Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrenswerden den Klägern auferlegt.

 

Gründe

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Reinigungskosten für die Wäsche der bei der Berufsausübung getragenen Kleidung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) abzugsfähig sind, sowie ob ein Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für die eigene Wohnung insofern nachgeholt werden kann, als er wegen eines in den davor liegenden Jahren genutzten Teils der Wohnung als Arbeitszimmer nicht geltend gemacht worden war.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nsA. Der Kl. ist als Polizeibeamter in einem Polizeifortbildungsinstitut als Ausbilder tätig, die Klin. arbeitet als Pharmazeutisch-technische Assistentin in einer Apotheke.

In ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kl. bei seinen Einkünften aus nsA neben anderen Aufwendungen i.H.v. 1.589,00 DM, die nicht weiter streitig sind, auch Aufwendungen für die Reinigung/Wäsche seiner beruflich getragenen Kleidung in folgender Höhe als Wk geltend:

Reinigung/Wäsche wöchentlich

3 Diensthemden á 2,05 DM =

6,15 DM

5 Paar Socken á 0,95 DM =

4,75 DM

2 Paar Handtücher á 1,70 DM =

3,40 DM

2 Taschentücher á 1,20 DM =

2,40 DM

1 Sportgarnitur á 1,90 DM =

1,90 DM

1 Ausbildungs-/Hausanzug á 8,50 DM =

8,50 DM

27,10 DM

Zusätzlich je Monat

4 Trainingsanzüge á 5,30 DM

21,20 DM

1 Uniform á 14,50 DM

14,50 DM

1 Krawatte á 1,80 DM

1,80 DM

37,50 DM

Zusätzlich im Jahr

1 Tuchmantel á 9,50 DM =

9,50 DM

1 Anorak á 9,50 DM =

9,50 DM

2 Wollschals á 1,80 DM =

3,60 DM

2 Paar Handschuh á 4,50 DM =

9,00 DM

31,60 DM

Zusammenstellung

41 Arbeitswochen je 27,10 DM

1.111,10 DM

10 Arbeitsmonate je 37,50 DM

375,00 DM

1 Arbeitsjahr 31,60 DM

31,60 DM

Gesamt

1.517,70 DM

Er errechnete damit Wk i.H.v. insgesamt 3.106,00 DM.

Daneben hatte der Kl. – wie in den Vorjahren – zunächst noch zusätzlich die Aufwendungen für die Nutzung eines Arbeitszimmers in der den beiden Eheleuten gemeinschaftlich gehörenden Wohnung als Wk geltend gemacht. In diesem Zusammenhang hatte er zunächst angegeben, daß das Zimmer zu etwa 20 v.H. zur beruflichen Weiter- bzw. Fortbildung der beiden Eheleute genutzt werde. Zusätzlich diene es der Verwaltung einer im Streitjahr angeschafften Eigentumswohnung. Später – am 17.05.1997 – machte der Kl. geltend, daß das Arbeitszimmer zu ca. 10 v.H. für die beruflichen Zwecke des Kl. genutzt werde, zu 60 v.H. für die Verwaltung der Eigentumswohnung und zu 30 v. H. im Rahmen seiner Tätigkeit als Schatzmeister einer …-Verbindungsstelle. Hierbei handele es sich um eine beruflich anerkannte Nebentätigkeit ohne zusätzliches Entgelt. Daß anläßlich der Nutzung des Arbeitszimmers nach der Gesetzesänderung durch § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11.10.1995 (Bundessteuerblatt – BStBl. – I, 1995, 438) mit Wirkung ab dem Streitjahr 1996 keine Wk mehr anzuerkennen sind, ist heute unter den Beteiligten nicht mehr streitig.

In der ESt-Erklärung machte die Klin. bei ihren Einkünften aus nsA neben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.H.v. 1.078,00 DM und Aufwendungen i.H.v. 358,00 DM, die jeweils ebenfalls nicht streitig sind, weitere Aufwendungen i.H.v. 411,60 DM für arbeitstäglich zusätzlich durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Wk geltend sowie in folgender Höhe Aufwendungen für die Reinigung/Wäsche von ihr bei der Berufsausübung getragener Kleidung:

Reinigung/Wäsche wöchentlich

5 Berufskittel á 5,30 DM =

26,50 DM

5 T-Shirt weiß (mit Apothekenaufschrift) á 2,05 DM =

10,25 DM

36,75 DM

41 Arbeitswochen je 36,75 DM =

1.506,75 DM

In Abzug zu bringen 41 × 5,30 DM (1 Kittel), da der Arbeitgeber einmal wöchentlich einen Kittel reinigen läßt

./. 217,30 DM

verbleiben

1.289,45 DM

Insgesamt kam sie damit auf Wk i.H.v. 3.137,00 DM.

Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber bei beiden Kl. davon aus, daß die Kleidungsstücke zum Teil der privaten Lebensführung zuzurechnen waren. Nach seiner Auffassung waren bei dem Kl. lediglich die Diensthemden, die Uniform, Krawatte, der Tuchmantel und der Anorak als typische Berufskleidung anzusehen. Es schätzte die Aufwendungen für die Reinigung im Falle des Kl. auf insgesamt 179,65 DM und bei der Klin. auf 182,45 DM. Diese Beträge rundete es jeweils auf 200,00 DM auf. Für den Kl. berücksichtigte es damit in dem ESt-Bescheid vom 09.04.1997 Wk nur i.H. des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gem. § 9 a Abs. 1 Nr. 1 a EStG i.H. v. 2.000,00 DM. Für die Klin., setzte es Wk i.H.v. 2.048,00 DM an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben.

Der Kl. macht geltend, daß die Kosten für die Reinigung der Dienstbekleidung in der privaten Waschmaschine in voller Höhe als Wk anzuerkennen seien. Zu Unrecht habe das FA verschiedene Gegenstände – wie z. B. Socken, Taschentücher, Handtücher, Trainingsanzüge, Sportgarnitur,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge