Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Strafverteidigerkosten eines pensionierten Schulleiters wegen uneidlicher Falschaussage nicht abziehbar
1) Die Kosten anwaltlicher Strafverteidigung nach Honorarvereinbarung wegen eines Strafverfahrens gegen einen pensionierten Schulleiter sind nicht mehr in Ausübung seines Berufs entstanden und deshalb keine Werbungskosten, wenn keine drohenden berufs- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen dargetan werden.
2) Strafverteidigerkosten aufgrund Honorarvereinbarung sind nicht zwangsläufig im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen und auch nicht nach der geänderten Rechsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten anzuerkennen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Strafverteidigerkosten.
Der Kläger war bis Ende 2000 Leiter eines Gymnasiums. Im Streitjahr 2007 bezog er als Pensionär Versorgungsbezüge. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er im Zusammenhang mit den hieraus erklärten Einkünften aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unter anderem Aufwendungen für einen Rechtsanwalt (7.394,78 EUR), Porto (20,00 EUR) und Telefonate (40,00 EUR), die für ein beim Bundesgerichtshof geführtes Revisionsverfahren (AZ: x) angefallen waren, als Werbungskosten geltend. Hierzu hatte der Kläger mit dem für ihn tätigen Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen. Von den insgesamt liquidierten Anwaltskosten für das Revisionsverfahren in Höhe von 8.925 EUR hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers einen Betrag in Höhe 1.530,22 EUR – und damit in Höhe der für das Revisionsverfahren abrechenbaren Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – erstattet.
Das Revisionsverfahren hatte der Kläger betrieben, nachdem ihn das Landgericht E. mit Urteil vom 27. November 2006 wegen uneidlicher Falschaussage zu 150 Tagessätzen zu je 110 EUR verurteilt hatte (AZ: y). Das Landgericht war zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Rahmen eines gegen einen ehemaligen Lehrerkollegen u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen geführten Strafverfahrens in der Hauptverhandlung am 24. September 2004 uneidlich falsch ausgesagt hatte. Der Kläger habe – so das Landgericht – in Abrede gestellt, dass es ihm gegenüber irgendwelche Beschwerden gegeben habe, die mit dem damaligen Anklagegegenstand hinsichtlich seines ehemaligen Lehrerkollegen in Verbindung gestanden hätten. Das Gericht war allerdings nach umfassender Beweisaufnahme davon überzeugt, dass an den Kläger Beschwerden hinsichtlich sexueller Berührungen von Schülern durch den ehemaligen Lehrerkollegen herangetragen worden waren.
Der Kläger hatte mit seiner Revision lediglich in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts E. vom 27. November 2006 am 26. Juli 2007 insoweit auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht E. zurück. Dieses verurteilte den Kläger am 19. März 2008 (AZ: z) wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 110 EUR. Es bezog sich dabei auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts E. vom 25. September 2007, soweit diese in Rechtskraft erwachsen waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile des Landgerichts E., des Bundesgerichtshofs und des Amtsgerichts E. verwiesen.
Der Beklagte berücksichtigte die streitigen Aufwendungen für die Strafverteidigung des Klägers bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2007 im Bescheid vom 10. März 2009 nicht. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2010).
Während des Einspruchsverfahrens hatte der Beklagte am 8. Februar 2010 aus hier unstreitigen Gründen einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr erlassen. Die streitigen Werbungskosten berücksichtigte er darin allerdings weiterhin nicht.
Seine vorliegende Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er als pensionierter Beamter weiterhin der Disziplinargewalt seines Dienstherrn, des Landes P. unterliege. Es bestehe daher sehr wohl ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Pensionsbezügen, da eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat trotz des Status als Pensionär beamten- und disziplinarrechtliche Folgen haben könne. Die mit der Revision angestrebte Senkung des Strafmaßes hätte im Hinblick auf ein zu besorgendes Disziplinarverfahren von erheblichem Vorteil sein können. Im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts E. sei nicht ersichtlich gewesen, dass keine disziplinarrechtlichen Schritte erfolgen würden.
Zudem sei zu bedenken, dass er – der Kläger – die Falschaussage nicht als Privatperson, sondern in Ausübung seiner Funktion als ehemaliger Schulleiter und damit in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen habe. In dieser...