Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung nach § 129 AO - Überprüfung elektronisch übermittelter Daten
Leitsatz (redaktionell)
Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO liegt nicht vor, wenn ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten zu den Renteneinkünften des Steuerpflichtigen bestand, der Sachbearbeiter nach Aktenlage aber bewusst darauf verzichtet hat, einen Abgleich mit der Steuererklärung durchzuführen, die ihm parallel vorlag.
Normenkette
AO § 129
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2011 gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger bezog neben betrieblichen Versorgungsbezügen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin war bis zum 31.3.2011 als städtische Angestellte tätig; ab dem 1.4.2011 bezog sie Renteneinkünfte.
In Anlage R zur Einkommensteuererklärung 2011 deklarierte die Klägerin auf der ersten Seite Folgendes (Beträge in €):
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1. Rente |
2. Rente |
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1 |
3 |
Rentenbetrag |
6.677 |
1.804 |
Rentenanpassungsbeträge |
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Beginn der Rente |
01042011 |
01042011 |
Der Eintrag „1” zur ersten Rente bezeichnet Bezüge aus inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen; der Eintrag „3” zur zweiten Rente bedeutet, dass die Bezüge aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen stammen.
Auf der zweiten Seite trug die Klägerin unter der zweiten Rente 65 € unter Zeile 31 „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung lt. Nummer 1 der Leistungsmitteilung” ein. Unter Zeile 38 „Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nummer 4 oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung lt. Nummer 8a der Leistungsmitteilung” trug sie einen Betrag in Höhe von 1.750 € (Kennziffer 557) ein. Dieser wurde von dem Sachbearbeiter handschriftlich gestrichen und in derselben Zeile zur Kennziffer 507 verschoben.
In der Anlage Vorsorgeaufwand erklärte die Klägerin in Zeile 12 zur Kennziffer 420 Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung laut Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung in Höhe von 346 € und in Zeile 18 zur Kennziffer 426 Beiträge zur Krankenversicherung z.B. bei Rentnern in Höhe von 819 €.
In der Einkommensteuerakte liegt im Anschluss an die Anlage R auch eine Mitteilung der VBL Pflichtversicherung vom 15.2.2012 vor, in der diese für das Kalenderjahr 2011 folgende Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag oder aus der betrieblichen Altersversorgung bescheinigt werden, die der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) unterlägen:
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nur diese Rentendaten elektronisch an das FA weitergeleitet worden sind. Der in der Anlage R unter „1. Rente” deklarierte Rentenbetrag wurde demgegenüber nicht zeitnah elektronisch übermittelt.
In einer Hinweismitteilung erschienen hinsichtlich der Klägerin folgende Prüf- bzw. Risiko-Hinweise:
7146: |
Die Werte zu den Kennzahlen von Kz 52.420 und/oder 423 ähneln den Werten zu Kz. 52.426 und/oder 429. Es ist zu prüfen, ob eine Doppelerfassung vorliegt. |
5712: |
00720301038 Bitte die erstmals im laufenden Jahr bezogene (weitere) Leistung laut Nr. 4 oder 8a der Leistungsmitteilung Kz 72.507) prüfen. |
5572 |
00720102028 Bitte die im laufenden Jahr erstmals bezogene weitere Leistung laut Nr. 1 der Leistungsmitteilung (zertifizierter Altersvorsorgevertrag oder betriebliche Altersversorgung; Kz 72.550) prüfen. |
Zu dem ersten Hinweis notierte der Sachbearbeiter des Beklagten (des Finanzamts – FA–) handschriftlichen „geprüft, vgl. Anlage Vorsorgeaufwand” und zu dem zweiten Hinweis „geprüft Belege lagen vor”. Hinsichtlich des dritten Hinweises vermerkte der Sachbearbeiter: „geprüft wie [das folgende Wort ist unleserlich gestrichen] Belege lagen vor”.
In der Anlage Vorsorgeaufwand berichtigte der Sachbearbeiter zudem die Eintragungen zur Klägerin in Zeile 18 Kennziffer 426 (Beiträge zu Krankenversicherungen – ohne Beiträge, die in Zeile 12 geltend gemacht werden – (z.B. bei Rentnern und freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern)) und Zeile 21 Kennziffer 429 (Beiträge zu sozialen Pflegeversicherungen – ohne Beiträge, die in Zeile 15 geltend gemacht werden – (z.B. bei Rentnern und freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern)), indem er die Eintragungen „819” und „166” durch „282” und „36” ersetzte. Die von dem Sachbearbeiter eingesetzten Beträge entsprachen den Werten zu den elektronisch übermittelten Rentenbezügen, wie sie auch der Mitteilung der VBL Pflegeversicherung vom 15.2.2012 entnommen we...