rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Bierbrauingenieurs (Dipl.-Ing. TU) für ein Aufbaustudium zum Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) als Fortbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen eines Dipl-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zu Erlangung der Berufsbezeichnung "Dipl.-Wirtschaftsingenieur" sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, wenn es sich um ein auf den Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht.
2) Berufsfortbildungskosten in Form vorab entstandener Werbungskosten liegen regelmäßig vor, wenn der Stpfl. seinen Beruf zwar noch nicht ausübt, seine Erstberufsausbildung aber abgeschlossen ist und er vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen tätigt, die geeignet und bestimmt ist, Erwerbseinkommen zu erzielen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Aufbaustudium zum Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) bei der Einkommensteuer-(ESt-)Veranlagung 1992 im Wege des Verlustabzuges nach § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Der Kläger (Kl.) hat im Jahr 1989 sein Studium im Studiengang Brauwesen an der Technischen Universität TU München als Diplom-Ingenieur (Bierbrauingenieur) erfolgreich abgeschlossen. Nach Abschluß seines Studiums nahm der Kl. im Herbst 1989 eine Tätigkeit als Bierbrauingenieur bei der … brauerei in … auf. Dieses Arbeitsverhältnis beendete er im Frühjahr 1990, um ab dem Sommersemester 1990 (Beginn 01.04.1990) ein Aufbaustudium an der Fachhochschule (FH) … zum Wirtschaftsingenieur aufzunehmen. Zulassungsvoraussetzung für das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium war u. a. ein abgeschlossenes Studium der Ingenieurwissenschaften. Zielsetzung des viersemestrigen Studiums war es, Ingenieuren eine umfassende wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung zu geben, die ihnen die Befähigung verleiht, wirtschaftliche Auswirkungen von Entscheidungen zu erkennen und zu bewerten, aus der Kenntnis der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge Impulse in dem Bereich Technik eines Betriebes zu tragen und aufgrund einer breiten Qualifikation Führungsaufgaben zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Lerninhalten wird auf die bei den Akten befindlichen Studienbedingungen der FH … verwiesen. Studenten, die den akademmischen Grad Dipl.-Ing. (TU) erworben haben, konnten nach erfolgreicher Prüfung den Titel Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) ergänzend tragen. Für alle anderen Studenten endete das Studium ohne Abschlußprüfung. Nach den Studienbedingungen war das 4. Semester zwingend an einer ausländischen Partnerhochschule der Fachhochschule … zu absolvieren. Zu diesen Partnerhochschulen zählt auch die University of South Carolina in Columbian, USA die der Kl. im vierten Fachsemester besuchte.
Nach erfolgreicher Diplomprüfung arbeitete der Kl. als Brauingenieur für eine Dortmunder Brauerei. Der Arbeitsvertrag mit der Brauerei war bereits während des USA-Aufenthaltes des Kl. im viertem Fachsemester abgeschlossen worden.
Im Zusammenhang mit dem Aufbaustudium entstanden dem Kl. in den Jahren 1990 und 1991 Studienkosten, die der Kl. in den ESt-Erklärungen als Werbungskosten (Wk) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Da der Kl. in beiden Jahren über keine Einkünfte verfügte, ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 36,849 DM.
Die der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Aufwendungen haben in 1990 insgesamt 9.682 DM und in 1991 27.167 DM einschließlich der Kosten der Studienaufenthalts in den USA betragen.
Im Rahmen der ESt-Veranlagung für das Streitjahr 1992 begehrte der Kl. die Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Wege des Verlustabzuges nach § 10 d EStG als Fortbildungskosten. Im ESt-Bescheid für 1992 vom 07.01.1994 lehnte der Beklagte (Bekl.) einen WK-Abzug ab.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage vertritt der Kl. weiterhin die Auffassung, die Aufwendungen für das Zusatzstudium seien als Wk bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen. Das Studium habe ausschließlich dazu gedient, seine beruflichen Entwicklungschancen in Unternehmen der Brauereibranche zu verbessern. Dies ergebe sich deutlich aus dem Studieninhalt und den Studienzielen. Es sei auch seine Absicht gewesen, nach Abschluß des Aufbaustudiums bei einem anderen Brauereiunternehmen in einer verbesserten Position tätig zu werden. Auch sei mit dem Studium keine andere gesellschaftliche Stellung oder kein anderes Berufsbild eröffnet worden. Der Kl. beruft sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf verschiedene Entscheidungen des BFH, in denen in unterschiedlichen Fallgruppen Aufwendungen für ein sog. Ergänzungs- oder Zweitstudium zum Wk-...