Entscheidungsstichwort (Thema)
zu 1. einh. und/oder ges. Feststellung v. Einkünften 1990. zu 2. Gewerbesteuermeßbetrag 1990
Tenor
1. In Abänderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte des Jahres 1990 vom 15.04.1997 wird ein der Beigeladenen zuzurechnender Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG in Höhe von 4.561.990 DM festgestellt und der laufende Gewinn in entsprechender Höhe abzüglich der Ermäßigung der Gewerbesteuerrückstellung vermindert.
2. In Abänderung des Bescheids über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1990 vom 30.05.1997 wird bei der Festsetzung des Meßbetrags nach dem Gewerbeertrag der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 4.561.990 DM abzüglich der Ermäßigung der Gewerbesteuerrückstellung vermindert.
3. Die Berechnung des festzustellenden laufenden Gewinns sowie des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages wird dem Beklagten aufgegeben.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Beschluß: Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung von Anteilsrechten eines Gesellschafters gem. §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt ist und auch nicht als laufender Gewinn der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt, auch wenn ein dem übertragenden Unternehmer zuzurechnendes Sonderbetriebsvermögen (SonderBV) nicht mit übertragen wird.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 2. (Klin. zu 2.) ist die Herstellung von Maschinen sowie deren Vertrieb. Sie übt ihre Geschäftstätigkeit in einem gemieteten Fabrik- und Bürogebäude aus, das zunächst im Eigentum der Beigeladenen (B.) stand. B. übertrug zum 01.08.1990 das Eigentum auf ihren Sohn M.
Bis zum 31.12.1989 war B. mit 100 v.H. am Stammkapital der Klin. zu 2. i.H.v. 100.000 DM als Kommanditistin beteiligt. B. war auch alleinige Anteilseignerin an der Komplementärin, der Klägerin zu 1. (Klin. zu 1.), die am Vermögen der Klin. zu 2. nicht beteiligt war und vom Gewinn eine Haftungsprämie von 2 v.H. erhielt. Sowohl die Anteile an der Klin. zu 1. als auch das der Klin. zu 2. von B. zur Nutzung überlassene Fabrik- und Bürogebäude wurden als SonderBV der B. bilanziert.
Mit notariellem Vertrag vom 26.03.1990 (Nr. der Urkundenrolle für 1990 des Notars) veräußerte B. 100 v.H. ihrer Anteile an der Klin. zu 1. an die AG, (im folgenden AG) zu einem Preis von 4.665.500 DM mit der Maßgabe, daß die Klin. zu 1. ab 01.01.1990 am Gewinn, Verlust und Vermögen der Klin. zu 2. mit 51 v.H. beteiligt war. Mit Kommanditgesellschaftsvertrag ebenfalls vom 26.03.1990 beschlossen die Klin. zu 1. und B., das Festkapital der Klin. zu 2. um 900.000 DM auf 1.000.000 DM zu erhöhen, an dem die Klin. zu 1. als persönlich haftende Gesellschafterin mit 510.000 und B. als Kommanditistin mit 490.000 DM beteiligt sein sollten.
Mit Vertrag vom 26.07.1990 übertrug B. ihre Kommanditeinlage von 490.000 DM mit Wirkung auf den 01.08.1990 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn, M.
Mit ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1990 erklärte die Klin. zu 2. einen Gewinn von insgesamt 6.338.857 DM, der sich zusammensetzte aus einem laufenden Gewinn von 1.770.291 DM und einem B. zuzurechnenden Gewinn aus der Übertragung von Anteilen aus ihrer Kommanditbeteiligung an die Klin. zu 1. i.H.v. 4.568.566 DM. In der für B. und ihren Sohn M zum 31.12.1990 erstellten Ergänzungsbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung war die Übertragung von 51 v.H. der Beteiligung der B. am Gewinn, Verlust und Vermögen der Klin. zu 2. auf die Klin. zu 1. und die anschließende Veräußerung der GmbH-Anteile an die AG als Entnahme behandelt. Der Übergang der GmbH-Beteiligung wurde mit dem Buchwert in Höhe des Nennkapitals von 50.000 DM als Abgang in der Ergänzungsbilanz aus dem SonderBV der B erfaßt.
Die Klin. zu 2. wurde mit Bescheid vom 26.11.1991 erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gem. § 164 Abgabenordnung (AO) veranlagt. Bei der ebenfalls unter dem VdN durchgeführten Veranlagung der Klin. zu 2. zur Gewerbesteuer des Jahres 1990 mit Bescheid vom 23.01.1996 wurde nur der erklärte laufende Gewinn als der Besteuerung unterliegender Gewerbeertrag erfaßt.
Im Jahre 1993 fand bei der Klin. zu 2. eine Betriebsprüfung (Bp.) statt, die sich u.a. auf das Jahr 1990 erstreckte. Der von der Bp. ermittelte Gewinn der Klin. zu 2. aus Gewerbebetrieb belief sich danach für das Jahr 1990 auf insgesamt 5.745.745 DM, von dem 4.561.990 DM als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG auf B. entfielen. Entgegen der bisherigen Behandlung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, daß der Veräußerungsgewinn nicht tarifbegünstigt gem. §§ 16, 34 EStG zu versteuern sei. Infolge der Kapitalerhöhung bei der Klin. zu 2. habe die Klin. zu 1. eine Beteiligung i.H.v. 51 v.H. an der Klin. zu 2. erhalten und sei somit mit 51 v.H. an den stillen Reserven der Klin. zu 2. beteiligt worden. Die Klin. zu 1. habe dadurch einen Vermögensvorteil auf Kosten der B. in...