Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldausgleich für ein „Ökokonto” als Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein sog. Ökokonto und die darauf eingebuchten Ökopunkte bilden ein naturschutzrechtliches Instrument als Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.
2. Die Einrichtung eines Ökokontos bei der unteren Naturschutzbehörde und die Einbuchung von Ökopunkten setzen die Durchführung grundstücksverbessernder Maßnahmen im naturschutzrechtlichen Sinne voraus.
3. Die Ökopunkte sind während ihrer gesamten Existenz Grundstücksbestandteile und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut.
4. Ein Geldausgleich für die Übernahme des Ökokontos wird in voller Höhe für das Grundstück erbracht und ist deshalb der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
5. Sandabbaurechte sind Grundstücksbestandteil, weil es sich bei Sandvorkommen um grundeigene Bodenschätze handelt.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FlurbG § 61; BNatSchG § 16; LNatSchG NRW § 32; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gegenleistung für die Übernahme eines Ökokontos zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört.
Die Klägerin war Teilnehmerin des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens B nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Nach dem Zusammenlegungsplan hatte die Klägerin kein Grundstück eingeworfen, aber mehrere Grundstücke erhalten. Für eines dieser Grundstücke hatte der Voreigentümer die Einrichtung eines Ökokontos nach der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG NRW – (Ökokonto VO) bei dem Kreis C beantragt und erhalten. In der Ausführungsanordnung vom 00.00.2020 ordnete die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Ausführung des Zusammenlegungsplans mit Wirkung zum 00.00.2020 an.
Die Bezirksregierung teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 00.00.2020 mit und bat um Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dem Schreiben waren mit dem Zusammenlegungsplan übereinstimmende Auszüge beigefügt, aus denen die der Klägerin nunmehr zugeordneten Grundstücke ersichtlich waren. In den Auszügen ist auch eine Seite über Ausgleiche und Entschädigungen enthalten. Darin werden folgende Beträge aufgeführt:
Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 25.05.2020 Grunderwerbsteuer in Höhe von X EUR fest. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen und den Geldausgleich für das Ökokonto und den Kostenbeitrag zu den Ausführungskosten nicht und die Einnahmen aus dem Grunderwerb steuermindernd zu berücksichtigen.
- Die Ökopunkte seien keine Grundstücksbestandteile, sondern vielmehr unabhängig vom Grundstück frei handelbar und daher keine Gegenleistung für das Grundstück. Sie seien ein immaterielles Wirtschaftsgut eigener Art und wie andere mit dem Grundstück verbundene Rechte wie die Milchreferenzmenge, Rübenlieferungs- und Brennrechte oder Zahlungsansprüche im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht dem Grundstück zuzurechnen.
- Die Vermessungskosten seien eher eine Art Mitgliedsbeitrag zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Form einer Genossenschaft.
Nachdem die Klägerin auf Nachfrage mitgeteilt hatte, keine weiteren Kenntnisse über das Ökokonto zu haben, teilte die Bezirksregierung dem Beklagten am 07.10.2020 telefonisch mit:
- Die Klägerin habe gegen den Abfindungsnachweis und die Wertermittlungen keinen Widerspruch eingelegt.
- Die Vermessungskosten seien vom Empfänger des Grundstücks zu tragen.
- Die Ökopunkte „befänden” sich auf einem ca. X Hektar großen Flurstück in R. Der Voreigentümer, eine Privatperson, habe erfolgreich die Einrichtung eines Ökokontos beim Kreis C beantragt; das Konto sei dann im Zuge eines Grundstückstausches von der Teilnehmergemeinschaft übernommen worden.
Der Beklagte führte im Einspruchsverfahren aus, die Vermessungskosten seien gezahlt worden, um das Eigentum an den Grundstücken zu erhalten und seien daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Insoweit verfolgte die Klägerin ihr Begehren nicht weiter, hielt aber wegen des Geldausgleichs für das Ökokonto an ihrer Rechtsauffassung fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus: Werde ein Grundstück, auf dem eine „freiwillige Verpflichtung durch Ökopunkte” ruhe, verkauft, seien die Ökopunkte an das Grundstück gebunden. Sie könnten als Ausgleich für naturschutzrechtliche Eingriffe durch den Grundstückseigentümer verwendet werden oder an einen Dritten, der solche Eingriffe verursache, veräußert werden. Wenn die Ökopunkte einem Eingriff zugeordnet würden, gehe damit die Verpflichtung einher, das Grundstück dauerhaft als Kompensationsfläche zu erhalten.
Im Streitfall sei ein Grundstück, auf dem Ökopunkte ruhten, erworben worden. Davon zu unterscheiden sei der Verkauf von Ökopunkten. Ein solcher Verkauf setze das Eigentum an dem Grunds...