Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Steuerberater
Leitsatz (redaktionell)
1) Betriebsausgaben für Fahrten, die ein Steuerberater im Vorlauf oder im Anschluss an einen Mandantenbesuch zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchführt, sind nur begrenzt auf die Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
2) Die Entfernungspauschale ist auch an Tagen in vollem Umfang - nicht nur hälftig - zu gewähren, wenn nur eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und im Übrigen Dienstreisen vorliegen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist nur noch, ob für Fahrten, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Anschluss oder im Vorfeld zu einem Mandantenbesuch durchgeführt werden, die anhand eines Fahrtenbuchs ermittelten tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Der Kläger (Kl). wohnt in C. und ist als Steuerberater im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (Bekl.) freiberuflich tätig. Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2008 machte der Kl. u.a. Fahrtkosten i.H.v. 15.844,68 EUR für die PKW CC – YY 0001 (Daimler Benz ML 400) und CC – ZZ 002 (BMW 740) und Einnahmen aus der privaten PKW-Nutzung i.H.v. 195 EUR geltend. Als Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gab der Kläger einen Betrag i.H.v. 2.896,20 EUR an.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde das elektronische Fahrtenbuch durch den Bekl. zunächst nicht anerkannt. Der Bekl. ermittelte die private PKW-Nutzung nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und berechnete den geldwerten Vorteil aus der Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit der 0,03 %-Regelung, begrenzte die private Entnahme insgesamt auf die Höhe der Betriebsausgaben und erhöhte den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit um 15.844,68 EUR auf insgesamt xxx.xxx EUR.
Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erkannte der Bekl. nach umfangreichem Ermittlungen das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß an. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Fahrten vom Büro oder von der Wohnung zu einem Mandanten und wieder zurück zum Büro oder zur Wohnung als Dienstreisen mit den tatsächlichen Kosten laut Fahrtenbuch zu berücksichtigen sind.
Allerdings ist zwischen den Beteiligten streitig geblieben, mit welchen Kosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind, denen am selben Tag ein Mandantenbesuch vor- oder nachgeschaltet wurde (sog. Dreiecksfahrten). Der Kl. begehrte auch für diese Fahrten den Abzug der tatsächlichen Kosten.
Der Bekl. half mit der Einspruchsentscheidung vom 20.4.2011 dem Begehren des Kl. dahingehend ab, dass er die private Pkw-Nutzung lediglich mit 99,19 EUR ansetzte. Darüber hinaus wies er den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück und berücksichtigte für Fahrten, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Vorlauf oder im Nachgang an einen Mandantenbesuch durchgeführt wurden, lediglich die hälftige Entfernungspauschale (0,15 EUR), da nach seiner Ansicht die Anwendung der Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer voraussetze, dass der Steuerpflichtige auch tatsächlich eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte an diesem Tag absolviert habe. Insoweit sei unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.4.1989 IV R 176/85, BStBl II 1989, 925 sowie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 27.02.1996 1 K 42/95 (Juris) keine werktägliche Beurteilung für die Entfernungspauschale geboten.
Daher seien als Aufwendungen für diese Fahrten lediglich folgende Beträge zu berücksichtigen:
1. |
CC – YY 0001 |
(Daimler Benz ML 400) |
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Anzahl der einfachen Fahrten zwischen Wohnung und |
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Arbeitsstätte: |
63 |
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einfache Entfernung in km: |
45 |
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halbe Entfernungspauschale: |
0,15 EUR |
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abzugsfähige Kosten: |
425,25 EUR |
2. |
CC – ZZ 002 |
(BMW 740) |
|
Anzahl der einfachen Fahrten zwischen Wohnung und |
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|
Arbeitsstätte: |
106 |
|
einfache Entfernung in km: |
45 |
|
halbe Entfernungspauschale: |
0,15 EUR |
|
abzugsfähige Kosten: |
715,50 EUR |
Mit der am 21.05.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass insbesondere an Tagen, an denen ein Mandantenbesuch erfolge, eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für ihn, den Kl. ausscheide und somit für ihn der Gesetzeszweck zur Einführung der Entfernungspauschale, nämliche die Förderung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht erreicht werden könne. Wer aber nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen könne, weil eine Fahrt als Dienstreise mit dem eigenen PKW durchgeführt werden müsse, könne nicht durch Ansatz einer hälftigen Entfernungspauschale dafür bestraft werden, dass er in diesem Zusammenhang...