Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung eines AN um die Arbeitgeberzuschüsse, soweit nicht auf die Basisversorgung entfallend
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG normierte Minderung des Sonderausgabenabzugs für Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung, die nicht auf die Basisversorgung entfallen, ist verfassungsgemäß und erfolgt zu Recht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2, Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist die Minderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung eines Arbeitnehmers um die Arbeitgeberzuschüsse, soweit diese anteilig nicht auf die Basisversorgung entfallen.
Der Kläger erzielte im Kalenderjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 60.041,00 EUR. Er war privat krankenversichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreiten Zuschuss (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 3.138,34 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte der Beklagte diesen Betrag in vollem Umfang als Kürzungsbeitrag. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz EStG gegen das subjektive Nettoprinzip verstoße und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern führe, die freiwillig gesetzlich krankenversichert seien. Seit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” würden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie auf Beitragsanteile entfielen, die nach Art, Umfang und der Höhe den Leistungen nach dem 3. Kapital des SGB V vergleichbar seien, also der Basisversorgung dienten. Die Beitragsanteile für darüber hinausgehende Leistungen (Wahlleistungen) seien gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG auf den Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 3.800,00 EUR bei Ehegatten gem. § 10 Abs. 4 EStG beschränkt. Die Beiträge für Wahlleistungen wirkten sich steuerlich nur aus, wenn die Beiträge für die Basisversorgung unter dem jeweiligen Höchstbetrag lägen.
Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG seien somit sämtliche Beitragsanteile, die ein freiwillig gesetzlich bzw. privat Kranken- und Pflegeversicherter abzüglich der Beitragsanteile für einen Krankengeldanspruch für seine Basisversorgung aufwende, unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Sonderausgaben seien aber gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abziehbar, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Der Arbeitgeber eines Arbeitnehmers mit Arbeitslohn über der Jahresentgeltgrenze sei gem. § 257 SGB V verpflichtet, einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu leisten. Ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter erhalte von seinem Arbeitgeber gem. § 257 Abs. 1 SGB V einen Zuschuss in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zu bezahlen hätte, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich pflichtkrankenversichert wäre.
Ein privat Krankenversicherter hingegen erhalte gem. § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V grundsätzlich ebenfalls einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zu bezahlen hätte, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich pflichtkrankenversichert wäre. Der Zuschuss sei aber gem. § 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V auf die Hälfte des Betrages beschränkt, den der privat Krankenversicherte tatsächlich zu leisten habe. Für die Pflegeversicherung gelte gem. § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI eine entsprechende Regelung. Diese Arbeitgeberzuschüsse stellten als Zukunftssicherungsleistungen gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen dar. Ein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sei gegeben, der Sonderausgabenabzug sei daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu begrenzen. Die Beschränkung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer auf die Hälfte des tatsächlich bezahlten Krankenversicherungsbeitrags führe im Streitfall dazu, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss auf Beitragsanteile zu gewähren habe, die über die Leistungen der Basisversorgung hinausgingen. Der tatsächlich zu bezahlende Krankenversicherungsbeitrag des Klägers sei niedriger als der Beitrag, der in die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen wäre. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verlange, dass sämtliche Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Versorgungsniveau gleichzubehandeln seien. Demnach müssten auch für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 EStG die gleichen Grundsätze gelten. Dieses gesetzgeberische Ziel werde aber durch
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz EStG gerade nicht erfüllt. Durch die typisierende Zuordnung sämtlicher Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung trete eine Ungleichbehandlung bei privat Krankenversicherten ein, da deren unbeschränkt abziehbaren V...