Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdvergleich, KfZ-Überlassung
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein mit dem Ehepartner geschlossener Arbeitsvertrag über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollen.
2) Die in einem solchen Ehegatten-Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung ist nicht fremdüblich, wenn dem als Bürokraft beschäftigten Ehepartner ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird und differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse, fehlen.
3) Ein solcher Arbeitsvertrag ist auch nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt, wenn Einzahlungen in eine Direktversicherung und Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgen.
4) Das dem Ehepartner aufgrund eines steuerlich nicht anzuerkennenden Beschäftigungsverhältnisses überlassene KfZ rechnet weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger sind zwischenzeitlich geschiedene Eheleute, die in den Streitjahren, 2009 bis 2014, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger hatte in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb inne, der die Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der IT und den Vertrieb von Hard- und Software zum Gegenstand hatte. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin erzielte in allen Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sie in den Steuererklärungen angab. Für die Jahre 2009 und 2010 waren in den Einkommensteuerbescheiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19.076 EUR (2009) und 16.680 EUR (2010) erfasst; die Abgabe der Steuererklärung 2010 erfolgte im Jahr 2012. Sie war ab dem 12.4.2010 Arbeitnehmerin der S-GmbH & Co. KG aus Eschborn als Sachbearbeiterin IHK mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den „Arbeitsvertrag für überbetriebliche Mitarbeiter” vom 12.4.2010 Bezug genommen. Im Jahr 2011 war sie ausweislich der Steuererklärung an einer Arbeitsstätte in der N-Straße in N-Stadt beschäftigt; der Bruttoarbeitslohn belief sich auf 21.612 EUR. Im Jahr 2012 war sie bis 13.4.2012 bzw. 31.3.2012 ebenfalls dort tätig und danach arbeitslos; der Bruttoarbeitslohn betrug 5.785 EUR. Für 2013 war sie vom 1.1.2013 bis 13.4.2013 arbeitslos und erzielte nach Aktenlage vom 14.4.2013 bis 21.7.2013 bei ihrem Ehemann, dem Kläger, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von brutto 1.583,97 EUR. Vom 22.7.2013 bis 21.1.2014 war sie bei der T-GmbH, O-Straße in I-Stadt beschäftigt; der Bruttoarbeitslohn belief sich im Jahr 2013 auf 2.100,02 EUR und für die Zeit vom 1.1.2014 bis 21.1.2014 auf 1.294,57 EUR. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit der Klägerin bei diesem Arbeitgeber belief sich nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, der dem Gericht undatiert und lediglich auszugsweise vorliegt, auf 100 Stunden. Vom 22.1.2014 bis 30.4.2014 erzielte sie beim Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Bruttoarbeitslohn betrug 1.491,04 EUR. Vom 28.7.2014 bis 28.10.2014 arbeitete sie bei der K-GmbH in Borken für einen Bruttoarbeitslohn von ca. 3.200 EUR. Zu letzterem Arbeitsverhältnis trägt der Kläger vor, es habe sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis gehandelt, das, wenn man den Lohn umrechne, ca. 15 Wochenstunden umfasst haben dürfte.
Zwischen dem Kläger als „Arbeitgeber” und der Klägerin als „Arbeitnehmer” war am 12.11.2004 ein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Im Einzelnen beinhaltete er insbesondere die folgenden Regelungen. § 3 Aufgabengebiet, Abs. 1: „Der Arbeitnehmer wird als Bürokraft eingestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst verschiedene Tätigkeiten hierunter fallen z.B. das Posteingangsbuch und Ausgangsbuch führen, Briefe schreiben, Mahnwesen, Organisation des betrieblichen Ablaufs.” § 4 Arbeitszeit, Abs. 1: „Die regelmäßige Arbeitszeit ist variabel und richtet sich nach dem Arbeitsanfall”; Abs. 2: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist”. § 5 Entgelt, Abs. 1: „Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von insgesamt 400,00 EUR, zahlbar am Ende des Monats. Dieser Betrag schließt die Firmenwagennutzung ein”; Abs. 2: „Gemäß § 4 Abs. 2 geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeit werden durch Freizeitgewährung ausgeglichen. Für jede geleistet Überstunde/Mehrarbeit gewährt der Arbeitgeber eine Freizeit von 1 Stunde.” § 6 Urlaub, Abs. 1: „Der Arbeitnehmer erhält einen Erholungsurlaub von 20 Urlaubstagen im Kalenderjahr. Als freie Tage gelten zusätzlich Heiligabend, Silvester und Rosenmontag”; Abs. 2: „Der Arbeitnehmer darf während des...