rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditvermittlungsgebühren
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 22 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch Kosten, die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen.
2. Bei der Frage, welchem Bereich die Vermittlungsgebühren zuzuordnen sind, ist die schlichte rechnungsmäßige Bezeichnung als Finanzierungskosten oder Kreditvermittlungsgebühren nicht von maßgebender Bedeutung. Entscheiden ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistungen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1-2
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Verfahrensrechtlich ist zu entscheiden, ob eine mit einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –) versehene, im Übrigen aber bestandskräftig gewordene Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer, bisher nicht berücksichtigter möglicher Werbungskosten zu ändern ist. Materiell-rechtlich ist streitig, ob und in welcher Höhe als Kreditvermittlungskosten bezeichnete Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten einer Rente sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Ende 1999 schlossen sie Verträge über eine sogenannte „Kombi-Rente”, die durch die Fa. T vermittelt wurde. Dafür wurde von den Kl. an die Versicherungsgesellschaft eine Einmalzahlung in Höhe von 285.000 DM geleistet, die zu sofort beginnenden Rentenversicherungsleistungen führte. Die Einmalzahlung wurde über ein von der T vermitteltes Darlehen einer Bank mit einem Nennwert von 318.739 DM fremdfinanziert. Es handelt sich dabei um ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken, das nach 15 Jahren in einer Summe zurückzuzahlen ist. Mit dem Darlehen wurde neben der Einmalzahlung für die Rentenversicherung auch ein 10 %-iges Disagio abgedeckt. Der Restbetrag des Darlehens zzgl. einer Eigenkapitalleistung der Kl., die aus Steuerersparnissen durch das Kombi-Renten-Modell rechnerisch abgedeckt war, diente der Finanzierung einer 6 %igen Kreditvermittlungsgebühr der T in Höhe von 19.124 DM. Die Mittel zur Tilgung des Bankdarlehens sollten sich aus der Anlage einer weiteren Einmalzahlung in Höhe von 100.000 DM in einem Aktieninvestmentfonds ergeben. Nach einer schriftlichen Bestätigung der T fällt die Kreditvermittlungsgebühr nur an, wenn von dem Steuerpflichtigen die Finanzierung durch den von der T vermittelten Kredit erfolgt. Die T hat nach eigenen Angaben in allen bisher vermittelten Rentenversicherungsverträgen (ca. 1.850 Fälle) auch den jeweils angebotenen Kredit vermittelt. Es gibt damit keinen Fall, in dem nicht auch der Kredit über das Fremdwährungsdarlehen vermittelt wurde. Darüber hinaus hat die T – außerhalb des zu beurteilenden Modelles – in 557 Fällen nur ein Darlehen vermittelt. In den letztgenannten Fällen gebe es keinen „Versicherungshintergrund”. Die T erhielt für die Vermittlung der Rentenversicherung von der Versicherungsgesellschaft eine Provision in Höhe von 4,5 % und von der Investmentgesellschaft eine Provision für die Vermittlung in Höhe von 90 % des Ausgabeaufschlages.
In dem Kreditvermittlungsvertrag der Kl. mit der T heißt es u. a. „die Konzeption des Rentenmodells Kombi-Rente sieht vor, dass der vom Antragsteller (Ast.) für diese sofort beginnende Rentenversicherung bei der HM Versicherung AG einzuzahlende Einmalbetrag nicht aus Eigenmitteln des Ast. erbracht, sondern über ein Kreditinstitut finanziert wird.” Geschuldet wird die dort vereinbarte Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 19.124 DM „für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung des Kreditbetrages.” Die 19.124 DM sind am 21.12.1999 vom Bankkonto der Kl. abgebucht worden. Eine entsprechende Rechnung der T ist am 30. Dezember 1999 erteilt worden.
In der Einkommensteuererklärung für 1999 machten die Kl. im Rahmen sonstiger Einkünfte (Leibrenten) allein die Vermittlungsgebühren in Höhe von 19.124 DM (= 6 % des Darlehensbetrages) als Werbungskosten geltend. Hierzu war neben einer Kopie des Kreditvermittlungsbetrages auch eine Berechnung der T eingereicht worden, die mit „Nachweis und Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht der Kombi-Rente” überschrieben ist. In dieser Finanzierungsberechnung sind sofort absetzbare Werbungskosten in Höhe von 39.143 DM ermittelt, die sich zusammen setzen aus 31.873 DM Disagio, laufenden Darlehenszinsen von 1.195 DM und einem Teilbetrag der Provision von 6.375 DM, der 2 % des Darlehensbetrages von 318.739 DM entspricht bzw. 1/3 des Gesamtbetrages der Kreditvermittlungsprovision von 19.124 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten Vertragsunterlagen Bezug genommen.
Der Beklagte (Bekl.) folgte dem Begehren, 19.124 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen, nicht. Er begrenzte den Werbungskostenabzug vielmehr auf den zuletzt genannten ...