Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997.
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 30.10.1997 das in 1954 erbaute Reiheneinfamilienhaus in E, zu einem Kaufpreis von 320.000,– DM. Nach dem Kaufvertrag erfolgte die Besitzübergabe am 15.12.1997.
In ihrem Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 gaben die Kläger an, das Einfamilienhaus seit dem 19.02.1998 selbst zu nutzen. Der Beklagte gewährte daraufhin die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 24.04.1998 für die Jahre 1998 bis 2004 jeweils in Höhe von 5.500,– DM. Den Gesamtbetrag setzte er auf 38.500,– DM fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Die Kläger meinen, die Eigenheimzulage sei auch für das Jahr 1997 zu gewähren. Sie hätten unmittelbar nach Besitzübergabe damit begonnen, das Reihenhaus zu renovieren. Anfang Januar hätten sie die Renovierung abgeschlossen. Bereits während der Weihnachtsfeiertage und den darauffolgenden Tagen bis zum Jahreswechsel habe der Kläger in den – teilweise renovierten – Schlafräumen übernachtet. Damit sei der tatsächliche Beginn der Eigennutzung noch in 1997 erfolgt.
Im übrigen sei nach dem Regelungszweck des Eigenheimzulagegesetzes schon die bloße Vornahme von Renovierungsarbeiten im Dezember 1997 als Eigennutzung anzusehen, da die Arbeiten der Wohnnutzung der Kläger gedient hätten. Der Gesetzeswortlaut in § 4 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” sei einer Auslegung zugänglich und beschränke sich entgegen der Auffassung des BFH (Urteil vom 29.11.1988 IX R 91/85, BStBl. II 1929, 322) nicht allein auf das eigene Bewohnen. Vielmehr falle hierunter auch der Zeitraum, der für die Renovierung von Wohnraum zum Zwecke des unmittelbar ausschließenden eigenen Bewohnens benötigt werde. Ausgeschlossen von einer Förderung seien lediglich diejenigen Fälle, in denen nach Erwerb keine sofortige Eigennutzung der Immobilie beabsichtigt sei.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.1998 i.d.F. der Einspruchsentscheidung den Beklagten zu verpflichten, auch für 1997 die Eigenheimzulage in Höhe von 5.500,– DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestehe nach § 4 Satz 1 EigZulG nur für die Kalenderjahre, in denen die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Eine solche Nutzung setze voraus, daß die Wohnung tatsächlich bezogen werde und in den Räumen der wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Wohnung ein selbständiger Haushalt geführt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 29.03.1988 IX R 224/84, BFH/NV 1989, 159) liege eine Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken dagegen nicht vor, wenn eine erworbene Wohnung instand gesetzt werde und der Anspruchsberechtigte darin übernachte. Vorliegend habe der Kläger die Renovierung des Hauses bis zum Jahreswechsel durchgeführt. Erst Anfang Januar 1998 seien die Arbeiten abgeschlossen gewesen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für 1997 bestehe daher nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Eigenheimzulagegesetz ist anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Herstellung oder Anschaffung der im Inland belegenen Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung nach dem 31.12.1995 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsaktes begonnen bzw. vorgenommen hat (§ 19 EigZulG). Nach § 3 Eig-ZulG beträgt der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage, beginnend mit dem Jahr der Anschaffung, insgesamt acht Jahre. Nach § 4 EigZulG setzt eine Gewährung der Eigenheimzulage darüber hinaus voraus, daß der Anspruchsberechtigte die Wohnung in jedem der einzelnen Kalenderjahre des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dagegen entfällt eine Förderung für solche Kalenderjahre, in denen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliegt (Stephan, Der Betrieb 1996, 240 ff. (242)).
Im Streitfall erfolgte die Anschaffung der Wohnung im Oktober 1997 mit Besitzübergabe am 15.12.1997. Der Beklagte hat danach den Förderzeitraum zutreffend bis zum Jahr 2004 festgesetzt. Die Gewährung der Eigenheimzulage erst ab 1998 ist nicht zu beanstanden. Beginnt die Eigennutzung erst im Jahr nach der Anschaffung, bleibt nach den gesetzlichen Vorschriften des Eigenheimzulagegesetzes das erste der acht Förderjahre ohne steuerliche Auswirkung im Absetzungsbereich. Der gesetzliche Wortlaut der Vorschrift des § 4 Satz 1 EigZulG ist insoweit eindeutig und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich. Der Förderbetrag 1997 ist damit endgültig verloren (vgl. Meyer, FR 1996, 45 ff. (53); Stephan, Der Betrieb 1996, a.a.O.).
Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob der Einzug im Anschaffungsjahr 1997 – wie hier – wegen Renovierungsarbeiten nicht möglich war. Umbau- und Renovierungsarbeiten sind, selbst wenn sie ...