Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) betreffend die Jahre 1986 bis 1993 (Streitjahre), ob für ein Zweifamilienhaus (ZFH) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) im Wege der Einnahmeüberschußrechnung gemäß §§ 2 Abs. 2, 21 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln sind und ob die Klägerin (Klin.) die Anerkennung von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (dHf) beanspruchen kann.
Die Kläger sind seit dem 01.12.1986 verheiratet. Sie haben drei Söhne, die in den Jahren 1986, 1988 und 1993 geboren sind. Der Kläger (Kl.) ist Diplom-Ingenieur. Er war in den Streitjahren bei verschiedenen Gesellschaften der Firmengruppe L. tätig. Die Klin. war in den Streitjahren als kaufmännische Angestellte bei der Firma L. Maschinentechnik GmbH in F., I2.-str., tätig.
Der Kl. ist Eigentümer des Hausgrundstücks C. Str. 32 in I1., das er im Jahr 1982 erwarb und in dem er in den Streitjahren mit der Klin. und seinen Kindern gewohnt hat. Die Klin. war in den Streitjahren weiterhin Mieterin ihrer früheren Wohnung in F., L.-str. 5.
Das Haus I1., C. Str. 32, ist 1968 als Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 119,57 qm errichtet worden. Nach dem Erwerb des Hauses baute es der Kl. um. Mit Einheitswert (EW)-Bescheiden auf den 01.01.1984 vom 11.07.1983, 04.04.1986, 21.04.1987 und 23.06.1987 bewertete der Beklagte (Bekl.) das Haus des Kl. als ZFH. Dabei wurde in den Bescheiden vom 11.07.1983 und vom 04.04.1986 die ursprüngliche Wohnfläche von 119 qm und neu hinzugekommene Wohnfläche von 15 qm zugrunde gelegt. In den Bescheiden vom 04.04.1986 und vom 23.06.1987 wurde eine weiter hinzugekommene Wohnfläche von 20 qm berücksichtigt.
Am 24.10.1990 besichtigte die Bausachverständige des Bekl., Frau H., das Grundstück des Kl. In ihrem darüber gefertigten Bericht vom 30.10.1990 führt sie u.a. aus: Es handele sich – wie von der Bewertungsstelle festgestellt – um ein ZFH. Im Obergeschoß (OG) befinde sich das Arbeitszimmer des Kl. und die vermietete Wohnung. Diese sei seit April 1990 an die Tante des Kl., Frau S., vermietet. Zur Zeit ständen in dem Raum ein Bett, ein Tisch und Stühle. Anschlüsse für eine Küche seien vorhanden. Die Tante „wäre noch am einziehen „; demnächst würde die Kücheneinrichtung angeschlossen. Die Größe der vermieteten Wohnung betrage 45 qm.
Während des Klageverfahrens ist unstreitig geworden, daß sich in den Streitjahren in dem Haus C. Str. 32 zwei räumlich voneinander getrennte Wohnungen befunden haben, die über eigene Eingänge verfügten und folgende Räume und Größen hatten:
1. |
Erdgeschoß: |
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Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Flur, Bad und WC |
ca. |
98 qm |
2. |
Obergeschoß: |
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Zwei Zimmer, Raum mit Küchenanschlüssen, Dusche, |
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WC mit Waschbecken, Flur |
ca. |
57 qm |
Gesamtfläche des Hauses |
ca. |
155 qm |
Der Kl. hat gegenüber dem Bekl. für alle Jahre seit 1983 angegeben, daß er die EG-Wohnung und einen Raum der OG-Wohnung von 10 qm Größe als Arbeitszimmer selbst genutzt habe.
Bereits im Rahmen der ESt-Veranlagungen betreffend die Jahre 1983 bis 1985 vertrat der Kl. die Auffassung, die Einkünfte aus dem Haus I1., C. Str. 32, seien steuerlich gemäß § 21 EStG durch Einnahmeüberschußrechnung zu ermitteln, weil die zweite Wohnung des Hauses ab Mitte 1983 bis Ende 1985 an seine jetzige Ehefrau, die Klin., vermietet gewesen sei. In den für die Jahre 1983 bis 1985 erteilten ESt-Bescheide ermittelte der Bekl. die Einkünfte betreffend das Haus C. Str. 32 in I1. dem Grunde nach gemäß § 21 EStG, wich jedoch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Verluste ab. Nachdem der Kl. Einspruch eingelegt und der Bekl. hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Vermietung an seine jetzige Ehefrau Ermittlungen durchgeführt hatte, kam der Bekl. zu dem Ergebnis, ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis betreffend die zweite Wohnung habe nicht bestanden. Als der Bekl. mit Verböserung drohte, nahm der Kl. seine Einsprüche betreffend die Jahre 1983 bis 1985 zurück.
Hinsichtlich der Streitjahre 1986 bis 1993 behaupten die Kl., die im OG gelegene Zweitwohnung sei bis auf das Arbeitszimmer des Kl. fremdvermietet gewesen. Die vereinbarten Mietverhältnisse entsprächen den Voraussetzungen des Abschn. 162 a EStR. Die Einkünfte betreffend das Haus I1., C. Str. 32, seien deshalb gemäß § 21 EStG durch Einnahmeüberschußrechnung zu ermitteln.
Die zweite Wohnung sei in den Jahren 1986 bis 1990 an die im Jahr 1896 geborene Mutter des Kl., Frau D. T.s, vermietet gewesen und in den Jahren 1990 bis 1993 an die im Jahr 1909 geborene Tante des Kl., Frau U. S., (Schwester der Mutter).
Die Mutter des Kl. als auch die Tante des Kl. hatten während der behaupteten Vermietung der Zweitwohnung ihre bisherigen Wohnungen in F., F1.-str. 11, beibehalten. Die Mutter des Kl. zog am 22.08.1989 in ein Altenheim in I1.. Ihre Wohnung in der F1.-straße in F. gab sie zu diesem Zeitpunkt auf. Seit dem 09.12.1983 bis zu ihrem Einzug ins Altenheim war...