Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH & Co. GbR, Betriebsverpachtung, Einbringung
Leitsatz (redaktionell)
1.) Die zivilrechtliche Nichtanerkennung einer "GmbH & Co. GbR" führt dazu, dass eine gewerbliche Prägung i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht anzunehmen ist, wenn zumindest eine natürliche Person an der Gesellschaft beteiligt ist.
2.) Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt zu originär gewerblichen Einkünften i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, sofern der Verpächter nicht von seinem Wahlrecht zur Erklärung der Betriebsaufgabe Gebrauch macht.
3.) Auch ein verpachteter Gewerbebetrieb kann ertragsteuerneutral gemäß § 24 UmwStG zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; UmwStG § 24; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Veräußerung eines Grundstücks durch eine Personengesellschaft zur Aufdeckung steuerpflichtiger stiller Reserven führt.
Klägerin (Klin.) ist eine am 30.08.1995 gegründete GmbH & Co. GbR mbH. Gesellschafter waren im Streitjahr die Eheleute XC und NC, deren drei volljährige Kinder und – ohne Kapitaleinlage – die C Beteiligungs-GmbH. Letztere ist zugleich alleinige Geschäftsführerin der ausschließlich vermögensverwaltend tätigen Klin. Die Beigeladene (Beigl.) ist im August 2004 aus der Klin. ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Gesellschaftszweck der Klin., wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Eine Eintragung der Klin. in das Handelsregister erfolgte nicht.
Bis Ende August 1995 war der Gesellschafter XC Alleineigentümer einer in N, A-Str. 22/23, belegenen Immobilie. Das Grundstück gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens M.B. C. Jenes Unternehmen und damit auch das Grundstück A-Str. 22/23 waren an die inzwischen insolvente TC GmbH verpachtet, die dort ein Sportfachgeschäft betrieb. Ertragsteuerlich wurde das verpachtete Einzelunternehmen als ruhender Gewerbebetrieb behandelt.
Die Gesellschafterin NC war Eigentümerin eines an der B-Str. 13, 15, 17 und 17a in N bebauten Grundstücks mit 18 Einheiten. Zwei Einheiten waren zu gewerblichen Zwecken vermietet, die übrigen für Wohnzwecke genutzt bzw. vermietet. Die zu gewerblichen Zwecken genutzten Einheiten waren seit der Anschaffung im Jahr 1982 durchgängig als Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen der Frau NC behandelt worden, zuletzt als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Beteiligung an der C GmbH & Co. KG. Am 23.08.1995 teilte Frau NC die vorgenannte Immobilie gem. § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in 18 Wohn- bzw. Teileigentume auf.
Mit notarieller Urkunde vom 30.08.1995 (UR-Nr. 200/1995 des Notars N1) verpflichtete sich XC zur Einbringung seines gesamten Einzelunternehmens in die Klin. Die Einbringung sollte zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen. In derselben Urkunde verpflichtete sich NC zur Einbringung des an der B-Str. 13, 15, 17 und 17a in N belegenen – zu gewerblichen Zwecken vermieteten – Grundbesitzes (Teileigentume Nr. 1 und 18). Die Einbringung sollte ebenfalls zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen. Die vorgenannten Einbringungsverpflichtungen wurden zum 01.09.1995 dinglich vollzogen (UR-Nr. 205/1995 des Notars N2).
Nach entsprechender Schenkung von Gesellschaftsanteilen (vgl. Schenkungsvertrag vom 30.08.1995 des Notars N1, UR-Nr. 201/1995) waren die Eheleute C zu je 2 v.H. und deren Kinder zu je 32 v.H. am Gesellschaftsvermögen der Klin. beteiligt. Stimmrechte und Gewinn- und Verlustberechtigten wurden abweichend von den Gesellschaftsanteilen mehrheitlich zu Gunsten von XC vereinbart.
Steuerliches Ziel der Beteiligten war ausweislich eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom 21.04.1995 zwecks Regelung der vorweggenommenen Erbfolge die Gründung einer gewerblichen geprägten Familiengesellschaft sowie die ertragsteuerneutrale Einbringung des ruhenden Gewerbebetriebs M.B. C zu Buchwerten. Der Bekl. erteilte eine entsprechende verbindliche Auskunft.
Ab 01.09.1995 verpachtete nunmehr die Klin. das Einzelunternehmen M.B. C nebst Grundbesitz an die TC GmbH. Ferner vermietete sie zunächst den ihr von Frau NC an der B-Str. belegenen Grundbesitz ebenfalls an die TC GmbH. Ab 01.04.2001 wurden die Ladenlokale an der B-Str. an die Fa. DE vermietet.
Die Klin. erklärte für die Jahre 1995 bis 2002 aus ihrer Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Betriebsaufgabeerklärung erfolgte nicht. Der Beklagte (Bekl.) erließ dementsprechende Gewinnfeststellungsbescheide.
Nachdem die TC GmbH Anfang des Jahres 2003 in Insolvenz verfallen war, veräußerte die Klin. das Objekt A-Str. 22/23 mit Kaufvertrag vom 10.04.2003 an einen fremden Dritten zu einem Kaufpreis von EUR XXX. Das Objekt wurde zum 30.04.2003 übergeben.
In der Gewinnfeststellungserklärung für das Streitjahr 2003 erklärte die Klin. erstmals anstelle von Einkünfte...