Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalkontenentwicklung für Zwecke des § 15a EStG nicht selbständig anfechtbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke des § 15a EStG enthaltene Kapitalkontenentwicklung ist keine selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.

 

Normenkette

AO § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 180; EStG § 15a Abs. 4; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.11.2019; Aktenzeichen IV B 16/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dargestellte Kapitalkontenentwicklung einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt.

Der Kläger war bis 2012 Kommanditist der Q. GmbH & Co. KG.

Für das Streitjahr 2009 erließ der Beklagte am 30.11.2011 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid, mit dem er dem Kläger einen Verlustanteil in Höhe von 3.749,17 € zurechnete und einen verrechenbaren Verlust im Sinne von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 31.12.2009 in Höhe von 26.411,12 € feststellte. Diese Werte entsprechen der von der Gesellschaft eingereichten Erklärung. Im Bescheid ist folgende Entwicklung des Kapitalkontos des Klägers im Sinne des § 15a EStG aufgeführt:

Gesamthandsbilanz

Ergänzungsbilanz

Gesamtkapital

Kapital 1.1.2009

-27.183,10 €

16.314,00 €

-10.869,10 €

Entnahmen

-1.555,13 €

Zugang ErgBil

1.555,13 €

Verlust

-142,17 €

-3.607,00 €

nabz BA

-12,10 €

Kapital 31.12.2009

-28.892,50 €

14.262,13 €

-14.630,37 €

vorläufige Kapitalveränderung

-3.761,27 €

nabz BA

12,10 €

Kapitalveränderung iSd § 15a EStG

-3.749,17 €

Aufgrund einer bei der KG durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 4.11.2014 einen geänderten Feststellungsbescheid, der gegenüber dem Kläger gesondert bekannt gegeben wurde. Die Feststellungen seines Verlustanteils und seines verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a EStG zum 31.12.2009 blieben unverändert. Die Kapitalkontenentwicklung stellt sich in diesem Bescheid folgendermaßen dar:

Gesamthandsbilanz

Ergänzungsbilanz

Gesamtkapital

Kapital 1.1.2009

-82.650,66 €

17.869,13 €

-64.781,53 €

Verlust

-142,17 €

-3.607,00 €

nabz BA

-12,10 €

Kapital 31.12.2009

-82.804,93 €

14.262,13 €

-68.542,80 €

vorläufige Kapitalveränderung

-3.761,27 €

nabz BA

12,10 €

Kapitalveränderung iSd § 15a EStG

-3.749,17 €

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch griff der Kläger die Kapitalkontenberechnung an, da der Stand zum 1.1.2009 nicht mit dem im Feststellungsbescheid für 2008 ausgewiesenen Stand auf den 31.12.2008 übereinstimme. Das Kapitalkonto habe Auswirkungen auf die Höhe des für 2012 zu erfassenden Veräußerungsgewinns. Die Darstellung der Kapitalkontenentwicklung stelle einen Verwaltungsakt mit Grundlagenwirkung für den Feststellungsbescheid 2012 dar. Die Höhe des Kapitalkontos sei nicht nachvollziehbar.

Einen ebenfalls gegen den Feststellungsbescheid für 2012 eingelegten Einspruch stellte der Beklagte bis zur Beendigung des Verfahrens gegen den Feststellungsbescheid für 2009 ruhend.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Kapitalkontenentwicklung sei kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern nur eine unselbständige Hilfsgröße für die Berechnung der Feststellung nach § 15a EStG. Es fehle insoweit an einer gesetzlichen Grundlage für die gesonderte Feststellung. Dementsprechend entfalte die Berechnung auch keine Bindungswirkung für das Jahr 2012, so dass die Berechnung des Veräußerungsgewinns im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid für 2012 voll überprüfbar sei.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass mit der Kapitalkontenentwicklung eine rechtliche Regelung getroffen worden sei, aus der sich ein eindeutiger Rechtsbindungswille des Finanzamts erkennen lasse. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen umfasse nicht nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch die Kapitalkontenentwicklung. Ferner wendet er sich weiterhin gegen die Höhe des Kapitalkontos.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 4.11.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.5.2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und ist der Auffassung, dass die KG zum Verfahren beizuladen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuerakten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).

Die Klage ist unzulässig.

Soweit der Kläger die Kapitalkontenentwicklung angreift, ist der Kläger nicht klagebefugt. Na...

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