rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1984 bis 1988 und 1990. Zinsen zur Körperschaftsteuer 1989 und 1990, Feststellung des Verlustabzugs zum 31.12.1990
Tenor
Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1984 bis 1988, 1990 vom 09.12.1991 und 13.08.1992 und der Einspruchsentscheidung vom 25.10.1993 wird die Körperschaftsteuer nach Maßgabe der Urteilsgründe neu festgesetzt; die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Pacht- und Zinszahlungen eines Betriebs gewerblicher Art an die Korperschaft des öffentlichen Rechts als Betriebsausgaben zu behandeln sind.
Die Klägerin unterhält seit langer Zeit Einrichtungen, mit denen sie zum einen in ihrer Stadtmitte – vor dem Rathaus – einen regelmäßig stattfindenden Wochenmarkt ermöglicht und zum anderen – außerhalb des Stadtkerns – auf einem ca. 58.000 qm großen Grundstück jährlich regelmäßig stattfindende Volksfeste (insbesondere die … kirmes) durchführen läßt.
Die Flächen in der Innenstadt und das außerhalb gelegene Gelände „S.– werden an Interessenten – Marktstände und Schausteller – vermietet. Die einzelnen Einrichtungen sind bei der Klägerin in Unterabschnitten eingeteilt, unterstehen aber organisatorisch dem Leiter des Ordnungsamtes. Für beide Einrichtungen ist ein Sachbearbeiter zuständig. Die Klägerin schloß mit beiden Einrichtungen Pachtverträge ab.
Die Einrichtungen Wochenmärkte und Volksfeste wurden – mindestens ab 1980 – getrennt und unter verschiedenen Haushalts-Unterabschnitten geführt: 730 (Wochenmärkte) und 361 (Jahresmärkte). Grund für die getrennte Führung beider Einrichtungen bei der Klägerin waren haushaltsrechtliche Gründe, insbesondere unterschiedliche Umsatzsteuersätze.
Die Klägerin reichte im Jahre 1983 für die Jahre 1977 bis 1982 Einnahme-Überschußrechnungen für den Betrieb gewerblicher Art „Wochenmärkte– ein, die in den meisten Jahren zu einem Betriebsausgabenüberschuß führten. Da in dem Zeitraum 1976 bis 1982 die Betriebsausgaben die Einnahmen überstiegen, verfügte der Sachbearbeiter des Beklagten (das Finanzamt –FA–) für 1976 bis 1982 intern „NV-Fall–.
Nachdem die Einnahme-Überschußrechnung für 1983 im Jahre 1984 abgegeben wurde, vermerkte der Sachbearbeiter des FA:
„Nach der eingereichten Gewinnermittlung für den Betrieb gewerblicher Art „Wochenmärkte– ergibt sich ein Überschuß von 41.675 DM. Der Überschuß entspricht dem zu versteuernden Einkommen. Aus dem angehefteten Rechenstreifen ergibt sich, daß die diesbezügliche Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Verlustvorträge 0 DM beträgt. Der verbleibende Verlustvortrag nach 1984 beträgt 92.078 DM. Gegebenenfalls ist nach Abgabe der Gewinnermittlung 1984 ein Steuerkonto einzurichten.–
Im Jahre 1985 wurde die Klägerin mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Wochenmärkte– erfaßt und unter der Steuernummer 31/965 lediglich als Überwachungsfall geführt. In den Jahren 1984 und 1985 führte die Überschußrechnung der Klägerin für den Betrieb gewerblicher Art „Wochenmärkte– jeweils zu Verlusten. Erstmals für das Wirtschaftsjahr 1986 reichte die Klägerin am 12. Mai 1987 beim FA eine Körperschaftsteuererklärung ein und fügte der Erklärung eine Einnahmen/Ausgabenrechnung bei, die zu einem Betriebsausgabenüberschuß von 12.906,89 DM führte. Der zuständige Sachbearbeiter des FA verfügte kurz: „Keine Steuerpflicht–.
Nach einem weiteren Verlustjahr (1987) erzielte die Klägerin in den Jahren 1988 und 1989 Einnahmeuberschüsse in Höhe von 3.227,98 DM und 36.932,92 DM (1988 und 1989). Die Gewinnermittlung für den Betrieb gewerblicher Art „Marktveranstaltungen– für das Jahr 1989 ging am 05.10.1990 beim FA ein. Für den Betrieb gewerblicher Art „Volksfeste– lagen bis zu diesem Zeitpunkt keine Steuererklärungen oder Einnahme-Überschußrechnungen vor.
Mit Schreiben vom 22.08.1990 teilte die Klägerin mit, die Betriebe gewerblicher Art „Volksfeste– und „Wochenmärkte– seien ab Haushaltsjahr 1990 zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefaßt worden. Da es sich um gleichartige Betriebe handele und die Organisation einheitlich erfolge (z.B. in der Buchführung und Leitung) und die Voraussetzungen nach Abschnitt 5 Nr. 9 KStR erfüllt seien, bat sie, die steuerliche Zusammenfassung anzuerkennen.
In der Folgezeit fanden dann zwischen Vertretern der Klägerin und den zuständigen Beamten des FA Gespräche über die Zusammenfassung und die Gewinnermittlung statt. Dabei entsprach das FA – auch für die Vergangenheit – dem Antrag der Klägerin, beide Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb zusammenzuführen und eine einheitliche Gewinnermittlung vorlegen zu dürfen. Keine Übereinstimmung bestand in der Frage, wie Pachtzahlungen der Betriebe gewerblicher Art an die Klägerin behandelt werden mußten.
Erstmals mit Schreiben vom 02.12.1991 überreichte die Klägerin dem FA Gewinnermittlungsunterlagen, in denen Einnahmen und Ausgaben beider Einrichtungen (Volksfes...