Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten im Zusammenhang mit strafbefreiender Nacherklärung von Zinseinkünften
Leitsatz (redaktionell)
Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Rahmen der Steueramnestie 2004/2005 angefallen sind, können ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Anschluß an FG Köln, Urteil vom 22.12.2009, 1 K 3559/06, EFG 2010, 892, Rev. VIII R 29/10).
Normenkette
StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Nacherklärung von Zinseinkünften angefallene Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl.) erstattete am 08.11.2004 bei dem für ihn zuständigen Wohnsitz-Finanzamt eine Selbstanzeige nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vom 23.12.2003 Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG – (BGBl. I 2003, 2918), in der er neben Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Wesentlichen Zinseinnahmen, die in den Jahren 1993 – 2001 angefallen waren, nach erklärte. Die Summe betrug 101.169 EUR (3.576 EUR bzw. 97.593 EUR). Der Kl. entrichtete in der dafür vorgesehenen Frist vor dem 31.12.2004 eine Abgabe von 25 v. H. = 25.292 EUR.
Im Zusammenhang mit der strafbefreienden Erklärung bezahlte der Kl. im Streitjahr 2004 unter den Stichworten „Steuernacherklärung, Aufbereitung Unterlagen, Telefonate Banken, Schriftwechsel” für die Einschaltung eines steuerlichen Beraters ein Honorar von 1.958,66 EUR – vgl. Rechnung vom 03.08.2004 –. In der Erklärung zur Einkommensteuer (ESt) 2004 war dieser Aufwand zunächst nicht geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 03.03.2006 veranlagte das FA den Kl. auf der Grundlage der abgegebenen ESt-Erklärung. Einkünfte aus Kapitalvermögen waren in Höhe von 17.743 EUR berücksichtigt (Einnahmen: 34.374 EUR abzüglich Werbungskosten 15.661 EUR, abzüglich Sparer-Freibetrag 1.370 EUR).
Mit seinem Einspruch machte er die Aufwendungen für die Erstellung der strafbefreienden Erklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dies lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.01.2007 ab. Es verwies darauf, dass nach den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG ohnehin nur 60 v.H. der nacherklärten Kapitaleinnahmen steuerlich erfasst seien. Dies beruhe darauf, dass davon auszugehen sei, dass im Zusammenhang mit den nacherklärten Einnahmen auch Aufwendungen angefallen seien, die mit einer Höhe von pauschal 40 v.H. der Einnahmen mindernd berücksichtigt worden seien. Dadurch sollten aufwendige Ermittlungen und Berechnungen erspart werden. Mit der pauschalen Abgeltung sollten sowohl bereits angefallene als auch künftig anfallende Aufwendungen erfasst werden, sofern sie nur in einem sachlichen Zusammenhang mit den strafbefreiend erklärten Einnahmen stünden. Die nunmehr entstandenen tatsächlichen Kosten könnten daher nicht nochmals steuermindernd abgezogen werden.
Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben. Er macht geltend, dass die genannten Aufwendungen Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen darstellten. Sie seien durch den Anfall von Einnahmen verursacht, so dass begrifflich Werbungskosten vorlägen. Die Erklärung nach dem StraBEG sei mit einer strafbefreienden Selbstanzeige vergleichbar. Bei einer Selbstanzeige werde angenommen, dass die Beratungsleistungen in solche der Steuerberatung und der Strafverteidigung aufgeteilt werden könnten. Leistungen für die Steuerberatung seien aber abzugsfähig. Das gelte umso mehr, als die Aufwendungen im Streitfall nicht erst nach Einleitung eines Strafverfahrens, sondern zu dessen Vermeidung angefallen seien. Soweit eine strafrechtliche Beratung stattgefunden habe, sei hierüber anderweitig abgerechnet worden. Solche Aufwendungen seien nicht geltend gemacht.
Soweit das FA nur 60 v.H. der nacherklärten Einnahmen als Einkünfte erfasst habe, weil davon auszugehen sei, dass 40 v.H. hiervon in pauschalisierter Höhe als Aufwand abzuziehen sei, könne sich diese Beurteilung nur auf den in den Vorjahren entstandenen Aufwand beziehen, für die die Einnahmen anzusetzen gewesen seien, d. h. 1993 – 2001. Wenn nunmehr nach Ablauf der Jahre, für die im nachhinein Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen seien, ein Aufwand entstanden sei, werde dieser von der pauschalisierenden Betrachtung nicht erfasst. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG schreibe die Anwendung für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 vor. Wenn – wie im Streitfall – erst im Jahr 2004 Aufwendungen angefallen seien, seien diese nicht erfasst.
Seine, des Kl., Auffassung werde auch durch das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung des StraBEG – BMF – Schreiben vom 03.02.2004 – IV A 4 – S 1928 – 18/04 (BStBl I 2004, 225) gestützt. Aus Tz. 3.3.9 ergebe sich, dass die pauschale Abgeltung nur die „angefallenen” Aufwendungen betreffe. Diese Auslegung ergebe sich auch aus den Gesetzesmateri...