik haben 139.714,80 DM (vgl. Anlage) betragen. Im Rahmen der Feierlichkeiten des 50jährigen Jubiläums der GmbH mit der Enthüllung des kulturellen Denkmals hat die GmbH der Stadt die Windplastik als Sachspende zu Eigentum übetragen. Die Stadt hat die Eigentumsübertragung angenommen.
§ 3
Die GmbH übernimmt die laufenden Aufwendungen für die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht der Plastik. Im Einzelnen sind dies …
§ 4
Die GmbH erhält für die Spende der Windplastik eine Spendenbescheinigung der Stadt in Höhe von 139.714,80 DM. Weiterhin erhält die GmbH für die Übernahme der vorbezeichneten laufenden Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt der Windplastik von der Stadt eine jährliche Spendenbescheinigung in Höhe der jeweils angefallenen und nachgewiesenen Zahlungen. …”
In ihrer Steuererklärung für 1999 bezifferte die Klin. die Spenden und Beiträge für wissenschaftliche, für als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle und für mildtätige Zwecke mit 140.965 DM (davon Großspende 139.715 DM) und die Spenden/Beiträge für kirchliche, religiöse und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke mit 5.850 DM. Die Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter erklärte die Klin. mit 24.424.000 DM und die unter Beachtung der Höchstbeträge abziehbaren Spenden mit 48.848 DM. Zu der Großspende legte die Klin. eine Bestätigung der Stadt D vom 21.12.1999 über Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen vor, wonach die Klin. am 21.12.1999 eine Sachspende im Wert von 139.714,80 DM (Windplastik des Künstlers HH auf dem F-Platz in D) zu kulturellen Zwecken i.S. der Nummer 4 der Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) geleistet habe und diese von der Stadt unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet werde.
Im Rahmen der vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung I durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat der Prüfer die Auffassung, die Sachspende in Form der Übereignung der Windplastik an die Stadt D führe unter Anwendung des BFH-Urteils vom 09.08.1989 I R 4/84 (BStBl II 1990, 237) zu einer vGA und zu einer anderen Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG a.F. i.H.v. 139.714 DM (Bp-Bericht vom 29.06.2001).
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte die Klin. unter dem ...